|
|
⇦ S. 74: §. 11 |
S. 74 (Forts.) |
§. 12. |
Scan 960 |
|
In etlichen ansehnlichen Landen haben Regenten sich der
eintzelen einziehung und verwendung solcher güter gar enthalten, und unter dem
titul der geistlichen verwaltung oder visitation, oder hohen hospitalien, alle
sonst der mediat-prælaturen, stiffter und klöster, angehörige güter |
|
S. 75 |
Von eingezogenen geistl. Güthern. §. 12. |
Scan 961 |
|
und intraden in ein besonder corpus zusammen geschlagen, aus
welchem sie allerhand milde reichungen an stipendiis, pfarr- und
schul-besoldungen, allmosen, und dergleichen, jährlich verordnet, also gar, daß auch
wol nichts zur cammer des Landes-herrn gezogen, sondern wo ein überschuß ist,
derselbe ebener gestalt anderweit ad pias causas gebrauchet werden soll; Diese
art hat fürwahr keinen geringen schein und wohlstand, und wäre fast zu
wünschen, daß es auff diese maasse allerorten geschehen seyn möchte. Wie aber
auch herrliche und gute dinge nicht können von allen mängeln und mißbräuchen
entfreyet bleiben, also hat es das ansehen, daß auch bey diesen wege ein und
anders. der guten intention und nützlichen administration zuwider, könne
einreissen. Zwar ist es an deme, daß bey solcher separation und gäntzlicher
verwendung ad pias causas, so wol dem gewissen, als der reputation, besser
gerathen ist; Man kan auch weniger eingreiffen; Hingegen aber erfordert auch
die sonderbare verwaltung viel personen, über welche auch der fleissigste
Regent das directorium zu führen fast nicht vermag. Es bleiben bey dem corpore
dergleichen verwaltungen viel sachen, als insonderheit gebäude und
gerichtbarkeiten, die gar wenig oder nichts ad pios usus nöthig, und nur kosten
verursachen. Kömmet es zu starcken contributionen und anlagen, so pfleget man
zwar mit den immediat-unterthanen also umzugehen, daß die ordinar-renten durch
die anlagen nicht gestopffet werden; Die stände des landes, städte und
ritterschafft, wachen, |
|
S. 76 |
Additiones zum 1. T. C. 4 §. 4. |
Scan 962 |
|
und bemühen sich auch solchenfals für die ihrigen; Aber bey
den geistlichen gütern sind diener, und keine eigenthums-herren: Können also,
ob sie gleich wolten, dermassen mit nachdruck und success für die ihnen
anbefohlenen nicht sorgen, dahero können die geistlichen gefälle in rest und
abgang gerathen, und wird offt durch die herrschafftliche beamten, welche ihr
anbefohlenes eyferig suchen, zu erlangung der geistlichen renten schlecht
geholffen. Es kommet also alles auf die tugend und fleiß des Regenten und
seiner diener an. Wo man gesonnen ist, die alten stifftungen und anordnungen zu
erhalten, so kan man solches auch bey gäntzlicher einziehung der geistlichen
güter wol præstiren, und hingegen viel besoldungen und andere unkosten
ersparen, und manche commodität, dadurch der piæ causæ nichts abgehet, darbey
geniessen. Andern fals kan auch durch grossen fleiß und hohe inspection des
Regenten, oder seiner räthe ein corpus der verwaltung dennoch wol regieret
werden, wo er, als ein allgewaltiger vater, oder seine vornehme diener mit
gleichem gemüthe, wenigers nicht, als bey den cammer-renten, die gebührende
sorgfalt anwenden, zumal aber verhüten, daß obige mißbräuche nicht
einreissen. |
S. 76 §. 13 ⇨ |