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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-1-173-5
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Artikel: ABSCHIED
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Forts. S. 173 Sp. 2 ABSCHIED, 1) in der gewöhnlichen Bedeutung von Entlassung aus dem Dienste, s. Amt und Dienst. 2) in der Sprache der Diplomatiker ein schriftl. Aufsatz, welcher in der Form einer feierlichen Urkunde, oder auch eines Protocolls, ausgefertigt wird, wenn die Theilhaber an einer gemeinschaftlichen Angelegenheit, oder auch streitende Parteien, nach einer Zusammenkunft in Person oder durch Bevollmächtigte zu mündlichen Verhandlun-
S. 174 Sp. 1 ABSCHLAGEN
  gen, ihr Geschäft beendigt haben, und nun die Bestimmungen, über die man sich vereinigt hat, zur Nachachtung für jeden Theilnehmer niederschreiben lassen. Weil die Ausfertigung geschah, wenn die Versammlung sich trennte, oder Abschied nahm, so ward es üblich, dem Instrument selbst den Namen: Abschied, beizulegen. So sind die Reichs- oder Reichstagsabschiede, Landtagsabschiede u. s. w. bekannt. Konnte der Versammlung kein collectiver Name gegeben werden; so bezeichnete man häufig den Abschied nach dem Orte, wo der Tag (die Versammlung) gehalten worden war, z. B. Abschied des Tags zu Cöln, vergl. Reichsabschied und Landtagsabschied.
   
  Abschied, (nach dem kanzleimäßigen Helvetismus Abscheid) nennt man auch in der Schweiz das Protocoll der Verhandlungen der Tagsatzungen und Conferenzen, so wie auch die Abschriften desselben für die einzelnen Theilnehmer. Der Ausdruck in den Abschied fallen, bezeichnet oft in einem engern Sinne diejenigen Verhandlungs-Gegenstände, über welche kein Schluß zu Stande kommt, die mithin noch in der Folge zu erörtern sind: aus dem Abschied fallen dagegen bezeichnet diejenigen Gegenstände, deren Beseitigung man aufgibt, und wenigstens einstweilen nicht erörtern will.
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Stand: 10. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries