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⇦ S. 121: §. 26 |
S. 122 |
Additiones zum II. T. C. 4. §. 5. 6. |
Scan 1008 |
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Beym §. 5. dieses 4. Cap. |
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§. 27. |
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OBen §. 6. und 7. ist schon verwahrung geschehen wegen der
Chur- und Fürstenthümer, und also auch der Graf- und Herrschaften, darinnen
keine landstände, sondern allein solche unterthanen zu finden, mit welchen der
Landes-herr keine berathschlagung zu halten pfleget, daß nemlich dergleichen
Herrschafften nicht aufzubürden seyn wolle, wider alt herkommen land-täge zu
halten, oder ihre hoheit nach bewilligung gemeiner bürger und bauern, blosser
dinge zu mäßigen; Nichts desto weniger, wie oben auch schon in etwas berühret,
haben dergleichen Regenten ihr amt also anzusehen, daß sie auf solchem fall die
stelle und stimme ihrer unterthanen selbst mit vertreten, und zum wenigsten die
art eines guten hirten in acht nehmen müssen, der den schafen die wolle
abnimmt, nicht aber die haut abzeucht; Und also am besten sey, in zeiten die
mittelstrasse zu treffen. |
S. 122 §. 28 ⇨ |