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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-09
Additiones > §. 9
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Ausführlicher entwurff einer amts-beschreibung
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    ⇦ S. 32: §. 8
S. 33 Entwurff einer Amtsbeschreib. §. 9.
  Zum Cap. II. §. 5.
  § 9.
  DIe Beschreibung eines Amts ist im text nur summarisch angezeigt, und die Ausführung einem jeden zu seinem nachdencken und belieben gestellet worden. Damit aber etwas mehr anleitung denenjenigen gegeben werde, die dergleichen amts-beschreibungen vielleicht nie gesehen, oder da sie Hand anlegten, grosse Hindernisse finden möchten, will man folgenden ohnmaßgeblichen vorschlag gethan haben.
  Die gantze beschreibung kan zwey Theile haben. Der erste Theil ist materialisch, oder descriptio physica, begreifende des amts oder orts äusserliche, sichtbarliche und greiffliche beschaffenheit. Der andere Theil ist mehr formalisch, oder descriptio politica, und hält in sich die hoheiten und gerechtigkeiten, welche der Landes-herr der orten hat. Man könte zwar bey einem jeden stück von beyderley handeln, es machet aber allzuviel wiederholungen und vermengungen.
  Im ersten Theil können folgende capitel das gantze werck ausmachen: Im ersten capitel wäre gleichsam wie eine vorrede und einleitung, von des amts ursprung und zugehörung ins gemein, darinn kurtz anzuzeigen des amts name, situation, wie es nemlich mit andern orten an allen vier enden bezircket sey, ob es aus einem, oder zwey, und zusammen geschlagenen ämtern bestehe, ob es durch succession, contract an den Landes-herrn kommen, oder etwa nur eine pfandschafft sey, wie-
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  wol wenn diese und dergleichen umstände bedencklich, so wäre fast sicherer, man lasse solche allein in der rathstuben, und nicht in den ämtern zur völligen wissenschafft kommen; Sintemal offt untreue beamte derselben nachrichten mißbrauchen können; So dann folgete summarisch mittelst zweyer tabellen, was für örter darein gehören: Die eine tabell wäre eine land-carte, die andere wäre also gefertiget, wie in diesem capitel §. 5.[1] das modell enthalten, oder auff eine andere beliebige und einfältigere weise, daß man jedes orts zugehörungen nach einander hin verzeichnete, wie man sonst eine specification oder register machet.
  Im andern capitel können erzehlet werden, der Herrschafft eigenthümliche, oder zum wenigsten wiederkäuffliche zugehörige stücke, in unterschiedlichen paragraphis, und wäre gut, wenn grund-risse von allem, was sich in grund zu legen füget, vorhanden und beygeleget würden. Denn damit kan man vielen dingen abhelffen, darzu man sonst mit kostbarem augenschein kommen muß, oder in unterbleibung dessen öffters weder die berichte der beamten, noch die darauff ergangene rescripta verstanden werden. Dieses capitel müste seine unterschiedliche paragraphos haben.
  §. 1. Könten genennet, und mit dem abriß angezeiget werden, das fürstliche schloß oder burg, mit allen zugehörigen gebäuden, plätzen, brunnen, gräben, verwahrungen, dabey auch das bau-inventarium, wie es in den amts-rechnungen, oder
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  sonst befindlich, zu allegiren. Zu diesen materialischen beschreibungen möchte man nun nur bald auch diejenige gerechtsame und personen bemelden, die eigentlich und gleichsam gründlich und unänderlich, reali quodam modo, dazu gehören, und bey denen regalien und juribus, davon der andere theil handelt, nicht wieder füglich vorkommen; Zum exempel, bey den schloß-gebäuden, zeige man nur bald an, wie es um die bau-frohnen beschaffen sey, item, wer auff das gebäude ohne mittel (denn von den hauptleuten und beamten, auch ihrer allgemeinen verrichtung, wird gehöriger orten füglicher gehandelt werden,) bestellet sey, als burg-voigte, oder burggrafen, wenn nemlich diese officia nichts anders als die auffsicht und bewahrung über das gebäude auff sich haben, oder, wo ausser den ordentlichen beamten, sonst keine dergleichen personen bestellet, ist es auch anzuzeigen, so dann könten ferner die geringen bau-bedienten benahmet werden, als thorwarter, auch wol in gewisser bestallung stehende dachdecker, brunnen-meister, schlotfeger, etc.
  §. 2. Bename und beschreibe man andere häuser, welche der Herrschafft zuständig, und nicht in folgendem §. 3. als accessoria bey andern dingen fürkommen, als wo etwan ein bloß gemein amt-hauß, oder ein, zufälliger weise, an die Herrschafft gelangtes privat-hauß wäre, welches man dienern eingebe oder vermiethete. Denn wiewol von solchen häusern die Herrschafft wenig nutzen empfind-
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  det, hat es doch oft ursachen, daß man sie nicht leicht verändern, oder wieder an mann bringen kan.
  § 3. Forwercke, meyereyen, höfe und ackerwercke, samt darzu gehörigen gebäuden, scheuren oder städeln, ställen, wasser-brunnen oder träncken, gärten, äckern, wiesen, kleinen nahe gelegenen teichen oder fischhältern, kleinen eigentlich zu den meyereyen geschlagenen oder gehörigen gehöltzen, brauereyen, bierschencken, trifften, huten, anzahl der viehehaltung und frohndienste, alles mit benahmung der persohnen, oder vielmehr der dienst oder officien, welche eigentlich und allein darauff bestellet, als verwaltern und haußhaltern, kellnern oder korn-schreibern, wiesen-voigten und knechten, hoffmeyern, brauern, schencken, gesinde, oder pacht- und bestands-leute.
  §. 4. Schäfereyen, mit ihren eigentlich zugehörigen trifften, wiesen, gebäuden, anzahl der viehehaltung, schäfer und knechte, auch wol besonderer äcker. Wären nun die schäfereyen bey und mit den meyereyen, wie mehrentheils zu befinden, conjungiret, so rückete man diese beschreibung zu der vorigen in §. 3. und beschriebe in diesem §. 4. nur allein diejenige schäfereyen, welche vor sich ohne andere meyerey und vorwercke bestehen.
  §. 5. Herrschafftliche gehöltze und waldungen, mit anzeig ihrer gräntze und messung, wo sie vorhanden, auch was für gattung und art des gehöltzes darinn zu befinden, benebenst vermeldung der förster und holtz-knechte, samt denen wohnungen, wo sie der Herrschafft auch zuständig, item, der
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  forst-häuser zugehörungen an gärten, äckern, wiesen, etc. welche die forst bediente gebrauchen.
  §. 6. Wo sonderliche weingebürge oder weingärten, vorhanden, der Herrschafft gehörig, können solche auch mit ihrer grösse nach anzahl der morgen und äcker, oder der stücke, wie es jedes orts gebräuchlich, item, der gattung und güte, samt zugehörigen keltern und pressen, auch darauff bestalten weingärtnern, und dergleichen personen, beschrieben werden.
  §. 7. Andere eintzele stücke, welche nicht den meyereyen oder amts-häusern incorporiret, als besondere kleinod-länder, gärten, hopffenberge, eintzele äcker, eintzele wiesen, etc.
  §. 8. Steinbrüche, kalcköfen, ziegelhütten, thongruben, etc.
  §. 9. Teiche, see oder weyer, die nicht schon bey den häusern, als gräben, hälter und lustteichlein beschrieben sind, alle mit ihrer grösse und art der besatzung, auch zugehörigen gebäuden, fischhäusern, währen, flut-gräben, behältern, nutzbaren tämmen, an gehöltz und graß, auch wie sie mit teich-knechten und fischern bestellet.
  §. 10. Andere fischwasser mit ihrer ausmessung, auch fischen oder pachtleuten und beständern, also auch andere fischereyen an seen, die man nicht ablassen kan, und an lachen, brühen, wogen, und gräben, die aus den strömen sich besetzen.
  §. 11. Allerhand wasser-gebäude, als schneid- oder sege-mühlen, mahlmühlen, ölmühlen, hammer-wercke, item, was etwa die Herrschafft in
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  strömen und bächen auf ihre kosten bauet und erhält, an tämmen oder teichen, währen, schleissen, brücken und stegen.
  §. 12. Kan nun die tabell, wie sie cap. 2. §. 5. vorgestellet, oder an deren statt, nach beliebung, eine nach einander hingesetzte designation, die manchem besser als die tabellen gefallen, eingebracht werden, und wo man noch mehr stücke in jedem ort mercken und anzeigen wil kan man es nach unterscheid der örter, ohne grosse mühe thun, und insonderheit die anzahl der mannnschafft und der seelen, item, die anspänner oder pferdner, und die handfrohner oder hintersiedler, und dergleichen mehr, mit beyrücken, item, kann man von den städten grund-risse beyfügen.
  §. 13. Wo das amt etliche sonderbare adeliche amt- oder freysassen hätte, die vor den beamten, und nicht vor dem Landes-herrn in erster instantz zu recht stehen müssen, wären dieselben hie zu benahmen, und ihre güter zu beschreiben, auch darbey anzuzeigen, ob sie die lehen-brieffe aus der cantzeley, wie mehrentheils gewöhnlich, oder von den beamten empfangen, ob sie auch unterthanen und hintersassen, und darüber gerichte haben. Denn man findet viel amtsassen, welche dörffer oder unterthanen[1] mit erb-gerichten oder voigteyligkeiten unter sich haben, wiewol auch fälle angezeiget werden, zumal aber in den graf- und herrschafften, die landsässig sind, sich ereignen, daß auch die hohen gerichte die amtsässerey nicht allezeit oder durchaus auffheben;* Und könte zwar von diesen lehen auch im andern theil tractiret werden, weil es aber ein eigen-
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  thum, und leicht zu beschreiben, findet es allhier einen bequemen ort.
  * Dieses dienet nun zur erläuterung dessen, was im 1. Theile c. 4. §. 6. von denen kennzeichen der Amt-und Schrifftsäßigkeit gesaget worden.
  §. 14. Und also kan auch, wo es des amts- und landes beschaffenheit leidet, eine designation angehänget werden, derjenigen land-stände, über welche oder deren unterthanen in gewissen dingen, dem amt eine commißion oder aufsicht befohlen ist, mit anzeig ihrer sitze und zugehörigen örter, wie auch mit vermeldung, welche deroselben mit hohen oder niedern gerichten berechtiget und versehen, damit man beym andern theil desto besser verstehen könne, was des amts befügniß an solchen orten sey.
  §. 15. Kann eine special anzeige der amts-gräntze, mit welchem fluhr- oder marckung sie an andere ämter, oder fremde örter stosse, angezogen, und als eine beylage eine richtige special-gräntz-verzeichniß eines ieden orts im amt allegiret werden, denn wo die erzehlung der reine und steine in diese beschreibung käme, wird sie zu groß und verdrießlich; Da auch das amt mit einer land-wehr oder land-gräben versehen, kan man es allhier auch füglich melden.
  Und dieses wäre ohngefähr der Erste Theil, wobey doch der abfassende die geschickligkeit haben muß, ein jedes kürtzlich und gebührlich zu beschreiben, und am rechten ort zu setzen. Er hat auch nicht von nöthen, was er im amt nicht findet, mit ei-
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  nem vacat anzuzeigen, sondern er übergehe es lieber blosser dinge, doch können die obigen rubricken und titul manchem anzeige geben, nach diesem oder jenem zu fragen, und zu forschen, das er sonst vielleicht nicht in acht genommen hätte.
  Der ander Theil kan nun handeln von des Landes-herren in und bey solchem amt habenden hoheit, regalien und gerechtigkeiten, nutzungen, bürden und beschwerungen, und zwar ungefehr in folgenden capiteln.
  Cap. I. Von der Landes-Fürstlichen Hoheit und Herrschafft, gemeinesten wirckungen, als da ist die Erbhuldigung, in was form und mit welcherley umständen solche hergebracht, wie auch von den landes-ordnungen und satzungen die allda eingeführet, darbey aber, wo die ämter nicht durchgehende hoheit und oberbotmäßigkeit haben, sondern in derselben bezirck etliche gantz- oder auf gewisse maasse eximirte und befreyete personen und inwohner zu finden, ist derselben nicht zu vergessen, sondern zu verhütung unnöthigen zwists, aufrichtig und gründlich anzuzeigen, welcher gestalt dieser oder jener ort gantz oder zum theil von der Landes-Fürstlichen Hoheit, oder etlichen stücken derselben befreyet, oder zum wenigsten was strittig sey? Jedoch wo die befreyung nur ein und ander stück, als etwa die steuer, oder folge betreffe, und sonst der mann dem Landes-fürsten per regulam und geständig unterworffen, so könte die vermeldung der special-exemptionen lieber zu dem capitel, darinnen von denenselben sonderbaren regalien gehandelt wird, versparet werden.
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  Cap. II. Von dem geistlichen Recht, und zwar §. 1. kan angezeiget werden, ob im amte das jus episcopale der Landes-Herrschafft und deren consistorio zustehe oder nicht, und auf den fall, da die Herrschafft solch jus hat, wie die superintenduren und inspectiones bestellet seyn. §. 2. Ob einem superintendenten allein, oder nebenst denen beamten zukomme, etwas von der geistlichen gerichtbarkeit zu exerciren. §. 3. Wieviel pfarrer, auch schul-diener, im amt zu bestellen. §. 4. Wer das jus patronatus habe, nebenst designation der pfarrer und schul-diener besoldung. §. 5. Was von hospitalen und dergleichen milden stifftungen im amt vorhanden.
  Cap. III. Von der gerichtbarkeit des amts. §. 1. Ob das amt hohe und niedere gerichte durchaus, oder wo es nur entweder hohe oder niedere allein, oder besondere art von cent- und rüge-gerichten habe. §. 2. Der beamten und gerichts-personen, vom obersten biß zum niedersten, bestellung und besoldung, und mag man allhier des obersten beamten amt und bestallung ein für allemahl, ob er gleich auff andere sachen auch bestellet, tanquam a potiori, auch mit anziehen. §. 3. Wie es der sportuln und gerichts-kosten halber gehalten werde, und insonderheit, ob und wie fern die peinliche gerichts-kosten von den unterthanen getragen werden oder nicht. §. 4. Wer von den amts-gerichten in städten und dörffern befreyet seye, und auff was maasse.
  Cap. IV. Von des amts jagt-gerechtigkeit, §. 1. Ob eine jagt- und weidewercks-ordnung,
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  durch gewisse anstalten und mandaten eingeführet. §. 2. Ob und wo die Herrschafft hohe und niedere jagten habe, samt anzeig der jagd-gräntzen, der frohnen und dienste atzungs- und jagd-gerechtigkeit. §. 3. Wie es um die jagd-folge, denen verträgen oder herkommen nach beschaffen. §. 4. Was für jagd-bediente, hohe und niedere, bestellet, und wie sie besoldet. §. 5. Was für jagd- zeug- pirsch- häuser, wild-ställe, item, saltz-lecken und dergleichen, vorhanden und gebräuchlich. § 6. Wer jagens im amt, sonst neben der Herrschafft in oder ohne koppel, und wie ferne, berechtiget sey.
  Cap. V. Von dem forst-bann oder gerechtigkeit §. 1. Ob forst- und wald-ordnungen im amt eingeführet oder gebräuchlich, und ob man besondere waid-gerichte halte, zu behauptung der hege, und verhütung schadens oder ungleichheit zwischen denen, welche der holtz-gerechrigkeit befugt sind. §. 2. Die nutzung der herrschafftlichen eigenen gehöltze zu beschreiben, durch anzeige des holtz-taxes, und des gewöhnlichen verkauffs und abgangs bey waldmiethen, wald-geding, oder förstereyen, darbey auch der mast, des hartzscharrens pech- und theersiedens, oder schmieröfen, pot-aschen, glaß-hütten etc. nicht zu vergessen § 3. Ob holtz-flössen mit zimmern oder scheitern gebräuchlich, und wie es damit gehalten werde, durch bestellung gewisser flösser, anschlagung der patente wieder die dieberey, erstattung des schadens, an währen ufern und fisch-wassern, aussetzung und verkauffung des holtzes etc. §. 4. Ob man auff den wäldern gewisser frohnen
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  berechtiget zum holtzschlagen, oder führen, item zu löschung entstehender brunst in wäldern. §. 5. Was die unterthanen oder fremde vor gerechtigkeiten auff dem walde haben, mit trifften, hartzscharren, freyer beholtzung, oder gewissem holtz-tax, etc. und dergleichen.
  Cap. VI. Vom strassen-recht, geleit und zoll. §. 1. Welches die rechte landstrasse im amte sey, und ob man besondere gerichte in strassen-fällen habe, item, wer sie zu bauen und zu erhalten schuldig. §. 2. Wie es mit dem leib-geleit oder vergleitung hoher personen, oder kauff- und fuhrleute bewandt, ob und wie das amt dessen berechtiget, und es zu exerciren pflege, und wer zu dem allen bestellet. §. 3. Ob und was für ein zoll des orts hergebracht, auff waaren, wein, viehe, item, marck-zoll, wege-geld, wege-mieth, oder wie es namen hat. §. 4. Ob schifffahrten, stapel-recht, wasser-zölle, und dergleichen, dem amt zustehen.
  Cap. VII. Vom bergwerck oder berg-regalien. Wo dergleichen im amt vorhanden, und ein sonderbares berg-amt bestellet wäre, bedarff dasselbe eine eigene beschreibung, darinn man die berg-ordnung und berg-ämter, item, der Herrschafft zehend-recht, oder eigen berg-theil, anzeigen muß. Wäre aber nur etwas eintzeles im amt, als etwa eisenstein, salpeter, alaun, saltzsoden, und dergleichen, da könte unter diesem capitel, was der Herrschafft gerechtsame darbey seyen, die beschreibung fürgenommen werden.
  Cap. VIII. Von der steuer und schatzung, wie
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  und welcher gestalt solche im amt hergebracht, mit anzeigung der anschläge und befreyungen, auch darzu bestellten einnehmere und liefferung.
  Cap. IX. Von der heer- und landesfolge, und darzu erforderten muster-rollen und bestellung der officirer, auch heer-wagen, und dergleichen.
  Cap. X. Von des amts-einkünfften, an gelde, und zinßbaren stücken, und andern præstationen, renten und gefällen, nach den capiteln der amts-rechnungen, sampt anzeige der bürden und beschwerung, also, daß endlich mit einem ungefährlichen anschlag des gantzen amts, sonderlich, da etwa dergleichen durch fürstliche anstalten ordentlich aufgetragen worden wäre, diese beschreibung zuschliessen; oder da man solche den beamten nicht vertrauen wolte, könte es doch in dem exemplar, welches bey der rath stuben behalten wird, mit angehänget werden. Denn alle diese beschreibungen müssen billich in duplo, wo nicht in triplo, vorhanden seyn: Einmal im amt, das andermal bey der cantzley oder rath-stuben, und wol das dritte im archiv. Wäre auch gut, wenn sie alle drey auf einerley manier geschrieben wären, daß die folia überein treffen.
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Stand: 9. August 2017 © Hans-Walter Pries