HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-28
Additiones > §. 28
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Von festhaltung der verträge zwischen obrigkeit und unterthanen
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S. 122 (Forts.) Beym §. 6.
  §. 28.
  BEy denen verträgen und capitulationen, welche geringere und schwächere mit höhern und mächtigern, zumal auch unterthanen und stände, mit denen Obern haben, mangelt mehrentheils das beste, nemlich die execution oder manutenentz wider den Obern, wenn er denen verträgen nicht genüge thut. Es ist auch dieses mittel dermassen schwer zu finden, und zart zu berühren, daß man wenig exempel hat, da es eingeführet, oder auch mit ge-
S. 123 Von Landes-Verträgen. §. 28.
  bührlicher maasse wäre practiciret worden. Und wenn gleich in etlichen provincien, wie es die historien geben, solche sanctiones und scharffe versicherungen gewesen seyn, mittelst deren die unterthanen ihnen vorbehalten haben, wenn ihnen in diesem und jenem stück nicht, denen verträgen gemäß, begegnet würde, daß sie alsdenn, auff gewisse maasse und vorgeschriebene form, des gehorsams sollen entfreyet seyn; So ist doch damit der sache nicht gnugsam zu rathen, noch denen extremis vorzubauen gewesen, daß nicht entweder der Ober-herr eine auslegung gefunden, durch welche er sich der angeschuldigten contravention zu entbrechen vermeynet, und wo ihme das glück zugeschlagen, die papierne mauer der verträge und satzungen leicht überstiegen und nieder gerissen: Oder aber auf der andern seiten, daß die unterthanen sich solches vorbehalts übermüthig und ohne noth gemißbrauchet, auch nachbarn gefunden, die ihnen darzu allen vorschub gethan, oder auch des richter-amts zwischen Herren und unterthanen unter dem titul der mediatoren, schutzherren und maintenanten, sich unterwunden, dabey aber ihrer selbst nicht vergessen. Diesem nach ist wol das sicherste und festeste band in solchen fällen, welches die gottesfurcht und tugend, samt der liebe des gemeinen nutzens, welcher gleichwol den wahren und beständigen eigenen nutzen nach sich ziehet, zwischen Obrigkeit und unterthanen bindet und hält. Wo diese verknüpffung auffgelöset werden, und man etwa auff seiten der obrigkeit alles auff den strengen zügel des gewalts
S. 124 Additiones zum II. T. C. 5. §. 1.
  und eigennutzes stellet, oder die unterthanen allzu kützlich werden, da pflegen weder verträge noch eydschwüre der sachen zu helffen, sondern es gehet alsdenn, wie es die gerechte verhängniß Gottes zu eines oder des andern theils, oder auch zu aller beyden untergang und verderben, beschlossen.
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Stand: 27. August 2017 © Hans-Walter Pries