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⇦ S. 155: §. 32 |
S. 155 (Forts.) |
Beym Cap. 6. §. 1. |
Scan 1041 |
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§. 33. |
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MIt wasserley titul der director eines collegii der räthe
versehen sey, ist an sich selbst nicht beständig und unänderlich zu definiren,
sondern es richten sich hierunter die Regenten billig nach beschaffenheit der
zeit und personen; Kan man es aber bey alten titulis und ordnungen bleiben
lassen, |
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S. 156 |
Additiones zum II. T. C. 6. §. 2. |
Scan 1042 |
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so ist es um so viel löblicher und besser; Ehedessen hat man
die prächtige ämter der groß-hofmeistere und ober-marschälle, land-hofmeistere,
auch stadt-halter, an vornehmen höfen mehr, als jetzo, gebrauchet,und heut zu
tage findet man ansehnliche prædicata, als ober-präsident, ober-cantzler, und
dergleichen; Es fallen wichtige umstände an höfen vor, daß man offt
unumgängliche neue wege suchen muß, nützliche diener mit ehren-titulis zu
contentiren, oder die dependentz und ordnungen der collegiorum dadurch zu
erhalten. Mehrentheils hält man auch in den collegiis die art, daß man einander
nachrücket, und der älteste die direction, auf den fall der vacantz, erlanget,
oder für ein recht prætendiret. Wo auch keine scheinbarliche hinderungen wären,
ist dergleichen succession nicht zu zu widerrathen. Aber zu fleißiger
betrachtung, in annehmung eines jungen oder neuen raths, dienet es, daß ein
Herr, wo müglich, keinen annehme, aus dem er mit der zeit und jahren nicht
getrauete, seiner qualitäten halben, mit nutz und ehren, einen cantzler oder
directorem zu machen. |
S. 156 §. 34 ⇨ |