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S. 112 (Forts.) |
§. 22. |
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Was §. 5. dieses capitels von dem stylo und ausschreiben
gemeldet wird, das ist nun solcher vorher angedeuteter maasse oder ausnahme
auch unterworffen. Denn, ungeachtet allgemeiner befehle und ausschreiben,
können doch im bezirck des landes gar wol leute wohnen, die dergleichen gebot
nicht trifft oder verbindet. Man findet wol in einer stadt oder flecken, welche
ingemein und per regulam den Landes-Herrn erkennen, ihme huldigen, steuer und
folge leisten, gewisse inwohner, die der steuer und heersfolge, welches zwey
grosse würckungen der Hoheit sind, gantz und beständig befreyet bleiben, und
zwar durch ausdrückliche verleyhung des landes-herrn; Und also kan man
dergleichen leute auch finden, die also befreyet sind aus uhraltem herkommen,
wie denn im Reiche edelleute sind, unter die freye ritterschafft gehörig,
welche in den ring-mauren landsäßiger städte wohnen, in welchen alle jahre
allgemeine gebot und anordnungen ergehen, denen aber die gedachte von adel sich
nicht unterwerffen. Darbey ist zwar offenbar, daß in etlichen dingen ein
solcher befreyter nothwendig, wenn er gleich für seine person unstrei- |
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Von der Erb-Huldigung. §. 22. |
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tig befreyet ist, per indirectum pariren muß, um deswillen,
daß er, oder etliche, als eintzele personen, es nicht anders machen noch halten
können. Zum exempel: Wenn in einem lande oder stadt ein verbot der ab- oder
zufuhren geschiehet oder es wird eine allgemeine feyer und trauer angestellet,
oder es gereichet zu fehde oder krieg, darnach müssen sich solche exemti, auch
nolentes volentes, richten, und können es nicht ändern. Und also ist es auch im
gegentheil mit dem gebrauch der Landes-fürstlichen Hoheit bewandt, daß sich
derselbe, nach der beschaffenheit des orts und der leute, in ihren wirckungen
anderst ergiebet und erzeiget, und also aus dem allgemeinen stylo, titul und
prædicat, nicht auff alle effectus oder landsasserey dermassen unabwendlich und
ohne ausnahme zu schließen, sondern bey jedem punct, wo streitigkeiten oder
bedencken über der execution entstehen will, vernünfftig zu erwegen, wie weit
man mit der general-regul auslangen könne. Das beste ist, welches in vorigen
zeiten offt verabsäumet seyn mag, daß der Landes-herr, und seine räthe, in
übung derer aus der Landes-Hoheit herfliessenden regalien von stücken zu
stücken zwar fleißig und emsig seyn, und deshalben acten und registraturen
halten lassen, nach und nach aber dahin sehen, daß sie, was streitig ist, und
denen landsassen, die auch nur in territorio, wie sie es nennen, und nicht de
territorio, sind, in gute richtigkeit bringen, welches geschehen kan, wenn man
nicht alles so gar deutlich und scharff auff den nutz des Herrn, sondern auch
auff die bequemlich- |
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Additiones zum II. T. C. 2. |
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keit des unterthanen und inwohners zeucht: Und so
demjenigen, der gantz frey seyn will, und deswegen argumenta und beweißthum
hat, lieber etwas nachlässet, das zu seinem besten und vergnügen dienet, und
hingegen etliche vornehme stücke in gewißheit setzet, als daß man alles auffs
genaueste ausüben wolte, wodurch nicht allein der befreytete desperater und zu
durchgehender behauptung seiner exemtionen getrieben, sondern auch andere, die
dergleichen principia haben, desto mehr aufgereitzet, und endlich solche
difficultäten erreget würden, welche auch wol ein mächtiger Regent unausgemacht
lassen müste. |
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