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Allgemeine Encyclopädie HIS-Data
5139-1-03-424-3
Erste Section > Dritter Theil
Werk Bearb. ⇧ 3. Theil
Artikel: AMT
Textvorlage: Göttinger Digitalisierungszentrum
Siehe auch: HIS-Data Amt
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
Inhalt:
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Forts. S. 424 Sp. 1 AMT, (im Allgemeinen), kommt schon in den ältesten Urkunden für die Verwaltung, und den Verwaltungsort vor, und hat die vielseitigste Bedeutung vom Hochamt und Erzämtern bis zum Schließer-Amt herab erhalten. Der Verein von Zunftgenossen (Tischler-Amt) so wie jedes mit Verantwortung übertragene Geschäft, (Vormundschaft, Rechnungsführung) heißt Amt. In der Staatswissenschaft versteht man darunter 1) die einzelnen Dienststellen, welche bei den Staatsbehörden Statt finden (das Amt eines Rathes, Sekretärs), 2) die einzelnen Behörden, (Schau- Bau- Forst-Amt); 3) vorzugsweise die landesherrlichen Verwaltungsbehörden auf dem platten Lande, und den damit verbundenen Gerichtskreis *).♦
  Im Mittelalter war derjenige, welcher einem Kammergut vorstand, zugleich der Verwalter der landesherrlichen Gerechtsame, und der Richter über die Klagsachen im ganzen Umfange des Gutes und des damit verbundenen Hoheitsgebietes, dessen Grenze in den Forsten
 
  • *) In vielen Gegenden der Schweiz nennt man Amt größere Landesbezirke oder auch Unterabteilungen derselben. So z. B. das Amt Kyburg, Lenzburg; (vormalige ganze Grafschaften); dann aber auch wieder das obere, untere, äußere Amt der Grafschaft Kyburg (über äußeres Amt s. Zug, Canton); daher oft Amtmann für Landvogt oder Beamter überhaupt, und eben so in mehreren Gegenden Amtsmann, Amtsgenosse, Amtskind für Bürger oder Einwohner des Bezirks oder Amts. — Im Amte seyn, sagt man in der Schweiz von denen Magistratspersonen, welche während eines gewissen bestimmten Zeitraumes Stellen bekleiden, zu deren abwechselnder Verwaltung zwei oder mehrere Personen bestellt sind. Daher die Benennung Amts-Schultheiß, Amts- Bürgermeister, wofür auch bisweilen regirender Schulth., Bürgerm. und so fort gebraucht wird. (Meyer v. Knonau.)
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  noch jetzt nicht überall genau bestimmt sind. Ein solches Gut mit aller seiner Zubehör hieß Amt, und davon ward der Bestand an Länderei und Gefällen bei steigendem Geldverkehr gewöhnlich verpachtet, und wird nun bei steigenden staatswirthschaftlichen Erkentnissen häufig vererbpachtet (Renterei- Domanialamt).♦
  Da auch zu Urtheilen und Berichten immer mehr gelehrte Kentnisse erfodert wurden, so konnten die bloßen Wirthschaftsbeamten nicht mehr die Verwaltungs- und Gerichtssachen betreiben; für diese ward eine besondere Behörde niedergesetzt (Justizamt), wobei die Pachtbeamten entweder überhaupt, wenn sie Rechtsgelehrte waren, oder wenigstens in Verwaltungssachen Antheil zu haben pflegten; nun sind auch in neuerer Zeit teutsche Ämter gebildet, welche es blos mit den Verwaltungssachen ohne die Gerichtsbarkeit zu thun haben. In diesen wirken, besonders im Würtembergschen, die Amtsversammlungen, Gemeineabgeordnete unter dem Vorsitz des Amtmanns, mit.♦
  Den Ämtern standen oder stehen die stifts- und adeligen Gerichte zur Seite und ihre Gebiete bilden mit den Stadtgebieten die staatsrechtliche Eintheilung teutscher Lande. Bei neueren Eintheilungen hat man die Amtsgebiete nach Bevölkerung und Flächengehalt, unter sich und nach örtlichen Verhältnissen gleichmäßiger zu machen gesucht, und die in einanderlaufenden Grenzen und zerstreuten Gebietstheile in bessere Ordnung gebracht. In diesem Fall ist es rathsam, die Erhebung der Amtsgefälle gleichfalls zu verändern, weil die Unterthanen durch ihr Verhältniß zu der alten Renterei oder Domäne, auch mit dem alten Gericht in Verbindung bleiben. Im Nassauschen sind die sämtlichen Amtsgefälle in eine Geldabgabe verwandelt.♦
  Der Flächeninhalt wird, wenn nicht Örtlichkeiten Ausnahmen veranlassen, desto kleiner gemacht, je dichter die Bevölkerung ist; und wenn der Hin- und Hergang bei einem Amt nicht wol mehr als eines Tages Werk seyn darf, so würde ein Durchmesser von 3 Quadratmeilen das höchste Richtmaß für ein Amtsgebiet, und auf die teutsche Quadratmeile im Durchschnitt 2000 Einwohner gerechnet, die Bevölkerung 18,000 Einwohner betragen. Die alten Ämter sind gewöhnlich nicht so groß und volkreich; einige aber 4 — 6fach größer gewesen.
 
Amt, staatsrechtlich Amt, (staatsrechtlich), abgeleitet und zusammengezogen aus dem alten Ambacht (s. diesen Art.), besteht in dem Auftrage des Regenten in seinem Namen die zur Ausübung eines gewissen Zweigs der Staatsverwaltung nothwendigen Handlungen vorzunehmen, und wird im engern Sinn im Gegensatze der von Privatpersonen übertragenen Geschäfte nur bei Aufträgen des Staates (daher auch Staatsamt) gebraucht.♦ ⇧ Inhalt 
  Man hat in neuerer Zeit, vorzüglich seit von Seuffert in der Schrift von dem Verhältnisse des Staates und der Diener des Staates gegen einander, (Würzburg 1793), und später durch Gönners Ansicht in der Schrift: Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalökonomie betrachtet, (Landshut 1808), den Grundsatz aufgestellt, daß der Regent aus den vereinigten Staatskräften der Unterthanen alle Staatsbedürfnisse zu befriedigen, so auch die Leistung der nöthigen Dienste von den Unterthanen als Staatsverbindlichkeit zu fodern befugt, daß daher jeder Staatsdienst als Staatsverbindlichkeit zu betrachten sey.
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  Dagegen hat vorzüglich Fr. A. von der Becke von Staatsämtern und Staatsdienern, (Heilbronn 1797), dem Amte einen freien von der Staatsbürgerpflicht unabhängigen Dienstvortrag, als die Übereinkunft zwischen dem Regenten und dem Staatsdiener untergelegt, wodurch das Staatsamt Diesem von Jenem anvertraut, und von diesem dasselbe zu versehen versprochen wird; die erste Ansicht führt zum Despotismus, ist unverträglich mit der Natur freier Dienste, mit der Freiheit der Neigungen, mit der Verschiedenheit der Talente.♦
  Von der Aufstellung einer dieser Ansichten hängt die Beurtheilung der in Bezug auf das Amt vorkommenden Rechtsverhältnisse ab, vorzüglich in Ansehung der Besoldung. Man nimmt hier in neuerer Zeit an, daß der Staatsdienst einen unwiderruflichen Nahrungsstand so oft begründe, als der Bürger durch Übernahme eines Staatsdiensts einen anderen unwiderruflichen Nahrungsstand verliert; man betrachtet einen Theil der Besoldung als bloße Rente des Kunstkapitals, worauf der Nahrungsstand beruht, läßt daneben einen Theil als Ersatz des durch wirklichen Dienst erlittenen Verlustes erscheinen, und fodert daß entweder die Besoldung so groß sey, daß der Diener neben seinem standesmäßigen Unterhalte von der Besoldung eine Ersparniß für künftige Nothfälle und zur Versorgung seiner Kinder zurücklege, oder verlangt, daß der Regent durch Pensionen für Witwen und Waisen sorge.♦
  Aus dem übernommenen Staatsamt erhält der Staat Rechte gegen den Beamten, und zwar auf unbedingte Treue, auf Oberaufstcht, auf Gehorsam des Beamten und pünktliche Befolgung der ertheilten Instruktion, womit jedoch immer eine freimüthige kräftige Remonstration des Beamten gegen unzweckmäßige Befehle vereinbar ist, wogegen der Staatsbeamte Schutz und Vertretung der Amtshandlungen, Entschädigung und pünktliche unverkürzte Leistung der versprochenen Besoldungstheile fodern kann , so wie auch der Beamte ein Recht hat, gegen alle willkürliche Entsetzung vom Amte zu protestiren. S. Amtsentsetzung.
 
Amts-Adel Amts-Adel, ist die Eigenschaft, vermöge welcher Jemand blos wegen des ihm zustehenden Amtes auf alle oder auf einige Vorrechte der Adeligen Anspruch machen kann: Man bestritt die Existenz dieses Adels, weil man in den Begriff des Adels das Recht, den Genuß der Vorrechte auf Nachkommen zu vererben, hineinlegte.♦ ⇧ Inhalt 
  In den meisten teutschen Staaten genießen höhere Staatsbeamte (auch wenn sie bürgerlicher Herkunft sind) Adelsvorrechte, wenigstens Auszeichnung bei Gericht, besondere Titel oder kleine Befreiungen von allgemeinen Vorschriften oder Lasten *). In einigen Staaten erscheinen gewisse Staatsbeamte schrift- oder kanzleisäßig, und genießen dadurch Vorrechte **). Auf gleiche Art hat sich in einigen Ländern, z. B. in Baiern, ein Institut gebildet, nach welchem einige Staatsbeamte in die Classe der Siegelmäßigen gehören (s. Siegelmässig), und dadurch
 
  • *) S. Thomas System fuld. Privatrechte I. Th. S. 73. Curtius Handb. des sächs. Civilrechts I. Th. S. 225. Preuß. Landrecht II. Th. Tit. IX. §. 32.
  • **) S. badische Grundverfassung v. 4. Jun. 1808. §. 20.
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  wichtige sonst nur den Adeligen verliehene Rechte genießen.
 
Amts-Entsetzung Amts-Entsetzung, (Entlassung vom Amte, oder Absetzung vom Amte), tritt entweder ein wegen unerlaubter Handlungen des Staatsbeamten (dann Cassation genannt), oder unbeschadet der Ehre des Staatsbeamten, ohne Ursache, nicht zur Strafe, aber doch gegen den Willen des Staatsbeamten (dann Entlassung, honesta dimissio genannt). Cassation erfolgt nur nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung, und nach einem richterlichen Urtheil, entzieht den dienerschaftlichen Stand, und alle Ansprüche auf Besoldung, Auszeichnung oder Pension *).♦ ⇧ Inhalt 
  Man nimmt an, daß alle durch besondern Vertrag erworbene Rechte, fortdauernd seyen, und einem Theile nicht einseitig von dem Andern entzogen werden können, daß der Staatsdiener durch den Anstellungsvertrag Rechte, und zwar fortdauernde, erhalte, daß also jede Entlassung gegen den Willen des Staatsdieners widerrechtlich sey. Dagegen betrachten Andere das Amt als eine vom Regenten demjenigen Unterthanen aufgelegte Last, von welchem die beste Befriedigung des Staatsbedürfnisses erwartet wird; sie sehen daher die Dienstentlassung auch als Befreiung von der Last an, so daß der Staatsdiener dadurch eine Wohlthat empfängt, nehmen aber übrigens doch an, daß, in sofern auf Staatsdiensten der Nahrungsstand ruht, oder als der Anstellung ein Vertrag zum Grunde liegt, das Recht auf Besoldung auch nach der Entlassung fortdaure. Liberale Gesetzgebungen, wie z. B. die baier. Pragmatik über die Dienstverhältnisse der Staatsdiener vom 1. Jan. 1806. §. XII. sichern auch dem entlassenen Diener die Beibehaltung seines Titels und Standesgehalts.
 
Amts-Erschleichung Amts-Erschleichung, (crimen Ambitus), nennt man die rechtswidrige Bewerbung um ein öffentliches Amt. Theilnehmer an diesem Verbrechen sind diejenigen Personen, welche das Amt zu verleihen hatten. — Der Thatbestand des Verbrechens setzt voraus:♦ ⇧ Inhalt 
  1) ein öffentliches Amt, um das sich der Ambient bewarb. Bei Titular- oder Privatstellen findet dasselbe nicht Statt; denn der Grund des Gesetzes, welches die Amtserschleichung verbietet, kann nur in der Gefahr gesucht werden, in die der Staat dadurch geräth, daß seine Geschäfte untüchtigen Subjekten anvertrauet werden, oder doch der rechtliche Weg zu Ämtern zu gelangen, versperrt wird; eine solche Gefahr ist aber bei Titular- und Privatstellen nicht denkbar.♦
  Unter einem öffentlichen Amte ist aber dasjenige zu verstehen, welches die Führung öffentlicher Geschäfte zum Gegenstände hat, gleichviel, ob diese Geschäfte weltliche oder geistliche (in diesem letztern Falle macht die Amtserschleichung eine Gattung des Verbrechens der Simonie aus) sind,
 
  • *) Das Recht des Regenten, den Staatsdiener zu entlassen, ist von jeher sehr bestritten worden. (Boehmer de jure princip. circa dimission. ministror. in d. exerc. ad Fand. tom. III. p. 769. Struben rechtl. Bedenken Th. III. B. 144. Malacord de publ. officiis absque iusta causa eiusque legali cognitione non auferendis. Goetting. 1788. Seuffert, von der Becke, Gönner in den unter Art. Amt angeführten Schriften. J. Fr. Rönneberg über Dienstentlassung und Dienstaufkündigung Berlin 1799.
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  gleichviel, ob die Besetzung des Amts durch Staatsdiener oder Privatpersonen geschieht.♦
  2) Daß sich der Bewerber unerlaubter Mittel bedient hat, um zu dem Amte zu gelangen. Dergleichen unerlaubte Mittel sind Bestechung, Zwang, Drohung, Betrug u. s. w., und überhaupt jede Darreichung und Leistung, welche an sich schon den Charakter der Unrechtlichkeit mit sich führt, z. B. Heirath eines Mädchens, welche mit dem Verleiher in Verhältnissen steht, in der Absicht das Amt von demselben zu erhalten. —♦
  Daß der Bewerber wirklich das Amt erhalten habe — wie einige Rechtslehrer annehmen, gehört nicht zum Thatbestande des Verbrechens, vielmehr ist dies ganz gleichgiltig — genug, wenn von seiner Seite die unerlaubte Handlung vollendet ist, durch welche der Wille des Verleihers zu der die Übertragung des Amts bewirkenden Handlung bestimmt werden sollte. Noch weniger kommt es auf die Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Bewerbers an; sie ändert nichts am Thatbestande, und selbst die Tauglichkeit ist nicht als Milderungsgrund der verwirkten Strafe anzusehn. — ♦
  Was den Verleiher als Theilnehmer dieses Verbrechens anlangt, so ist ebenfalls die Theilnahme nicht von der wirklichen Vergebung der Stelle abhängig zu machen; vielmehr ist sie schon dann vorhanden, wenn derselbe der Absicht des Bewerbers gemäß gehandelt hat, falls auch der Zweck nicht ganz erreicht worden wäre. Diese Theilnahme ist jedoch nur dann zurechnungsfähig, wenn der Verleiher, um einen unerlaubten Vortheil zu erhalten, in die Absicht des Bewerbers eingegangen ist, keinesweges, wenn er durch Betrug, Drohung, oder Zwang dazu veranlaßt wurde; vielmehr ist in den letztern Fällen der Bewerber allein strafbar. Ja es läßt sich auch der Fall denken, daß der Verleiher, durch Bestechung oder Versprechung eines unerlaubten Vortheils, ohne Wissen und Willen des Bewerbers, durch einen dritten verleitet wurde, in welchem dann der Verleiher allein, und der Bewerber gar nicht strafbar ist. Milderungsgrund der Strafbarkeit des Verleihers kann das genaue Verhältniß des Bewerbers mit ihm, und die Tauglichkeit des Bewerbers seyn. —♦
  Die Strafe dieses Verbrechens ist nicht durch die peinliche Gerichtsordnung Kaisers Karl V., welche überhaupt dasselbe nicht berührt, bestimmt, sondern aus dem Römischen (Novell. VIII. cap. 8. §. 1. c. 31. C. I. 3. de episcop. et clericis) und dem kanonischen Rechte (c. 6. X. de Simon. c. 2. X. de confess.) zu schöpfen. Nach jenem wird der weltliche Ambitus mit Confiscation, Exil und körperlicher Züchtigung, nach jenem und diesem, der geistliche Ambitus mit Wiederabsetzung vom Amte und Infamie bestraft. —♦
  Diese Strafen werden jedoch von dem Gerichtsgebrauche dahin modificirt, daß der Bewerber mit einer Geldstrafe, oder falls er bereits das Amt erhielt, mit Wiederabsetzung, der Verleiher mit Verlust des Wahl- oder Präsentationsrechts für immer, oder für diesen Fall, mit Suspension oder Remotion von seinem eigenen Amte, und mit Geldstrafe belegt wird; übrigens fällt das zur Bestechung gezahlte Geld dem Fiscus zu. Die Größe der Strafe richtet sich in Hinsicht des Verleihers, theils nach der Wichtigkeit des Amts, welches besetzt werden sollte, theils nach den gesetzwidrigen Handlungen, welche vorgenom-
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  men wurden, theils nach der Größe und Beschaffenheit des unerlaubten Gewinns, theils endlich nach der Beschaffenheit des anzustellenden oder angestellten Subjects*).
 
Amtsfolge Amtsfolge, s. Gerichtsfolge.
 
Amtsgilde, Amtsrolle Amtsgilde, Amtsrolle, s. Gilde.
 
Amtssässigkeit Amtssässigkeit, s. Schriftsässigkeit.
 
Amtsschreiber Amtsschreiber ist, wo das Wort der Sache treu blieb, so viel als Gerichtsschreiber; im Hannöver. versteht man aber darunter bis jetzt, wo der Name Amtsassessor dafür eingeführt wurde, den Sitz und Stimme habenden Gehilfen der Amtleute, welcher zuweilen der Justizbeamte selbst war, und in einigen Landen noch ist.♦ ⇧ Inhalt 
  Im Wirtembergschen ist die Abstellung der dort eingerissenen Mißbräuche bei dem Schreibereiwesen ein Gegenstand der jetzigen Verhandlung zwischen Herren und Ständen, und darüber unterm 12ten Dec. 1816 eine Untersuchung angeordnet. (Vergl. übrigens Actuarius).
 
Amtsschwestern Amtsschwestern, s. Johanniterinnen.
 
Amtsvoigt Amtsvoigt, der Unterbediente in einem Amte, welcher in seinem ganzen Umfange, oder einem Theil, Voigtei, die Polizei, handhabet, und die vom Amte erkanntem Geldbußen einzieht, auch gewöhnlich die Amts- und Steuergefälle erhebt.
 
Amtswappen Amtswappen, Standeswappen, Ehrenwappen, Würdewappen, (armes de dignité, de fonction, d'emploi, insignia dignitatis), werden zum Zeichen eines persönlichen oder erblichen Amtes oder einer Würde geführt. So waren die Wappen der geistlichen Fürsten und Prälaten in Teutschland persönlich, die Wappen der Reichsbeamten und Reichserbbeamten aber erblich.♦ ⇧ Inhalt 
  Die Amtswappen können geistliche oder weltliche seyn. Bisweilen sind aus den Amtswappen Geschlechtswappen geworden. Schon seit dem Anfang des 13ten Jahrh. finden sich Ämterwappen und Geschlechtswappen mit einander vereinigt. Mehreres hierüber ist gesammelt in den Erläuterungen der Heraldik als ein Commentar über Gatterers Abriß dieser Wissenschaften. (Nürnberg 1789.) S. 5—9.
 
AMTMANN AMTMANN bezeichnet in der Sprache des Mittelalters nicht, wie heutiges Tags in den Rheingegenden, in Hessen und anderwärts, einen über einen gewissen Bezirk zur Verwaltung der Rechtspflege in erster Instanz, Handhabung der Polizei, Aufsicht auf den Landbau und andere ökonomische Gegenstände, zu örtlichen Untersuchungen und Berichterstattungen an Regirungen und Kammern u. s. w. angestellten untergeordneten Staatsdiener,
⇧ Inhalt 
 
  • *) Kettwig de ambitu antiquo et hodierno liber. Bremae 1695. Tib. Bellony des Metroos Diss. de crimine ambitus. L. Bat. 1717. J. G. Pertsch Comment. de crimine Simoniae. Hal. 1719. 8. Egbert Temming Diss. de munerum captatoribus, ambitus crimine, et de pecuniis repetundis. L. Bat. 1723. Jo. Christian. Wachtler de crimine simoniae, repetundarum, ambitus et de residuis. 1726. Struv. de crimine ambitus et Simoniae; in dess. Dissertatt. crim. XVI.nro. XII. p. 178. Jos. Gabaleo ad Legem Juliam de ambitu, in Fellenberg jurisprud. antiq. T. I. nr. 8. (1743). Heinr. Kirchhof Erörter der Frage: ob das crimen simoniae oder die Erkaufung geistlicher Ämter, kein Verbrechen mehr sey. Heidelb. 1776.
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  welcher anderwärts auch wol Amtsvogt, Richter, Centgraf, genannt wird. Auch nicht, wie in Niedersachsen und einem großen Theile des nördlichen Deutschlands den Pachter großer landesherrlicher Domainen oder Adels- und anderer Güter, auch wol der herrschaftlichen Geld- und Naturalgefälle in einem ganzen Bezirk.♦
  Amtmänner, wie sie in den Urkunden und Denkmälern der Vorzeit erscheinen, würde man jetzt Statthalter nennen. sie waren gewöhnlich Ritter, oder doch aus dem Ritterstande, denn Kriegsdienste gehörten zu ihren vorzüglichsten Obliegenheiten. Ihnen waren große Landestheile, in Abwesenheit des regirenden Herrn auch wol das ganze Land, oder einzelne, von dem Hauptland entlegene Herrschaften untergeben. Wegen der ihnen übertragenen Vertheidigung des Landes mußten sie in den ihnen zur Wohnung angewiesenen Schlössern oder Burgen eine bestimmte Anzahl berittener und bewaffneter Knechte unterhalten, und diese, mit dem aufgebotenen Landvolk, dem Feind entgegen führen. Außerdem stand der Amtmann an der Spitze der Regirungsgeschäfte, ohne doch mit der Rechtspflege: beladen zu seyn. Er hatte die völlige Militär- und ausübende Gewalt, die in Abwesenheit des Regenten oft sehr ausgedehnt war, und vertrat alsdenn im eigentlichen Sinne dessen Stelle. —♦
  Anderwärts ward ein solcher Amtmann auch wol Landhofmeister, Hauptmann, Landpfleger genannt. In einigen Ländern waren doch die Amtmänner, die aber auch aus dem Adel genommen wurden, und deren erste Pflicht die Vertheidigung des Landes gegen feindliche Einfälle war, einem Hauptmann oder einem eine sonstige Benennung führenden Obern, untergeordnet. –♦
  Aus der angegebenen Beschreibung der Dienststelle eines Amtmanns, als eines der ersten Staatsämter, ist auch die vielfältig bei unsern Alten vorkommende Redensart: in Amtmannsweise besitzen, zu erklären. Es waren wol wenige teutsche Reichsländer, in welchen nicht Gemeinschaften, oder solche Ländertheile, sich befanden, die mehreren Herren des nämlichen Hauses, oder auch wol Regenten aus ganz verschiedenen Geschlechtern, in gleichem oder auch ungleichem Verhältniß, gemeinschaftlich zugehörten, also auch gemeinschaftlich regirt und benutzt wurden. Wegen der vielfältig mit solchen Gemeinschaften verknüpften Unverträglichkeiten überließ aber wol einer der Theilhaber, besonders der entferntere, mit Vorbehalt seines Eigenthumsrechts und eines gewissen Theils der Einkünfte, dem anderen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit die Regirung über das Ganze, der dann sonach, theils in eigenem Namen, theils in Amtmannsweise, d.i. als Verweser oder Statthalter des Mitherrn, die Gemeinschaft besaß. –♦
  Eben das fand auch bei Verpfändungen einzelner Landestheile Statt. Der Pfandinhaber führte alsdenn so lange die Pfandschaft dauerte, die Regirung, jedoch nur in der Eigenschaft eines Amtmanns, nur daß er zugleich die Einkünfte, nach Verhältniß des Darlehns bezog. —♦
  Endlich gab auch wol ein Mächtiger einem Mindermächtigen zur Belohnung für geleistete Dienste, oder aus andern Gründen eine Herrschaft auf gleiche Weise ein; doch war alsdann die Gewalt des Amtmanns gewöhnlich mehr eingeschränkt, als in den beiden ersten Fällen. Am häufigsten geschah dieses von Seiten des
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  burgundischen, nachher österreich-spanischen Hofs, in den Niederlanden, wo aber statt Amtmann die Benennung: Castellan üblich war, und ein solchergestalt eingeräumter Bezirk den Namen einer Castellanei führte.
  Daß vor Alters auch der Hofbeamte Amtmann, Ambachtmann genannt wurde, zeigt vom Kap. 112 des schwäbischen Lehnrechts die Aufschrift: „Vom Ambachtsmannes-Lehen," wozu das Truchseß-, Schenk-, Cammerei- und Marschallamt gerechnet ward. Noch jetzt bezeichnet in der Schweiz, Landammann den ersten Beamten der Eidgenossenschaft.♦
  Die Stellung des Wortes in dem Renser Kurverein deutet an, daß es damals, 1338, in Teutschland einen von dem jetzigen wenig verschiedenen Sinn hatte: „auch wollen wir unser Mann, Dienstmann, Purgkmann, Ampt lut und Bürger darzu bitten." Hier stehen die Amtleute nach den Hof- und Lehnleuten, und vor den Bürgern; und erscheinen seitdem als die Richter und Vorstände auf den Amtsgebieten (s. Amt).♦
  Jetzt theilen sie sich in verrechnende Amtleute, welche den Amtshaushalt, die Renterei in Pacht oder Verwaltung haben, großentheils aus landwirthschaftlichen Gelehrten bestehend, für deren Bildung nun auch besondere Lehrstühle auf mehreren Universitäten errichtet sind, und in Justiz-Amtleute, welche, wo nicht der gesamten Verwaltung eines Amtsgebietes, doch neben der Rechtspflege, auch den Hoheitsrechten vorstehen. Bei dieser Verschiedenheit ihres Wirkungskreises läßt sich darüber wenig im Allgemeinen sagen. Fredersdorf's Anweisung ist für angehende Justizbeamte sehr unterrichtend, um den Geist ihres Dienstes aufzufassen, dessen Gang und Weise die Gerichts- und Verwaltungs-Ordnung jedes Landes vorschreibt, und die Amtsregistratur näher nachweiset.♦
  In einigen Ländern ist es gebräuchlich, mehrere, in andern nur Einen Amtmann den einzelnen Ämtern vorzusetzen; das erste geschieht mehr wegen des ausgebreiteteren Wirkungskreises, als wegen der Spruchberathung in Gerichtssachen, da die Amtleute in peinlichen Fällen nur die Untersuchung zu führen, aber nicht das Urtheil zu fällen und in bürgerlichen Sacken blos das erste Erkentniß abzugeben haben, wovon der Anruf an die Obergerichte geht, wenn er nicht an sich selbst, und zugleich gesetzlich dadurch behindert wird, daß die Kosten dieses zweiten Gerichtszuges den Klagwerth übersteigen.
  In den russischen teutschen Ostseeprovinzen, in Schlesien und anderwärts, heißt Amtmann nicht wie in Teutschland ein Districtsrichter, oder Rechtsvorsteher eines Amtsbezirks, auch nicht der Pachter eines Domänengutes, sondern der Verwalter eines Landgutes, der die Dienste der Bauern in Obacht zu nehmen hat.
  In Baiern und in der Oberpfalz, heißt Amtmann, der Gerichtsdiener, Amtsknecht, Scherge.
   
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Stand: 22. November 2017 © Hans-Walter Pries