HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-20
Additiones > §. 20
Werk Inhalt ⇧ Add.
Ob solche allemahl aus einigen dem landesfürsten zustehenden befugnißen sicher zu schließen: Wobey sonderlich von dem rechte eines landesfürsten, so er aus den Kayserl. lehn-brieffen hat, gefraget wird
⇦ §. 19 §. 21. ⇨

    ⇦ S. 103: §. 19
S. 103 (Forts.) Beym Cap. I. §. 4. 5.
  § 20.
  DIe Landes-fürstliche Hoheit zu erkennen und zu unterscheiden, sind im text etliche ursachen und würckungen derselben, doch als in einem discurs und populariter angeführet. Es hat aber etliche difficultäten, die nicht gar leicht zu vermeiden seyn, wenn man von der Landes-fürstlichen Hoheit über einen ort oder personen urtheilen wil, also, daß in den
S. 104 Additiones zum II. T. C. 1. §. 4. 5.
  rathstuben der regenten deshalben wol ehe zweiffel fürgefallen, und täglich fürfallen kan. Sonderlich wenn man ad particularia schreitet, und fraget, ob dieses oder jenes Landes-fürstl. Recht oder regale sich durchaus auff einen ieden ort oder person, von dem die frage ist, richtig practiciren lasse. A priori sind im text zweyerley dinge angeführet, erstlich, die Käyserl. concession oder Lehen-brieffs-inhalt: Zum andern, die Erbbuldiqung oder juramentum subjectionis; Die treffen also überhaupt und mehrentheils ein, aber gleichwol hat es doch darbey ein und ander bedencken. Als erstlich bey denen lehen-brieffen, da soll man exempel finden, daß Landes-herren im Reich sind, sonderlich von grafen-stand, die gar keine, oder doch nur solche Käyserliche lehen-brieffe haben, darinnen etwan ein und ander stück oder Herschafft begriffen ist; Ihre meiste und beste örter aber sind andern ständen, sonderlich geistlichen stifftern lehenbahr.* Denn denselben haben die vorfahren das eigenthum mehrentheils gutwillig auffgetragen; Je ältere Käyserliche lehen-brieffe man auch findet, ie kürtzern inhalts sind sie, und werden darinnen die örter, ämter, städte, und regalia also nicht benahmet, wie hernach geschehen, da man sich mehr auff cautelen beflissen, und etwa bey theilung der länder die gantze theil- und loß-zeddul mit in die Käyserliche lehen-brieffe setzen lassen; Ist also diese causa et nota von den lehen-brieffen nicht universal, inmassen auch im text solches damit angezeiget wird, daß da stehet, an denen meisten orten, wie es denn insonderheit bey denen
S. 105 Von der Erb-Huldigung. §. 21.
  geistlichen fürstenthümern eine andere bewandniß hat.
  * Welches daher rühret, daß in den verwirrten zeiten in Teutschland viele schwächere stände sich mit andern, sonderlich den geistlichen verbunden, von welchen sie mehrer hülffe, als vom Reiche selbst haben konnten. Dieser blosse nexus feudalis macht nun alleine keine landsäßigkeit aus, sondern, wie die Reichsstände in ihren guthachten, wegen der Stiffter Metz, Tull und Verdun immediat-vasallen, beym Londorpio ad a. 1670. schreiben: es ist eine gemeine durchgehende observanz im Reich: nudam feudalitatem non tribuere supremum jus territoriale: Wie denn auch also bey den hohen Reichs-gerichten offtmahls decidiret worden. Woraus demnach folget, daß zu behauptung der Landes-Fürstl. hoheit und landsäßigkeit etwas mehrers erfordert werde.
HIS-Data 5226-5-20: Teutscher Fürsten-Staat: Additiones: §. 20 HIS-Data Home
Stand: 26. August 2017 © Hans-Walter Pries