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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-29
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Daß die curialien bey land-tägen fleißig zu beobachten
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    ⇦ S. 124: §. 28
S. 124 (Forts.) Beym §. 9. et seq dieses 4. Cap.
  §. 29.
  VOn beschreibung und haltung der land-täge ist allhier nur ein unverfänglich modell aus würcklicher observantz einiger vornehmer Länder und Fürstenthümer genommen und beschrieben worden, wormit das herkommen anderer orten nicht ungebilliget wird, wenn es sich gleich in etlichen stücken anders verhielte. Nicht undienlich aber ist es, wenn jedes orts der gewöhnliche proceß fleißig bey den gemeinen cantzeleyen abgefasset und niedergeschrieben wird, und man sich nicht auf die blosse wissenschafft und erfahrung der jedesmal lebenden räthe verlässt. Denn wegen vielheit der geschäffte oder unvermutheter änderung leicht eine vergeßlichkeit sich ereignen, und in gering-scheinenden äusserlichen dingen und ceremonien ein fehler begangen werden kan, der wohl in grossen sachen hinderlich ist, und die gemüther der stände, denen die änderung des herkommens also bald in die augen scheinet, ohne noth zu argwohn oder bestürtzung veranleitet.
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Stand: 27. August 2017 © Hans-Walter Pries