HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-32
Additiones > §. 32
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Von den qualitäten geschickter diener, und wie ein herr bey derer annehmung sich zu verhalten
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S. 134 Additiones zum II. T. C. 5. §. 7. 8.
  Beym Cap. 5. §. 7. 8.
  §. 32.
  DAß ein Herr und Regent diener haben müsse, wird niemand leugnen, wie nützlich auch einem Potentaten redliche und geschickte diener seyen, ist gleicher gestalt bekant, und hat offt ein einiger mann durch GOttes beystand die glückseligkeit eines Regenten befördert. Man betrachte die exempel des Jojada, und viele aus den profan-Historien, die wir kürtze halben nicht anziehen. Herren und Regenten wissen dieses auch wohl, und vergehen sich etliche ehe darinnen, daß sie zu viel, als daß sie zu wenig diener haben, oder folgen in erwehlung der diener, der blossen zuneigung, meynende, ex quovis ligno fieri Mercurium: Wen sie erheben wollen, er mag wenig oder viel verstehen oder taugen, der müsse von untersten zum obersten grad gut und geschickt gnugsam seyn; Was es aber endlich für einen ausgang damit gewinnet, und wie der reuel hernach kömmet, das wäre wenigers nicht aus vielen alten und neuen exempeln gnugsam zu beweisen, wo es nöthig, und nicht ohne das allerdings bekant, auch zu gehäßig wäre. Ist also hoch und viel daran gelegen, was ein Herr für diener wehle, und darum sind in diesem capitel etliche generalia angezeiget worden. die dennoch nicht alle von gleicher nothwendigkeit sind, als: (1) Wegen der Religion ist etlicher orten nicht nur willkührlich, sondern nothwendig, daß man auch diener von einer andern religion haben müsse, oder es sind auch die qualitäten der leute sonst der-
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  [1]massen gut, und ihr verhalten in religions-sachen so erträglich, daß man nicht ursach hat, sie zumahl in ämtern, daran das kirchen-wesen eben nicht hanget,* zu verstossen. ⇩ [1]

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  (2.) Zum andern punct, die Geschicklichkeit und Erbarkeit betreffende, weiß ich meines orts keine dispensation zu finden, sondern wünsche vielmehr, daß demselben aller orten gantz sträcklich nachgelebet, oder, wo man darinnen gefehlet, ohne bedencken änderung getroffen, und der gemeine Verß nicht gescheuet würde, da es heißet: Turpius ejicitur, quam non admittitur hospes. Diese schamhafftigkeit einen übel gewehlten diener nicht wiederum gehen zu lassen, und seine freunde, die ihn gelobet und befördert, nicht zu erzürnen, kan manchem Herrn unverwindlichen grossen schaden bringen. Ist der recommendant ein ehrlicher und treuer diener, so soll er der erste seyn, der seinen, mit vorschub und beförderung eines übelgerathenen dieners, begangenen irrthum erkennet, und saget:
  Fallimur, et qondam[2] non dignum tradimus, ergo
Quem sua
culpa premet, deceptus amitto tueri.
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  Es hat auch ein solcher, der seinen versprecher und beförderer stecken lässet, selbst anderst nichts verdienet.
  Ferner, weil zwey stücke an einem diener erfordert werden, nemlich, verstand und frömmigkeit, so möchte man fragen, welches stückes mangel ehe zu ertragen, nemlich, ob es ehe zu erdulden sey, daß ein diener zu seinem amt verständig, hurtig und geschickt, in sitten, leben und wandel aber böse und verwerfflich sey, oder im ümgekehrten fall, ob
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  man ehe zu frieden seyn könne, wenn die geschickligkeit nicht, hingegen aber eine aufrechte gute frömmigkeit und untadeliche sitten, vorhanden? Damit es nicht zu weitläufftig falle, wolte ich dafür achten, man müsse hierbey nicht stoice gesinnet seyn, als wenn im politischen stande alle laster gleiches grades und verdammnisses wären, oder alle tugenden von gleichem nutz und wohlstand. So muß man auch wissen, daß kein mensch ohne mangel, und derjenige nur besser und erleidlicher sey, welcher die geringsten und wenigsten schädliche gebrechen an sich hat. Möchte also der schluß dahin ausfallen, daß das erste und vornehmste lob zwar billich denen gebühre, die einen herrlichen verstand, und allerdings zulangende wissenschafft ihres amts, benebenst einem gottsfürchtigen, gewissenhafften und treuen gemüthe und unsträfflichen wandel, zugleich haben. Das andere denenjenigen, welche mittelmäßig, jedoch also qualificiret sind, daß sie, wiewohl etwas langsamer und unscheinbarer, doch gleichwohl zur nothdurfft der staats, ihr amt verrichten, darbey aber fromm, treu, gewissenhafft, auch nicht unfähig, von gelehrteren und erfahrneren collegen oder vorgesetzten sich unterweisen zu lassen, und ohne geitz und andere schwere laster sind. Der dritte platz aber gebührete, und zwar nicht anderst, als unter der hofnung der besserung, erst denen, welche zwar fürtreffliche fähigkeit haben, dabey aber entweder hochsinnig oder geitzig und eigennützig, oder den wollüsten ergeben sind; Womit denn allerseits die äussersten
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  gradus der ungeschicklichkeit und laster ausgeschlossen werden. Denn wer gar nichts gründliches verstehet noch ausrichten kann, und in wichtigen diensten und ämtern sitzen und stümpeln, gleichwohl pralen und auf sein amt sich steiffen will: Oder im gegentheil, wer ein offenbarer sünder und ärgerlicher gesell ist, und seine eigene schande in worten und wercken nicht bergen kann, den soll man nicht lassen auf die wahl kommen, sondern soll ein jeder Herr und Regent, wo nicht aus antrieb seines eigenen gewissens, dennoch um seines unentbehrlichen nutzens, und um verhütung äussersten schadens, auch grossen exempels, ärgernisses und eingangs willen, solche leute, die entweder tölpel oder bößwichte sind, von den diensten ferne halten und abthun, und sich daran keine consideration irren lasse. Ist ihm doch darbey ungewehrt, da er sonst gnade üben, und seine neigung und paßion erfüllen will, auch darzu mittel hat, einen armen gesellen, dem GOtt nicht die zulängliche gaben gegeben, und in dessen beförderung ein mißgriff geschehen, etwa in andere wege, ohne schaden des regiments zu bedencken, und die darauf gehende kosten für eine straffe seines versehens und übereilens zu rechnen: Hat ihm aber auch ein bösewicht in einem und andern stück auch einen ersprießlichen dienst geleistet; So kan ein Regent einen nützlichen particular-dienst einer solchen person auch wol in particulari vergelten, hat aber nicht ursach ihme, mit anvertrauung wichtiger dienste, gelegenheit zur sünde zu geben.
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  Die (3.) erinnerung wegen beförderung oder vorziehung der Landes-kinder ist etlicher orten nicht nur willkührlich, sondern auch nöthig, wo das jus indigenatus sträcklich in acht genommen werden muß, wiewohl daraus dem Regenten nicht wenig ungelegenheit entstehet, und solches bißweilen das jus indignatus heissen möchte. In andern orten aber ist dieser umstand, so viel thunlich, in acht zu nehmen, damit man nicht wahrhafftige Land-kinder, an statt Männer, in Dienste bekomme.
  (4.) Der Eydschwur ist gebräuchlich, aber zur sache, bey, leider! je mehr und mehr einreissender ruchlosigkeit, nicht zulänglich, es sey denn der schwörende ohne das ein ehrlicher und christlicher mann, den wird die erinnerung des eydes um so viel desto mehr ermuntern. Wo man dergleichen gemüths nicht versichert, so verlasse sich nur kein Herr und Regent, noch seine vornehmste ministri, auf den blossen eyd, sondern führen nichts destoweniger eine ordentliche und fleißige aufsicht auf die amts-verrichtungen und bezeigung der diener: Man fasse auch die ämter und dienste dergestalt ab, daß man zu jeder zeit auf den grund sehen, und sich mit den leeren und gemeinen bezeigungen und hoffnungen, daß jeder thue, was er pflicht halben schuldig, nicht bezahlen lassen dörffte.
  (5.) Wegen der Besoldungen ist, wie in allen sachen, die mittelstrasse am besten, und ist eines theils kein Herr so reich, daß er die begierden aller seiner diener erfüllen könte, und da er gleich bey sei-
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  ner zeit, zu abstattung grosser besoldung mittel zu haben verhoffte, muß er doch auch auf die nachkommen gedencken, die ihme wohl etwa an ausgaben, aber nicht in weißlicher und gedeylicher regierung nachfolgen möchten. Andern theils aber ist fast nichts verdrießlichers, als wo Regenten viele dienste und aufwartungen haben wollen, und nicht geringe titul denen dienern geben, oder leichtlich einen jeden, der sich angiebet, befördern wollen, die besoldungen aber also spärlich einrichten, daß wohl ein fleißiger handwercker oder schlechter krämer mehr verdienen kan, als mancher, den man in hohe ehren-ämter setzet, und der etwa alle das seinige auf studia gewendet, und allen andern nahrungen absagen, oder seine güter und vermögen darbey hindansetzen, und mit geringen nutzen durch diener verwalten lassen muß. Zu behelff dieser sparlichkeit pfleget bißweilen der alte gebrauch vorgewendet zu werden, weiß nicht, mit was grunde oder nutzen. Denn wo man die alte zeiten wieder schaffen könte, darinnen so wohl alle lebens-mittel mehr, als um die helffte, wohlfeiler, als jetzo; So dann auch die art sich zu kleiden und zu halten, bey hohen und niedern, nach damahligem geld-mangel, und einfältigem stillen wesen unsers Vaterlandes, sehr gering und unkostbar gewesen, so solte einer mit hundert gülden so weit kommen, als, nach heutigem lauff, mit vier oder fünffhunderten. Nachdem aber die zeit sich offenbahrlich geändert, und Teutschland mit gewerb, kriegen und bündnissen, in reicherer und listigerer völcker sitten und köstlichkeit sich ver-
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  tieffet, so kann den alten besoldungen mit nutz der Regenten nicht bestanden werden, es müste denn, welches wohl zu wünschen, aber nicht zu gewarten ist, die gedachte alte weise und einfalt mit wohlfeiler und geringer zehrung und kleidung wieder eingeführet, und der anfang nicht bey den dienern, sondern bey dem Herrn selbst, und zwar auch nicht bey einem oder andern, sondern bey vielen zugleich gemacht werden. Denn wer es absonderlich also gantz und ungewöhnlich beginnen wolte, der wird zwar etwas an gelde, aber auch viel an der reputation, ersparen, und etwa auch die diener nicht länger behalten, als biß sie ihre bessere gelegenheit zu treffen wissen. Vordessen sind auch alten dienern grosse begnadigungen, mit verleyhung auf etlicher güter oder auszahlung grosser summen, zu anzug-geldern wiederfahren, das leidet heut zu tage bey sehr vermehrten fürstl. geschlechtern und beschwerten cammermitteln der wenigsten Herren zustand, und hat sich darauf ein diener nicht zu verlassen, sondern sein absehen auf ordentliche besoldung, oder je auf mittelmäßige und erschwingliche begnadigungen zu richten Ferner ist auch zu erwegen, daß heut zu tage die dienste viel schwerer, gefährlicher, mühsamer, und an eigenem haußhalt versäumlicher sind, als bey unsern alten vorfahren; Man suche in archivis nach, ob vor hundert oder anderthalb hundert jahren in einem jahre, ja in drey ober vier jahren, so viel staats- und justitz-sachen vorgelauffen, als itzo in einem quartal oder wenig monathen an vornehmen höfen unter die
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  hand kömmt; Es scheinet, daß zu selbiger zeit die räthe, sonderlich von herrn und adelstand, mehr zeit auf ihren gütern, als bey hof, zugebracht, und zu verrichtung der wenigen geschäffte etwa mit einem oder zween tägen in der wochen auslangen können; Gewiß hat man nicht halb so viel zeit, als jetzo, bedorfft, da man mit stetem schreiben, communiciren, contradiciren, deduciren, refutiren, auch correspondiren, penetriren, wenigers nicht mit commissionen, interpositionen, conferentzen, und dergleichen, immer occupiret ist, und weder tag noch nacht Herren oder knechte ruhen lassen kan, darüber die diener abgemattet, an ihrer gesundheit und leben verkürtzt, oder auch wohl sonst in grosse gefahr und verlust gebracht werden. Ist also billich, wo die mühe und gefahr ergrössert wird, daß allerdings auch die belohnungen vermehret werden. Will man denn von nutzen reden, der bey geringen besoldungen ist, so mag zwar bey jährlicher ausgabe in den cammer- und amts-rechnungen der buchstabe und ziffer bey einem und andern diener etwas geringer fallen; Hingegen aber ist gemeiniglich solcher zugang durch die menge vieler vergeblichen und wohlentbehrlichen diener und unnützen gesindes, oder durch die versäumung der geschäffte, wieder abgenommen und geringert, oder es gehet doch über den Herrn in andere und ja so schädliche wege, wie man denn erfahren wird, daß an höfen, wo die besoldungen gering sind, oder nicht erfolgen, nicht allein das gemeine hof-gesinde allerhand mittel erfindet, mit dem maul zu erlangen o-
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  der zu verderben, was sie im beutel nicht bekommen, oder daß grössere diener und beamten denen armen leuten über die massen beschwerlich seyn, und gar nichts umsonst thun wollen,** achten sich auch dessen gleichsam befugt, weil es ihnen an sold ermangelt, und sie gleichwohl, als diener und vornehme officianten, sich halten sollen; Was also ein regent mit grosser schärffe und vielem unwillen im hof- oder bestallungs-buch ersparet, das entzeucht man mit doppeln interesse den unterthanen, die doch endlich, wenn sie verarmet sind, in verringerung allerhand gefälle dem Herrn es wieder abtragen; überdiß machet man bey hungerigen dienern die justitz und gratificationes feil verlieret respect nicht allein bey nachbarn, sondern auch bey den dienern selbst, die sich für so wenige besoldung nicht gern sehr angreiffen lassen, und wo auch dieses alles durch harte aufsicht des Herrn zu vermeiden wäre, und der diener über die geordnete bestallung sich nichts anmassete, so wird er seuffzen and klagen, alles gezwungen und halb thun, sich grämen, oder wo er ein geschickter mann ist, mit beyden händen die erste gelegenheit ergreiffen, die ihm anderer orten fürstehet. Dieses mag also für arme und nothleidende, doch qualificirte und treue diener, mit ziemender devotion und wohlmeynung gegen alle hohe häupter, und zwar ohne alles eigenes interesse, geredet seyn.*** Vor die herren aber und wider allzugeldsüchtige unersättliche diener ist zu wissen, nicht allein was oben erinnert, daß nemlich ein Herr die besoldungen also einrichten müsse, ⇩ **

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  damit es einen bestand und daure habe, und daß er diejenigen, welche ungewöhnliche tractamenten begehren, ausser sonderbaren grossen motiven nicht suche noch aufhalte, sondern auch, daß viel diener also geartet sind, daß sie mit keinerley besoldung zu ersättigen, oder ihnen zu helffen wäre, sondern so viel der Herr ihnen jährlich an geld und geldes werth zulegte, so viel und noch mehr legen sie zu an närrischem kleider-hoffart und gepränge, oder an übermäßigen zehrungen, unbehutsamen haußhalt, und dergleichen. Mancher könte wohl zurechte kommen, wenn er den spruch bedächte: Fortunam reverenter habe! strebete nicht ohne gnugsam fundament nach hohen tituln und kostbaren ehrenständen, hielte weib und kinder auf solche art, die einsten nach seinem tode auch bestehen könnte. Denn nicht alle nachkömmlinge der diener also gleich wieder zu besoldungen und ehren-ständen gelangen, werden gleichwohl durch die köstliche erziehung unterdessen verzärtelt oder verderbet, daß sie ihr lebtage nicht zurecht kommen, und entstehet an statt verhoffter ehre und guter tage, endlich nichts, als schmähliche armuth; Und das ereignet sich, wie landkündig, am meisten bey den kindern und nachkommen der hofleute, und insonderheit denen, die aus bürgerlichen oder geringerem stande zu hohen ehren-ämtern kommen, und sich darein nicht recht schicken können.**** Zwar verwerffe ich allerdings den thörichten und nicht adelichen, sondern recht bäuerischen hochmuth etlicher von der ritterschafft, oder auch höhern standes, die da de-
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  nenjenigen so gar gehäßig sind, welche durch ihre eigene tugend und geschicklichkeit von geringer ankunfft in hohe ämter und ehren-stellen, folglich auch zu ansehnlichen gütern und mitteln gelangen, etwa auch, mit gutem willen ihrer Herrschafften, und durch Kayserliche gnade, zu höherm stande sich qualificiren lassen. Denn es kan fürwahr, wenn man es recht bedencket, nichts einfältigers und ungereimters seyn, als daß die guten leute vom ritter- und höhern stande allein auf solche ihre geburt trotzen, und vermeynen wollen, daß andere menschen nicht auch verstand und qualitäten erlangen, und nicht eben so wohl redlich, geschickt und genereus seyn könten, wiewohl solche tugenden, leider! bey dem adel auch gar dünne gesäet sind. Man weiß ja wohl, oder soll es wissen, daß die nobilitas civilis ein merè positivum ist, und so wenig an und für sich selbst zu ämtern und verrichtungen geschickt, als für GOtt seelig, mache. Es schimpffen auch solche übermüthige leute ihr eigen geschlecht, welches nicht anderst, als aus geringem stande, durch blosse tugend oder glück, als im kriege, durch tapfferfeit, (mit welchem nahmen das würgen der menschen und raub frembder güter schon längst geadelt worden) und im friede durch die feder oder kauffmannschafft, zum anfang der adelichen standes, und etwa durch die blosse zeit in einen mehrern ruff und aufnehmen gelanget. Pralern und verächtern, sage ich, stimme ich keines-weges bey, preise vielmehr diejenigen für hoch glückselig, welche alles, oder das meiste, nechst
S. 145 Von Bestellung der Diener. §. 32.
  GOtt, ihrer eigenen tugend, mühe und fleiß, und wenig oder nichts der zufälligen geburt dancken dörffen. Giebt auch GOtt solchen personen erkleckliche mittel, und treibet sie ihr gemüth dahin, durch erlangung ehren-titul und adel standes, ihr gedächtniß zu verlängern, und ihren kindern desto mehrern vortheil, zu verfolgung ihrer rühmlichen fußstapffen zu geben, das soll niemand tadeln, wenn es, wie erwehnet, mit rechtschaffenen guten mitteln, auch gnugsamen fundament und nachdruck, geschiehet; Darnebenst aber thun gewißlich diejenigen gar unbehutsam, welche aus geringem stande zu ehren-stellen und erklecklichen mitteln erhaben werden, aber die maasse nicht treffen können, sondern meynen, man wüste nicht, daß sie nunmehro anders anzusehen und zu ehren seyen, wenn sie sich nicht mit einem überflüßigen titul behängeten; Oder sie wären gantz unglücklich, wenn sie sich und die ihrigen nicht köstlich genug in kleidung und zehrung tractireten. Dieser gebrechen fähet sich von geringen schreibern, oder dergleichen bedienten an, und steiget biß in die höchste ämter, also, daß dannenhero (um wieder auf unser vorhaben zu kommen) nicht eine geringe ursach entstehet, daß mancher mit ziemlicher besoldung nicht auskommen kan. Verständige leute wissen ihre glückseligkeit anders, als in kleidern und leckerbißlein zu suchen, und je mehr sie sich einziehen, demüthig, höfflich und bescheiden sind, und auf solche art auch ihre weiber und kinder zu regieren wissen, je mehr werden sie von Herren und andern vornehmen per-
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  sonen geliebet und hoch geachtet, und erlangen weit mehr, als wenn sie zur unzeit nach allzu hohem stande und reichthum streben, oder sonst sich nicht begreiffen wollen; Die vom ritterstande können auch dergleichen leuten nicht allein nichts anhaben, noch sie an ihrem glück hindern, sondern müssen vielmehr selbst in viel wege und mancherley ursachen halben darzu behülfflich seyn. Denn es heisset doch endlich: Sapiens dominabitur astris, und GOtt erhebet, durch verleyhung seiner gaben, den geringen aus dem staub, und setzet ihn neben die fürsten seines volcks.
  Dem (6) erinnerungs-punct kan man, wo gleichwohl sonst die person anderst nicht zu gebrauchen und zu accommodiren wäre, ziemlicher massen vorkommen, mit genauer ausdingung derjenigen stücke, daran der diener einig privat-interesse hat, und daß man ihm in solchen verrichtungen einen andern zuordne oder substituire. Ist auch der diener von vernunfft, und gutem gemüthe, so wird er es selbst nicht anders begehren, sondern vielmehr ungeheissen solche geschäffte andern überlassen, darinnen er seiner eigenen angelegenheit halben einigen argwohn auf sich laden möchte.***** Beym (7) ist es an dem, daß es, wo rechtschaffenes vertrauen zwischen den gliedern unsers vaterlandes wäre, dieser erinnerung gar nicht bedürffte; Ist auch einer im grunde des hertzens ein ehrlicher und gewissenhaffter mann, so wird er sich an seiner amts verrichtung keines weges hindern lassen, daß er etwa unter einem andern begütert ist; Sinte-
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  mahl, wo streitigkeiten zwischen demselben und dem Herrn, welchem er dienet, fürfallen: So wird der diener keine felonie oder untreue begehen, da er nach recht und gewissen redet und räthet. Es soll auch kein lehen-herr oder landes-fürst begehren, daß ihme ein lehen-mann oder unterthan anderst, als es rechts und gewissens halber seyn sollte, und so gut als er es verstehet, begegnete, und müste er ja denselben, wenn er ihn in seinen selbst eigenen dienst-bestallungen hätte, ebener gestalt von rechts-wegen frey votiren und urtheilen lassen. Käme es aber (das zwar in Teutschland, als in einem Reiche, das sein allgemein Oberhaupt und hohe Reichs-gerichte hat, gar nicht seyn soll) zwischen zweyen Herren, deren einem der diener mit amts-pflicht, dem andern aber mit lehenschafft oder erb-huldigung verwandt wäre, zu öffentlicher fehde und krieg, da müsten die umstände von Herren und dienern wohl erwogen werden, wie alsdann das amt eines ministri mit der erbpflicht bestehen könte, sonderlich, wenn eine solche person den vornehmsten dienst, darauf des gantzen staats regierung bestünde, auf sich hätte. Denn sonst, wo er in mittelmäßigem stande wäre und mehr collegen neben ihm stünden, kan man wohl mittel finden, daß er dennoch ohne schaden und bedencken seinen dienst, da er wolte, behalten, und sich der andere Herr mit fug dessen nicht beschweren könte.
  Die (8) und letzte erinnerung begreiffet anfangs dieses, daß ein Herr in ein collegium niemand setzen solle, der denen schon darinnen begrif-
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  fenen zuwieder und beschwerlich wäre; Es verstehet sich aber dieses auch von wichtigen und erheblichen bedencken, welche wider des Herrn vorhaben anzuziehen wären. Denn einmahl ist ein schädlich und verdrießlich werck, wenn man leuten gleiche titul und besoldung giebt, und sie in die collegia stecket, welche nicht gleich arbeiten, noch solches zu lernen gewisse hoffnung haben können, oder sonst unbequemer böser sitten sind. Hingegen aber werden offt einem Regenten unnöthige scrupel gemacht, und eines oder andern beförderung nicht darum gehindert, daß er nicht tüchtig gnug wäre, sondern daß man lieber einen andern, etwa näher verwandten, bey sich haben, oder auch mit weniger anzahl und grossem privat-nutzen das collegium besetzt sehen möchte. Eine unart ist es auch in Teutschland, daß man wohl qualificirte personen zuweilen nur um deswillen verschmähet, weil sie jung sind, und die praxin, wie man saget, noch nicht haben; Andere Nationen sind hierbey viel vernünfftiger: Ein junger mann, der die wissenschafft nach nothdurfft, und herrliche natürliche gaben hat, kan am allerbesten folgends gezogen, und zu dem gemeinen nutzen, und langwierigen stattlichen dienstleistungen, in zeiten zubereitet werden Wenn man ihn in ein collegium zu alt und erfahrnen bey zeiten setzet, da muß er arbeiten, und bescheidentlich reden und schweigen, sich auch in seinem thun und leben in acht nehmen lernen; Hingegen da man ihn gehen lässet, vergisset er zum theil, was er gelernet, wird unwillig und verdrossen, oder gehet gar
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  aus diensten. Wird er aber in geringere ämter befördert, darinnen er, ohne beystand alter und erfahrner leute, vor sich selbst resolution fassen muß, da treibet ihn die hitze der jugend offt vom rechten wege ab, wird kühn und eigensinnig, oder auch faul und wollüstig, bringet seine beste zeit mit schlechten geschäfften zu, kommet in verachtung, und wo er hernach gleichwohl einsten zu höherer dignität und amts-arbeit beruffen wird, muß er gleichsam wieder fornen anfangen, und ehe er etwas erfahrung erlanget, ist er alsdenn schon unter die alten zu rechnen, wird stumpff, kranck oder überdrüßig, und gereichet solcher gestalt weder herr noch diener zum rechten zweck. Und das begegnet also mehrentheils denen von adel, die etwas feines gelernet haben, und hurtiger fähigkeit sind, aber wegen ihrer jugend erst zu hof lange gebrauchet, oder auf land-ämter gesetzet werden. Von denen von bürgerlichem stande oder gelehrten will man gemeiniglich erst erfordern, daß sie practiciren oder advociren sollen. Es ist auch ein geschickter ehrlicher advocat alles lobes und ruhmes werth, und in einem staat keines weges zu entbehren. Man thäte aber besser, daß man solche leute, denen GOtt in jungen jahren fürtrefliche gaben verliehen, sie möchten graduiret seyn, oder nicht, vor andern müglichst beobachtete, und bey zeiten zu cantzeleyen zöge, auch sie mit secretarien- und protonotarien-ämtern belegte, (welches ihrem gradui oder ehren-stande allenfalls gar nicht schimpfflich seyn solte) und also lerneten sie darbey die praxin mit weniger ge-
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  fahr, als wo sie auf blosses glück die advocaturen antreten, sich um erwerbs willen in allerhand geringe händel und räncke schicken, den leuten nach dem maule reden, und sich vielfältig prostituiren, auch von ihren eigenen clienten offf schimpfflich genug tractiren lassen, darüber auch unverschämt oder heuchler werden müssen.****** Ein hurtiger kopff kann in einem collegio von zuhören und concipiren viel mehr begreiffen, indem es alle tage zu thun giebt, ihme auch die fehler gezeiget und corrigiret werden, als da ihn niemand, als mit schaden und schimpff warnet und bessert.
  Was zu ende dieses achten puncts, wegen der collegialischen erinnerung, angehänget worden, das ist mit grosser behutsamkeit zu gebrauchen, und lässet sich ohne merckliche schwürigkeit nicht leicht gerade zu werckstellig machen. Zwar ist kein grösser freund-stück, als wenn einer dem andern seinen fehler guthertzig eröffnet, und ihn vor schimpff und schaden warnet; Es gehöret aber eine grosse vertraulichkeit, wie auch ein solch gemüth, sonderlich auf seiten des erinnernden, darzu, das voller güte, liebe und tugend ist, auch so zart und geschicklich mit dem andern umzugehen weiß, daß der gute zweck richtig erhalten, und kein argwohn eines dominats oder widerwillens verursachet werde.******* Der præsident oder director eines jeden collegii, wenn er zulängliche qualitäten hat, schickt sich zu solcher vermahnung am allerbesten, und nach seinem exempel lernen sich die andern richten, und wissen dergleichen ihm an die hand zu
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  geben, oder wenn die reyhe der direction an sie käme, auch zu practiciren. Aber unbescheidene, passionirte und unverschuldete erinnerungen der mit-knechte empfindet man allzu scharff, noch vielmehr aber von Herrn und Regenten selbst. Denn es lässet sich alles besser durch mittels-personen ausrichten, gleich als GOtt der HErr uns sein wort nicht in göttlicher und englischer majestät, sondern durch unsere neben-menschen verkündigen lässet. Aber von dieser materie wäre viel ein mehrers zu schreiben, worzu itzo keine gelegenheit ist.
  * Also möchte z. e. in protestantischen fürstenthümern noch wohl hingehen, wenn man pure hof-bediente von einer andern religion bestellen wollte. Aber in collegiis, in ämtern, will es sich, wo sonst vorgedachte umstände nicht sind, keinesweges schicken, auch nicht einmahl in einem cammer-collegio; Denn ob gleich dieses an sich mit religions-sachen nichts zu thun hat, so lauffen doch per indirectum die affairen ineinander, daß man der communication und guten harmonie nicht entbehren kan.
  ** Wie man denn dessen ein exempel an denen so genannten sportuln siehet, welche an den meisten orten, nicht allein in den untern- sondern auch in den höhern judiciis und collegiis eingeführet sind; Da denn fast niemand die feder ansetzen will, wenn er nicht seine bezahlung davor bekomme. Diesem unwesen abzuhelffen entsinne mich, daß einst in einem gewissen fürstenthum beym landtage in vorschlag gebracht wurde, ob nicht die sportuln gar könten aufgehoben, und dagegen jedem bedienten nach proportion aus einem gewissen fundo eine zulage gemacht werden? welches aber unter andern motiven auch darum verworffen worden , weil so denn des streitens und sollicitirens kein ende seyn, und der friedfertige den zancksüchtigen würde übertragen müssen. Ich glaube
S. 152 Additiones zum II. T. C. 5. §. 7. 8.
  auch, daß hierdurch ein grösseres übel mit geschencken bey justiz- und cammer-wesen einreissen möchte, welches zwar auch an denen orten, wo sportuln gebräuchlich, leyder nicht gantz und gar gehoben, doch aber bey weitem nicht in so starcken grad, als wo die sportuln nicht herkommens, anzutreffen ist: Da man an letztern orten sich öffters nicht scheuet, eine extraordinaire belohnung zu fordern, und meynet darzu berechtiget zu seyn. Doch will ich dieses cum debita protestatione, und denen hin und wieder noch anzutreffenden gewissenhafften dienern keinesweges zu nahe geredet haben
  *** Zu läugnen ist nicht, daß die im text befindliche und aus der erfahrung hergenommene umstände ihre richtigkeit haben, massen es auch um deßwillen nicht anders seyn kan, da die vielen prächtigen hofhaltungen von tage zu tage zunehmen, und wenn denn die revenuen nicht zureichen wollen, so verfällt man auf einziehung der ausgaben, greifft es aber dabey meists am unrechten orte an, und will denen abziehen, welche die meiste mühe, arbeit und sorge, auch wohl gefahr beym Regimente haben, da hergegen am unnöthigen orte und unnützlichen dienern tausendmahl mehr aufgehet, und keiner an eine reduction gedencket. Dieses nun wie es aufrichtigen und honetten leuten über die massen schmertzet, also soll ein Landes-Herr, wo ihm auch gleich von unverständigen höfflingen anleitung darzu gegeben würde, dennoch hierinn durchaus nicht geheelen, sondern einen jeden nach verdienst ehrlich und zulänglich besolden, damit er zu fernerer treue und liebe angefrischet werden möge. Das löbl. Ertz-Hauß Österreich hat aus bekannter clemenz deßfals eine besondere maxime, wenn es nach bericht des freyherrn von Schröder in seiner F Rent-C. denen, so einige jahre redlich gedienet, um eine fürstl. gnade zu suppliciren gestattet, solche auch nach condition der person ausgehen lässet. Weil aber nicht alle fürsten und Regenten in
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  dem stande, an geld oder güthern geschencke auszutheilen, sich befinden, haben sie andere gute wege treue diener zu belohnen, z. e wenn sie einem vor andern einen gnädigen zutritt gestatten, und auf dessen recommendationes reflectiren, da es denn an verschiedenen zufluß nicht zu fehlen pfleget. Wiewohl ich diesen modum weder billigen noch mißrathen will; wenigst hat ein fürst dabey wohl zu observiren ursach, daß unter solche recommendationes keine justiz oder in des fürsten interesse lauffende sachen mit eingeschoben werden. Glaube auch, ein redlicher mann werde, wo die würckliche erkäntlichkeit nicht statt haben kan, mit der bezeugung des willens zufrieden seyn.
  **** Ich wolte fast sagen, daß nicht so wohl diesen leuten, sondern vielmehr denen von adel der allhier berührte fehler anhänge, daß sie meistens mehr verthun, als ihr einkommen leyden will, und meynen, es dürffe zu erhaltung ihres standes nichts gespahret seyn, solte man auch gleich hernach darben, und suchen sie darinnen einen sonderlichen vorzug vor dem unadelichen stande, den sie ohnedem wo nicht öffentlich, doch heimlich vor nichtswürdig achten. Es lieset ihnen aber der herr autor allhier eine recht schöne lection, und zeiget damit an, daß er keine thörichte einbildung auf den leeren adel bey sich geheget habe. Die alten haben bereits gesagt, quod sola virtus nobilitet, und ist der adel an und vor sich selbst eine nulle, welche, nachdem die ziffer der tugend dazu kömmet, viel oder wenig gilt. Wenn also der adel vor andern ein vorrecht behaupten will, muß er auch der rechten tugend und geschicklichkeit sich befleißigen, denn man sonst nicht siehet, warum die Pallas nicht so wohl einem, der seine ahnen nicht zehlet, als einem von adel das ehren-kleid sticken solte. Gewiß wollen es hier das tantzen, fechten, jagen, voltisiren und reiten so wenig als das wort von und zehlung der ahnen ausmachen; sondern gleichwie das letztere auch unter dem so genannten bürger-stande sich findet, daß einige
S. 154 Additiones zum II. T. C. 5. §. 7. 8.
  ihre vorfahren von etlichen hundert jahren her nahmhafft machen können, welches aber dieselben nicht so gleich geschickt und tugendhafft machet: also habe ich auch noch nicht gesehen oder gelesen, daß durch die erst benannten exercitia, die zwar an sich gut, aber auch von personen unadelichen standes so gut und meistentheils noch besser erlernet werden, jemand der republic einen wichtigen dienst geleistet, und z. e. einen ersprießlichen rathschlag herausgefochten oder voltisiret, und durch zierliche courbetten oder affectirte sarabande eine noth abgewendet hätte. Denn alle solche dinge sind ein nebenwerck, und lernet sich noch zeit genug, wie man eine verwegene volte machen, oder zwey beine über ein pferd hängen könne. Aber mit emsigen studiis den leib abzumatten, und sich damit gleichsam der republic aufzuopffern, ist ein ander werck, welches, da es von vielen adelichen standes gescheuet, und wohl gar mit allerhand schimpfflichen nahmen beleget wird, so darff es ihnen auch nicht verdriessen, wenn andere rechtschaffene leute, die eher mit ihnen reiten, tantzen und fechten, als sie mit jenen in gelehrten geschäfften es aufnehmen können, ihnen vor dem hamen fischen. Wobey mir denn die frage einfället, ob einem fürsten rathsamer, bediente von adelichen und andern hohen- oder mittelmäßigen und geringen stande zu nehmen? Welche aus obigen und sonst angeführten leicht zu decidiren; Am besten ist, wenn ein fürst zuforderst auf gottesfurcht, und gute qualitäten bey einem diener siehet, das übrige bleibt als ein nebenwerck dahin gestellet, doch daß man sich auch vor leute von gar schlechter und übelberüchtigter ankunfft wahrnehme, und scheinet diese intention denen Reichs- und Cammer-gerichts-satzungen gemäß zu seyn. Bekandt ist sonst von denen politicis, daß sie einem fürsten die ministros von allzugrossen geschlecht und ansehen widerrathen; Also schöpfften, vormahls die Könige in Franckreich aus dem hause Valois nicht geringe jalousie über das hauß Bourbon,
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  und nachmahls über die häuser Mommorancy unb Guise, gestalt sie eben aus dieser staats-absicht bey Francisco I. sollen in ungnade gefallen seyn, welcher auch seinem sohne Henrico zuletzt angerathen, er sollte den connestabel Mommorancy und Claudium hertzog von Guise nicht zu den affairen ziehen, weil allzugrosse und capable ministri gefährlich wären.
  ***** Wohin auch die disposition einiger Cantzley-ordnungen zielet: Daß räthe und assessores in sachen, welche sie oder die ihrigen betreffen, abtreten, und sich des referirens und votirens enthalten sollen
  ****** Es findet sich auch bey solchen leuten noch dieses inconveniens, daß weil sie währender advocatur bald eine sache pro bald contra defendiret haben, sie endlich gar darüber in scepticismum juridicum gerathen, und nachmahls nicht wissen, wie sie sich in geschäfften helffen sollen
  ******* Dergleichen bey diesen leyder! bösen zeiten wohl nicht zu hoffen ist, da man vielmehr tag und nacht darauf dencket, wie man nach dem bey höfen üblichen 8ten gebot andere verläumden wolle. Per aliorum injurias grassari ad honores ist eine sonderliche hof-maxime, und hilfft man einem eher den stein, woran er sich stossen kan, in den weg legen, als daß man ihn warnen solte. Wohl wäre es, wenn grosse Herren diesees merckten, weil doch deren schaden und nutzen meistens darunter periclitiret. S. die anmerckung. §. 36. n. **.
   

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Seite in BSB nicht vollständig gescannt. Fehlstellen wurden aus der Ausgabe 1754 der ULB Sachsen-Anhalt ergänzt.
  [2]: korrigiert aus: quoudam
HIS-Data 5226-5-32: Teutscher Fürsten-Staat: Additiones: §. 32 HIS-Data Home
Stand: 28. August 2017 © Hans-Walter Pries