HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-27
Additiones > §. 27
Werk Inhalt ⇧ Add.
Amt eines landes-herrn, wenn er keine landstände hat
⇦ §. 26 §. 28. ⇨

    ⇦ S. 121: §. 26
S. 122 Additiones zum II. T. C. 4. §. 5. 6.
  Beym §. 5. dieses 4. Cap.
  §. 27.
  OBen §. 6. und 7. ist schon verwahrung geschehen wegen der Chur- und Fürstenthümer, und also auch der Graf- und Herrschaften, darinnen keine landstände, sondern allein solche unterthanen zu finden, mit welchen der Landes-herr keine berathschlagung zu halten pfleget, daß nemlich dergleichen Herrschafften nicht aufzubürden seyn wolle, wider alt herkommen land-täge zu halten, oder ihre hoheit nach bewilligung gemeiner bürger und bauern, blosser dinge zu mäßigen; Nichts desto weniger, wie oben auch schon in etwas berühret, haben dergleichen Regenten ihr amt also anzusehen, daß sie auf solchem fall die stelle und stimme ihrer unterthanen selbst mit vertreten, und zum wenigsten die art eines guten hirten in acht nehmen müssen, der den schafen die wolle abnimmt, nicht aber die haut abzeucht; Und also am besten sey, in zeiten die mittelstrasse zu treffen.
HIS-Data 5226-5-27: Teutscher Fürsten-Staat: Additiones: §. 27 HIS-Data Home
Stand: 27. August 2017 © Hans-Walter Pries