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⇦ S. 103: §. 19 |
S. 103 (Forts.) |
Beym Cap. I. §. 4. 5. |
Scan 989 |
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§ 20. |
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DIe Landes-fürstliche Hoheit zu erkennen und zu
unterscheiden, sind im text etliche ursachen und würckungen derselben, doch als
in einem discurs und populariter angeführet. Es hat aber etliche difficultäten,
die nicht gar leicht zu vermeiden seyn, wenn man von der Landes-fürstlichen
Hoheit über einen ort oder personen urtheilen wil, also, daß in den |
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S. 104 |
Additiones zum II. T. C. 1. §. 4. 5. |
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rathstuben der regenten deshalben wol ehe zweiffel
fürgefallen, und täglich fürfallen kan. Sonderlich wenn man ad particularia
schreitet, und fraget, ob dieses oder jenes Landes-fürstl. Recht oder regale
sich durchaus auff einen ieden ort oder person, von dem die frage ist, richtig
practiciren lasse. A priori sind im text zweyerley dinge angeführet, erstlich,
die Käyserl. concession oder Lehen-brieffs-inhalt: Zum andern, die Erbbuldiqung
oder juramentum subjectionis; Die treffen also überhaupt und mehrentheils ein,
aber gleichwol hat es doch darbey ein und ander bedencken. Als erstlich bey
denen lehen-brieffen, da soll man exempel finden, daß Landes-herren im Reich
sind, sonderlich von grafen-stand, die gar keine, oder doch nur solche
Käyserliche lehen-brieffe haben, darinnen etwan ein und ander stück oder
Herschafft begriffen ist; Ihre meiste und beste örter aber sind andern ständen,
sonderlich geistlichen stifftern lehenbahr.* Denn denselben haben die vorfahren
das eigenthum mehrentheils gutwillig auffgetragen; Je ältere Käyserliche
lehen-brieffe man auch findet, ie kürtzern inhalts sind sie, und werden darinnen die
örter, ämter, städte, und regalia also nicht benahmet, wie hernach geschehen,
da man sich mehr auff cautelen beflissen, und etwa bey theilung der länder die
gantze theil- und loß-zeddul mit in die Käyserliche lehen-brieffe setzen
lassen; Ist also diese causa et nota von den lehen-brieffen nicht universal,
inmassen auch im text solches damit angezeiget wird, daß da stehet, an denen
meisten orten, wie es denn insonderheit bey denen |
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S. 105 |
Von der Erb-Huldigung. §. 21. |
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geistlichen fürstenthümern eine andere bewandniß hat. |
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* Welches daher rühret, daß in den verwirrten zeiten in
Teutschland viele schwächere stände sich mit andern, sonderlich den geistlichen
verbunden, von welchen sie mehrer hülffe, als vom Reiche selbst haben konnten.
Dieser blosse nexus feudalis macht nun alleine keine landsäßigkeit aus,
sondern, wie die Reichsstände in ihren guthachten, wegen der Stiffter Metz,
Tull und Verdun immediat-vasallen, beym Londorpio ad a. 1670. schreiben: es ist
eine gemeine durchgehende observanz im Reich: nudam feudalitatem non tribuere
supremum jus territoriale: Wie denn auch also bey den hohen Reichs-gerichten
offtmahls decidiret worden. Woraus demnach folget, daß zu behauptung der
Landes-Fürstl. hoheit und landsäßigkeit etwas mehrers erfordert werde. |
S. 105 §. 21 ⇨ |