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⇦ S. 120: §. 25 |
S. 120 (Forts.) |
Beym §. 3. |
Scan 1006 |
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§. 26. |
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WEgen der religions-freyheit und übung ereignet sich nicht
ein geringer zweiffel, ob ein Landes-herr auch so fern dieses puncts halben
gebunden sey, daß er nicht macht habe, seinen, oder auch andern im Reich
zugelassenen religions-verwandten, eine öffentliche übung ihrer religion zu
vergönnen wenn er denen ständen und inwohnern des landes die eine widrige
religion herbracht haben, und deswegen durch den frieden-schluß, oder auch
überdiß mit sonderlichen verträgen versichert sind, keinen eintrag thut,
sondern ihnen ihre kirchen, schulen, consistoria, und dergleichen, mit allen
einkünfften lässet und gönnet. Die Landes-herren gründen sich in der
allgemeinen regul ihrer hoheit in geist- und weltlichen dingen, stellen die
unterthanen in die exception, und halten darfür, daß dieselbe sich dißfalls
nicht zu beschweren haben, weil sie stricte et positive behalten, was ihnen der
friedenschluß oder verträge eigentlich geben und zulegen, und weil darinnen
ausdrücklich nicht verboten, daß sich der Landes-herr seines rechtens ohne
schaden des andern theils gebrauchen möge, so |
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S. 121 |
Von der Religions Ubung. §. 26. |
Scan 1007 |
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halten sie sich der regul. Die stände und unterthanen
hingegen wissen hierwieder, und was ihnen etwa mehr opponiret wird, ihre
einreden auch anzuziehen, dafür achtende, daß solche neben-einführung einer
wiedrigen religions-übung, der meynung und intention derer statuenten und
paciscenten nicht gemäß, und ihnen an ihrer gewissens- und religions-freyheit
in viele wege beschwerlich und ärgerlich sey, wodurch mit der zeit bey je mehr
und mehr einreissender kaltsinnigkeit in religions-sachen, und unter der
neugierigen unachtsamen jugend, die übung und freye bekäntniß der religion
gleichsam unvermerckt verleschen und hinfallen würde Diese sache, und was
darbey mehr vor umstände vorfallen, stehet mir, oder einem andern, durch
privat-eröffnung einiges gutachtens, weder zu tractiren, noch weniger aber zu
decidiren zu, sondern gehöret an höhere orte, und, nachdem sie alle und jede
stände des Reichs, fürnemlich aber und in den meisten fällen die protestirende
hart treffen kan, ist zu wünschen, daß sie heilsamlich und wol erörtert werden
möge.* |
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* Wo ausser der disposition der allgemeinen grund-gesetze des
Reichs sich in einem lande desfallß noch besondere reversales befinden, da
wären dieselbe allerdings zu halten: Wo aber solches nicht ist, kan die sache
auf beyden seiten disputiret werden, und möchten sich vor ein und andern theil
nicht geringe argumenta finden; Die materie ist aber gar zu delicat und
weitläufftig, daß sie allhier nicht zu tractiren stehet. Am besten ist, man
thue, so viel möglich, und überlasse das übrige der göttlichen direction,
welche zu rechter zeit in allen ziel und maasse zu setzen weiß; Menschliche
hülffe und anschläge wollen hierbey ohnedem wenig oder gar nichts
ausrichten. |
S. 122 §. 27 ⇨ |