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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-07
Additiones > §. 7
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Vom unterscheid der landes- und Erb-herrschafft
⇦ §. 6 §. 8. ⇨

    ⇦ S. 29: §. 6
S. 30 Additiones zum 1. T. C. 1. 2.
  §. 7. Dieses wird nun nicht zu dem ende angeführet, daß man rathen wolte, diese oder jene form mit der andern zu verwechseln, oder über den vorzug einer oder der andern fürwitzig zu urtheilen. Denn man muß es dißfalls billich bey dem herkommen bleiben lassen: sondern es dienet zum bessern verstand dessen, was von dem unterschied der ämter und landes-unterthanen etwas kurtz im allegirten capitel angezeigt, wie auch nach gelegenheit unsers vorhabens darzu, daß ein Regent oder dessen bediente den Staat recht erkennen, und nicht eben dafür halten mögen, daß ein Fürst alles im lande für eigen besitzen, und etwa bey heimfallen oder anderer gelegenheit nur bloß auf ergrösserung seines cammer-guts oder dominii gedencken müsse, sondern daß auch glückselige und gute regimenter seyn können, wo ein herr tapffere und reiche, doch darbey gehorsame, und dem vaterlande getreue stände hat. Mit armen, gepreßten, sclavischen und bettelhafften unterthanen ist fürwahr wenig auszurichten, sie haben einen schlechten lust zu ihren regenten, und dessen bedienten; Sein glück oder unglück bewegt sie wenig, weil sie wissen, daß sie doch arme stümpler bleiben, und wegen des allzu strengen oder geld begierigen regiments, zur besserung ihrer Nahrung nicht kommen können. Das wäre mit bewährten exempeln alter und neuer geschichte gnugsam auszuführen, gehöret aber hieher also ausführlich nicht. Bekant ist den Gelehrten, was der sinnreiche Lucanus sagt:
  Non sibi, sed Domino gravis est, quæ servit egestas.
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Stand: 8. August 2017 © Hans-Walter Pries