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⇦ S. 32: §. 8 |
S. 33 |
Entwurff einer Amtsbeschreib. §. 9. |
Scan 915 |
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Zum Cap. II. §. 5. |
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§ 9. |
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DIe Beschreibung eines Amts ist im text nur summarisch
angezeigt, und die Ausführung einem jeden zu seinem nachdencken und belieben
gestellet worden. Damit aber etwas mehr anleitung denenjenigen gegeben werde,
die dergleichen amts-beschreibungen vielleicht nie gesehen, oder da sie Hand
anlegten, grosse Hindernisse finden möchten, will man folgenden ohnmaßgeblichen
vorschlag gethan haben. |
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Die gantze beschreibung kan zwey Theile haben. Der erste
Theil ist materialisch, oder descriptio physica, begreifende des amts oder orts
äusserliche, sichtbarliche und greiffliche beschaffenheit. Der andere Theil ist
mehr formalisch, oder descriptio politica, und hält in sich die hoheiten und
gerechtigkeiten, welche der Landes-herr der orten hat. Man könte zwar bey einem
jeden stück von beyderley handeln, es machet aber allzuviel wiederholungen und
vermengungen. |
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Im ersten Theil können folgende capitel das gantze werck
ausmachen: Im ersten capitel wäre gleichsam wie eine vorrede und einleitung,
von des amts ursprung und zugehörung ins gemein, darinn kurtz anzuzeigen des
amts name, situation, wie es nemlich mit andern orten an allen vier enden
bezircket sey, ob es aus einem, oder zwey, und zusammen geschlagenen ämtern
bestehe, ob es durch succession, contract an den Landes-herrn kommen, oder etwa
nur eine pfandschafft sey, wie- |
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S. 34 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. 5. |
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wol wenn diese und dergleichen umstände bedencklich, so wäre
fast sicherer, man lasse solche allein in der rathstuben, und nicht in den
ämtern zur völligen wissenschafft kommen; Sintemal offt untreue beamte
derselben nachrichten mißbrauchen können; So dann folgete summarisch mittelst
zweyer tabellen, was für örter darein gehören: Die eine tabell wäre eine
land-carte, die andere wäre also gefertiget, wie in diesem capitel §. 5.[1] das modell
enthalten, oder auff eine andere beliebige und einfältigere weise, daß man
jedes orts zugehörungen nach einander hin verzeichnete, wie man sonst eine specification oder register machet. |
[1] HIS-Data: korrigiert aus: 4 |
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Im andern capitel können erzehlet werden, der Herrschafft
eigenthümliche, oder zum wenigsten wiederkäuffliche zugehörige stücke, in
unterschiedlichen paragraphis, und wäre gut, wenn grund-risse von allem, was
sich in grund zu legen füget, vorhanden und beygeleget würden. Denn damit kan
man vielen dingen abhelffen, darzu man sonst mit kostbarem augenschein kommen
muß, oder in unterbleibung dessen öffters weder die berichte der beamten, noch
die darauff ergangene rescripta verstanden werden. Dieses capitel müste seine
unterschiedliche paragraphos haben. |
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§. 1. Könten genennet, und mit dem abriß angezeiget werden,
das fürstliche schloß oder burg, mit allen zugehörigen gebäuden, plätzen,
brunnen, gräben, verwahrungen, dabey auch das bau-inventarium, wie es in den
amts-rechnungen, oder |
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Entwurff einer Amtsbeschreib. §. 9. |
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sonst befindlich, zu allegiren. Zu diesen materialischen
beschreibungen möchte man nun nur bald auch diejenige gerechtsame und personen
bemelden, die eigentlich und gleichsam gründlich und unänderlich, reali quodam
modo, dazu gehören, und bey denen regalien und juribus, davon der andere theil
handelt, nicht wieder füglich vorkommen; Zum exempel, bey den schloß-gebäuden,
zeige man nur bald an, wie es um die bau-frohnen beschaffen sey, item, wer auff
das gebäude ohne mittel (denn von den hauptleuten und beamten, auch ihrer
allgemeinen verrichtung, wird gehöriger orten füglicher gehandelt werden,)
bestellet sey, als burg-voigte, oder burggrafen, wenn nemlich diese officia
nichts anders als die auffsicht und bewahrung über das gebäude auff sich haben,
oder, wo ausser den ordentlichen beamten, sonst keine dergleichen personen
bestellet, ist es auch anzuzeigen, so dann könten ferner die geringen
bau-bedienten benahmet werden, als thorwarter, auch wol in gewisser bestallung
stehende dachdecker, brunnen-meister, schlotfeger, etc. |
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§. 2. Bename und beschreibe man andere häuser, welche der
Herrschafft zuständig, und nicht in folgendem §. 3. als accessoria bey andern
dingen fürkommen, als wo etwan ein bloß gemein amt-hauß, oder ein, zufälliger
weise, an die Herrschafft gelangtes privat-hauß wäre, welches man dienern
eingebe oder vermiethete. Denn wiewol von solchen häusern die Herrschafft wenig
nutzen empfind- |
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Additiones zum 1. T. C. 2 §. 5. |
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det, hat es doch oft ursachen, daß man sie nicht leicht
verändern, oder wieder an mann bringen kan. |
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§ 3. Forwercke, meyereyen, höfe und ackerwercke, samt darzu
gehörigen gebäuden, scheuren oder städeln, ställen, wasser-brunnen oder
träncken, gärten, äckern, wiesen, kleinen nahe gelegenen teichen oder
fischhältern, kleinen eigentlich zu den meyereyen geschlagenen oder gehörigen
gehöltzen, brauereyen, bierschencken, trifften, huten, anzahl der viehehaltung
und frohndienste, alles mit benahmung der persohnen, oder vielmehr der dienst
oder officien, welche eigentlich und allein darauff bestellet, als verwaltern
und haußhaltern, kellnern oder korn-schreibern, wiesen-voigten und knechten,
hoffmeyern, brauern, schencken, gesinde, oder pacht- und bestands-leute. |
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§. 4. Schäfereyen, mit ihren eigentlich zugehörigen
trifften, wiesen, gebäuden, anzahl der viehehaltung, schäfer und knechte, auch
wol besonderer äcker. Wären nun die schäfereyen bey und mit den meyereyen, wie
mehrentheils zu befinden, conjungiret, so rückete man diese beschreibung zu der
vorigen in §. 3. und beschriebe in diesem §. 4. nur allein diejenige
schäfereyen, welche vor sich ohne andere meyerey und vorwercke bestehen. |
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§. 5. Herrschafftliche gehöltze und waldungen, mit anzeig
ihrer gräntze und messung, wo sie vorhanden, auch was für gattung und art des
gehöltzes darinn zu befinden, benebenst vermeldung der förster und
holtz-knechte, samt denen wohnungen, wo sie der Herrschafft auch zuständig, item,
der |
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Entwurff einer Amtsbeschreib. §. 9. |
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forst-häuser zugehörungen an gärten, äckern, wiesen, etc.
welche die forst bediente gebrauchen. |
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§. 6. Wo sonderliche weingebürge oder weingärten, vorhanden,
der Herrschafft gehörig, können solche auch mit ihrer grösse nach anzahl der
morgen und äcker, oder der stücke, wie es jedes orts gebräuchlich, item, der
gattung und güte, samt zugehörigen keltern und pressen, auch darauff bestalten
weingärtnern, und dergleichen personen, beschrieben werden. |
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§. 7. Andere eintzele stücke, welche nicht den meyereyen
oder amts-häusern incorporiret, als besondere kleinod-länder, gärten,
hopffenberge, eintzele äcker, eintzele wiesen, etc. |
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§. 8. Steinbrüche, kalcköfen, ziegelhütten, thongruben,
etc. |
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§. 9. Teiche, see oder weyer, die nicht schon bey den
häusern, als gräben, hälter und lustteichlein beschrieben sind, alle mit ihrer
grösse und art der besatzung, auch zugehörigen gebäuden, fischhäusern, währen,
flut-gräben, behältern, nutzbaren tämmen, an gehöltz und graß, auch wie sie mit
teich-knechten und fischern bestellet. |
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§. 10. Andere fischwasser mit ihrer ausmessung, auch fischen
oder pachtleuten und beständern, also auch andere fischereyen an seen, die man
nicht ablassen kan, und an lachen, brühen, wogen, und gräben, die aus den
strömen sich besetzen. |
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§. 11. Allerhand wasser-gebäude, als schneid-
oder sege-mühlen, mahlmühlen, ölmühlen, hammer-wercke, item, was etwa die Herrschafft
in |
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S. 38 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. 5. |
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strömen und bächen auf ihre kosten bauet und erhält, an
tämmen oder teichen, währen, schleissen, brücken und stegen. |
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§. 12. Kan nun die tabell, wie sie cap. 2. §. 5.
vorgestellet, oder an deren statt, nach beliebung, eine nach einander
hingesetzte designation, die manchem besser als die tabellen gefallen,
eingebracht werden, und wo man noch mehr stücke in jedem ort mercken und
anzeigen wil kan man es nach unterscheid der örter, ohne grosse mühe thun, und
insonderheit die anzahl der mannnschafft und der seelen, item, die anspänner
oder pferdner, und die handfrohner oder hintersiedler, und dergleichen mehr,
mit beyrücken, item, kann man von den städten grund-risse beyfügen. |
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§. 13. Wo das amt etliche sonderbare adeliche amt- oder
freysassen hätte, die vor den beamten, und nicht vor dem Landes-herrn in erster
instantz zu recht stehen müssen, wären dieselben hie zu benahmen, und ihre
güter zu beschreiben, auch darbey anzuzeigen, ob sie die lehen-brieffe aus der
cantzeley, wie mehrentheils gewöhnlich, oder von den beamten empfangen, ob sie
auch unterthanen und hintersassen, und darüber gerichte haben. Denn man findet
viel amtsassen, welche dörffer oder unterthanen[1] mit erb-gerichten oder
voigteyligkeiten unter sich haben, wiewol auch fälle angezeiget werden, zumal
aber in den graf- und herrschafften, die landsässig sind, sich ereignen, daß
auch die hohen gerichte die amtsässerey nicht allezeit oder durchaus
auffheben;* Und könte zwar von diesen lehen auch im andern theil tractiret
werden, weil es aber ein eigen- |
[1] HIS-Data: korrigiert aus: unterthamit |
S. 39 |
Entwurff einer Amtsbeschreib. §. 9. |
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thum, und leicht zu beschreiben, findet es allhier einen
bequemen ort. |
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* Dieses dienet nun zur erläuterung dessen, was im 1. Theile c. 4. §. 6. von denen kennzeichen der Amt-und Schrifftsäßigkeit gesaget
worden. |
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§. 14. Und also kan auch, wo es des amts- und landes
beschaffenheit leidet, eine designation angehänget werden, derjenigen
land-stände, über welche oder deren unterthanen in gewissen dingen, dem amt eine
commißion oder aufsicht befohlen ist, mit anzeig ihrer sitze und zugehörigen
örter, wie auch mit vermeldung, welche deroselben mit hohen oder niedern
gerichten berechtiget und versehen, damit man beym andern theil desto besser
verstehen könne, was des amts befügniß an solchen orten sey. |
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§. 15. Kann eine special anzeige der amts-gräntze, mit
welchem fluhr- oder marckung sie an andere ämter, oder fremde örter stosse,
angezogen, und als eine beylage eine richtige special-gräntz-verzeichniß eines
ieden orts im amt allegiret werden, denn wo die erzehlung der reine und steine
in diese beschreibung käme, wird sie zu groß und verdrießlich; Da auch das amt
mit einer land-wehr oder land-gräben versehen, kan man es allhier auch füglich
melden. |
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Und dieses wäre ohngefähr der Erste Theil, wobey doch der
abfassende die geschickligkeit haben muß, ein jedes kürtzlich und gebührlich zu
beschreiben, und am rechten ort zu setzen. Er hat auch nicht von nöthen, was er
im amt nicht findet, mit ei- |
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S. 40 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. 5. |
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nem vacat anzuzeigen, sondern er übergehe es lieber blosser
dinge, doch können die obigen rubricken und titul manchem anzeige geben, nach
diesem oder jenem zu fragen, und zu forschen, das er sonst vielleicht nicht in
acht genommen hätte. |
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Der ander Theil kan nun handeln von des Landes-herren in und
bey solchem amt habenden hoheit, regalien und gerechtigkeiten, nutzungen,
bürden und beschwerungen, und zwar ungefehr in folgenden capiteln. |
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Cap. I. Von der Landes-Fürstlichen Hoheit und Herrschafft,
gemeinesten wirckungen, als da ist die Erbhuldigung, in was form und mit
welcherley umständen solche hergebracht, wie auch von den landes-ordnungen und
satzungen die allda eingeführet, darbey aber, wo die ämter nicht durchgehende
hoheit und oberbotmäßigkeit haben, sondern in derselben bezirck etliche gantz-
oder auf gewisse maasse eximirte und befreyete personen und inwohner zu finden,
ist derselben nicht zu vergessen, sondern zu verhütung unnöthigen zwists,
aufrichtig und gründlich anzuzeigen, welcher gestalt dieser oder jener ort
gantz oder zum theil von der Landes-Fürstlichen Hoheit, oder etlichen stücken
derselben befreyet, oder zum wenigsten was strittig sey? Jedoch wo die
befreyung nur ein und ander stück, als etwa die steuer, oder folge betreffe,
und sonst der mann dem Landes-fürsten per regulam und geständig unterworffen,
so könte die vermeldung der special-exemptionen lieber zu dem capitel, darinnen
von denenselben sonderbaren regalien gehandelt wird, versparet werden. |
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S. 41 |
Entwurff einer Amtsbeschreib. §. 9. |
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Cap. II. Von dem geistlichen Recht, und zwar §. 1. kan
angezeiget werden, ob im amte das jus episcopale der Landes-Herrschafft und
deren consistorio zustehe oder nicht, und auf den fall, da die Herrschafft
solch jus hat, wie die superintenduren und inspectiones bestellet seyn. §. 2.
Ob einem superintendenten allein, oder nebenst denen beamten zukomme, etwas von
der geistlichen gerichtbarkeit zu exerciren. §. 3. Wieviel pfarrer, auch
schul-diener, im amt zu bestellen. §. 4. Wer das jus patronatus habe, nebenst
designation der pfarrer und schul-diener besoldung. §. 5. Was von hospitalen
und dergleichen milden stifftungen im amt vorhanden. |
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Cap. III. Von der gerichtbarkeit des amts. §. 1. Ob das amt
hohe und niedere gerichte durchaus, oder wo es nur entweder hohe oder niedere
allein, oder besondere art von cent- und rüge-gerichten habe. §. 2. Der beamten
und gerichts-personen, vom obersten biß zum niedersten, bestellung und
besoldung, und mag man allhier des obersten beamten amt und bestallung ein für
allemahl, ob er gleich auff andere sachen auch bestellet, tanquam a potiori,
auch mit anziehen. §. 3. Wie es der sportuln und gerichts-kosten halber
gehalten werde, und insonderheit, ob und wie fern die peinliche gerichts-kosten
von den unterthanen getragen werden oder nicht. §. 4. Wer von den
amts-gerichten in städten und dörffern befreyet seye, und auff was maasse. |
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Cap. IV. Von des amts jagt-gerechtigkeit, §. 1. Ob eine
jagt- und weidewercks-ordnung, |
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Additiones zum 1. T. C. 2 §. 5. |
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durch gewisse anstalten und mandaten eingeführet. §. 2. Ob
und wo die Herrschafft hohe und niedere jagten habe, samt anzeig der
jagd-gräntzen, der frohnen und dienste atzungs- und jagd-gerechtigkeit. §. 3. Wie es
um die jagd-folge, denen verträgen oder herkommen nach beschaffen. §. 4. Was
für jagd-bediente, hohe und niedere, bestellet, und wie sie besoldet. §. 5. Was
für jagd- zeug- pirsch- häuser, wild-ställe, item, saltz-lecken und
dergleichen, vorhanden und gebräuchlich. § 6. Wer jagens im amt, sonst neben
der Herrschafft in oder ohne koppel, und wie ferne, berechtiget sey. |
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Cap. V. Von dem forst-bann oder gerechtigkeit §. 1. Ob
forst- und wald-ordnungen im amt eingeführet oder gebräuchlich, und ob man
besondere waid-gerichte halte, zu behauptung der hege, und verhütung schadens
oder ungleichheit zwischen denen, welche der holtz-gerechrigkeit befugt sind.
§. 2. Die nutzung der herrschafftlichen eigenen gehöltze zu beschreiben, durch
anzeige des holtz-taxes, und des gewöhnlichen verkauffs und abgangs bey
waldmiethen, wald-geding, oder förstereyen, darbey auch der mast, des
hartzscharrens pech- und theersiedens, oder schmieröfen, pot-aschen,
glaß-hütten etc. nicht zu vergessen § 3. Ob holtz-flössen mit zimmern oder scheitern
gebräuchlich, und wie es damit gehalten werde, durch bestellung gewisser
flösser, anschlagung der patente wieder die dieberey, erstattung des schadens,
an währen ufern und fisch-wassern, aussetzung und verkauffung des holtzes etc.
§. 4. Ob man auff den wäldern gewisser frohnen |
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Entwurff einer Amtsbeschreib. §. 9. |
Scan 925 |
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berechtiget zum holtzschlagen, oder führen, item zu löschung
entstehender brunst in wäldern. §. 5. Was die unterthanen oder fremde vor
gerechtigkeiten auff dem walde haben, mit trifften, hartzscharren, freyer
beholtzung, oder gewissem holtz-tax, etc. und dergleichen. |
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Cap. VI. Vom strassen-recht, geleit und zoll. §. 1. Welches
die rechte landstrasse im amte sey, und ob man besondere gerichte in
strassen-fällen habe, item, wer sie zu bauen und zu erhalten schuldig. §. 2. Wie es mit
dem leib-geleit oder vergleitung hoher personen, oder kauff- und fuhrleute
bewandt, ob und wie das amt dessen berechtiget, und es zu exerciren pflege, und
wer zu dem allen bestellet. §. 3. Ob und was für ein zoll des orts hergebracht,
auff waaren, wein, viehe, item, marck-zoll, wege-geld, wege-mieth, oder wie es
namen hat. §. 4. Ob schifffahrten, stapel-recht, wasser-zölle, und dergleichen,
dem amt zustehen. |
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Cap. VII. Vom bergwerck oder berg-regalien. Wo dergleichen
im amt vorhanden, und ein sonderbares berg-amt bestellet wäre, bedarff dasselbe
eine eigene beschreibung, darinn man die berg-ordnung und berg-ämter, item, der
Herrschafft zehend-recht, oder eigen berg-theil, anzeigen muß. Wäre aber nur
etwas eintzeles im amt, als etwa eisenstein, salpeter, alaun, saltzsoden, und
dergleichen, da könte unter diesem capitel, was der Herrschafft gerechtsame
darbey seyen, die beschreibung fürgenommen werden. |
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Cap. VIII. Von der steuer und schatzung, wie |
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S. 44 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin. |
Scan 926 |
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und welcher gestalt solche im amt hergebracht, mit anzeigung
der anschläge und befreyungen, auch darzu bestellten einnehmere und
liefferung. |
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Cap. IX. Von der heer- und landesfolge, und darzu
erforderten muster-rollen und bestellung der officirer, auch heer-wagen, und
dergleichen. |
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Cap. X. Von des amts-einkünfften, an gelde, und zinßbaren
stücken, und andern præstationen, renten und gefällen, nach den capiteln der
amts-rechnungen, sampt anzeige der bürden und beschwerung, also, daß endlich
mit einem ungefährlichen anschlag des gantzen amts, sonderlich, da etwa
dergleichen durch fürstliche anstalten ordentlich aufgetragen worden wäre,
diese beschreibung zuschliessen; oder da man solche den beamten nicht vertrauen
wolte, könte es doch in dem exemplar, welches bey der rath stuben behalten
wird, mit angehänget werden. Denn alle diese beschreibungen müssen billich in
duplo, wo nicht in triplo, vorhanden seyn: Einmal im amt, das andermal bey der
cantzley oder rath-stuben, und wol das dritte im archiv. Wäre auch gut, wenn
sie alle drey auf einerley manier geschrieben wären, daß die folia überein
treffen. |
S. 44 §. 10 ⇨ |