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⇦ S. 122: §. 27 |
S. 122 (Forts.) |
Beym §. 6. |
Scan 1008 |
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§. 28. |
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BEy denen verträgen und capitulationen, welche geringere und
schwächere mit höhern und mächtigern, zumal auch unterthanen und stände, mit
denen Obern haben, mangelt mehrentheils das beste, nemlich die execution oder
manutenentz wider den Obern, wenn er denen verträgen nicht genüge thut. Es ist
auch dieses mittel dermassen schwer zu finden, und zart zu berühren, daß man
wenig exempel hat, da es eingeführet, oder auch mit ge- |
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S. 123 |
Von Landes-Verträgen. §. 28. |
Scan 1009 |
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bührlicher maasse wäre practiciret worden. Und wenn gleich
in etlichen provincien, wie es die historien geben, solche sanctiones und
scharffe versicherungen gewesen seyn, mittelst deren die unterthanen ihnen
vorbehalten haben, wenn ihnen in diesem und jenem stück nicht, denen verträgen
gemäß, begegnet würde, daß sie alsdenn, auff gewisse maasse und vorgeschriebene
form, des gehorsams sollen entfreyet seyn; So ist doch damit der sache nicht
gnugsam zu rathen, noch denen extremis vorzubauen gewesen, daß nicht entweder
der Ober-herr eine auslegung gefunden, durch welche er sich der angeschuldigten
contravention zu entbrechen vermeynet, und wo ihme das glück zugeschlagen, die
papierne mauer der verträge und satzungen leicht überstiegen und nieder
gerissen: Oder aber auf der andern seiten, daß die unterthanen sich solches
vorbehalts übermüthig und ohne noth gemißbrauchet, auch nachbarn gefunden, die
ihnen darzu allen vorschub gethan, oder auch des richter-amts zwischen Herren
und unterthanen unter dem titul der mediatoren, schutzherren und maintenanten,
sich unterwunden, dabey aber ihrer selbst nicht vergessen. Diesem nach ist wol
das sicherste und festeste band in solchen fällen, welches die gottesfurcht und
tugend, samt der liebe des gemeinen nutzens, welcher gleichwol den wahren und
beständigen eigenen nutzen nach sich ziehet, zwischen Obrigkeit und unterthanen
bindet und hält. Wo diese verknüpffung auffgelöset werden, und man etwa auff
seiten der obrigkeit alles auff den strengen zügel des gewalts |
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S. 124 |
Additiones zum II. T. C. 5. §. 1. |
Scan 1010 |
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und eigennutzes stellet, oder die unterthanen allzu kützlich
werden, da pflegen weder verträge noch eydschwüre der sachen zu helffen,
sondern es gehet alsdenn, wie es die gerechte verhängniß Gottes zu eines oder
des andern theils, oder auch zu aller beyden untergang und verderben,
beschlossen. |
S. 124 §. 29 ⇨ |