HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-12
Additiones > §. 12
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Wie solche güther und gefälle nützlich zu administriren
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S. 74 (Forts.) §. 12.
  In etlichen ansehnlichen Landen haben Regenten sich der eintzelen einziehung und verwendung solcher güter gar enthalten, und unter dem titul der geistlichen verwaltung oder visitation, oder hohen hospitalien, alle sonst der mediat-prælaturen, stiffter und klöster, angehörige güter
S. 75 Von eingezogenen geistl. Güthern. §. 12.
  und intraden in ein besonder corpus zusammen geschlagen, aus welchem sie allerhand milde reichungen an stipendiis, pfarr- und schul-besoldungen, allmosen, und dergleichen, jährlich verordnet, also gar, daß auch wol nichts zur cammer des Landes-herrn gezogen, sondern wo ein überschuß ist, derselbe ebener gestalt anderweit ad pias causas gebrauchet werden soll; Diese art hat fürwahr keinen geringen schein und wohlstand, und wäre fast zu wünschen, daß es auff diese maasse allerorten geschehen seyn möchte. Wie aber auch herrliche und gute dinge nicht können von allen mängeln und mißbräuchen entfreyet bleiben, also hat es das ansehen, daß auch bey diesen wege ein und anders. der guten intention und nützlichen administration zuwider, könne einreissen. Zwar ist es an deme, daß bey solcher separation und gäntzlicher verwendung ad pias causas, so wol dem gewissen, als der reputation, besser gerathen ist; Man kan auch weniger eingreiffen; Hingegen aber erfordert auch die sonderbare verwaltung viel personen, über welche auch der fleissigste Regent das directorium zu führen fast nicht vermag. Es bleiben bey dem corpore dergleichen verwaltungen viel sachen, als insonderheit gebäude und gerichtbarkeiten, die gar wenig oder nichts ad pios usus nöthig, und nur kosten verursachen. Kömmet es zu starcken contributionen und anlagen, so pfleget man zwar mit den immediat-unterthanen also umzugehen, daß die ordinar-renten durch die anlagen nicht gestopffet werden; Die stände des landes, städte und ritterschafft, wachen,
S. 76 Additiones zum 1. T. C. 4 §. 4.
  und bemühen sich auch solchenfals für die ihrigen; Aber bey den geistlichen gütern sind diener, und keine eigenthums-herren: Können also, ob sie gleich wolten, dermassen mit nachdruck und success für die ihnen anbefohlenen nicht sorgen, dahero können die geistlichen gefälle in rest und abgang gerathen, und wird offt durch die herrschafftliche beamten, welche ihr anbefohlenes eyferig suchen, zu erlangung der geistlichen renten schlecht geholffen. Es kommet also alles auf die tugend und fleiß des Regenten und seiner diener an. Wo man gesonnen ist, die alten stifftungen und anordnungen zu erhalten, so kan man solches auch bey gäntzlicher einziehung der geistlichen güter wol præstiren, und hingegen viel besoldungen und andere unkosten ersparen, und manche commodität, dadurch der piæ causæ nichts abgehet, darbey geniessen. Andern fals kan auch durch grossen fleiß und hohe inspection des Regenten, oder seiner räthe ein corpus der verwaltung dennoch wol regieret werden, wo er, als ein allgewaltiger vater, oder seine vornehme diener mit gleichem gemüthe, wenigers nicht, als bey den cammer-renten, die gebührende sorgfalt anwenden, zumal aber verhüten, daß obige mißbräuche nicht einreissen.
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Stand: 12. August 2017 © Hans-Walter Pries