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⇦ S. 29: §. 6 |
S. 30 |
Additiones zum 1. T. C. 1. 2. |
Scan 912 |
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§. 7. Dieses wird nun nicht zu dem ende angeführet, daß man
rathen wolte, diese oder jene form mit der andern zu verwechseln, oder über den
vorzug einer oder der andern fürwitzig zu urtheilen. Denn man muß es dißfalls
billich bey dem herkommen bleiben lassen: sondern es dienet zum bessern
verstand dessen, was von dem unterschied der ämter und landes-unterthanen etwas
kurtz im allegirten capitel angezeigt, wie auch nach gelegenheit unsers
vorhabens darzu, daß ein Regent oder dessen bediente den Staat recht erkennen,
und nicht eben dafür halten mögen, daß ein Fürst alles im lande für eigen
besitzen, und etwa bey heimfallen oder anderer gelegenheit nur bloß auf
ergrösserung seines cammer-guts oder dominii gedencken müsse, sondern daß auch
glückselige und gute regimenter seyn können, wo ein herr tapffere und reiche,
doch darbey gehorsame, und dem vaterlande getreue stände hat. Mit armen,
gepreßten, sclavischen und bettelhafften unterthanen ist fürwahr wenig
auszurichten, sie haben einen schlechten lust zu ihren regenten, und dessen
bedienten; Sein glück oder unglück bewegt sie wenig, weil sie wissen, daß sie
doch arme stümpler bleiben, und wegen des allzu strengen oder geld begierigen
regiments, zur besserung ihrer Nahrung nicht kommen können. Das wäre mit
bewährten exempeln alter und neuer geschichte gnugsam auszuführen, gehöret aber
hieher also ausführlich nicht. Bekant ist den Gelehrten, was der sinnreiche
Lucanus sagt: |
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Non sibi, sed Domino gravis est, quæ servit egestas. |
S. 31 §. 8 ⇨ |