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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-33
Additiones > §. 33
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Wie ein herr bey ertheilung der titul, eines directors in der rathstuben, und anderer diener sich zu verhalten
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S. 155 (Forts.) Beym Cap. 6. §. 1.
  §. 33.
  MIt wasserley titul der director eines collegii der räthe versehen sey, ist an sich selbst nicht beständig und unänderlich zu definiren, sondern es richten sich hierunter die Regenten billig nach beschaffenheit der zeit und personen; Kan man es aber bey alten titulis und ordnungen bleiben lassen,
S. 156 Additiones zum II. T. C. 6. §. 2.
  so ist es um so viel löblicher und besser; Ehedessen hat man die prächtige ämter der groß-hofmeistere und ober-marschälle, land-hofmeistere, auch stadt-halter, an vornehmen höfen mehr, als jetzo, gebrauchet,und heut zu tage findet man ansehnliche prædicata, als ober-präsident, ober-cantzler, und dergleichen; Es fallen wichtige umstände an höfen vor, daß man offt unumgängliche neue wege suchen muß, nützliche diener mit ehren-titulis zu contentiren, oder die dependentz und ordnungen der collegiorum dadurch zu erhalten. Mehrentheils hält man auch in den collegiis die art, daß man einander nachrücket, und der älteste die direction, auf den fall der vacantz, erlanget, oder für ein recht prætendiret. Wo auch keine scheinbarliche hinderungen wären, ist dergleichen succession nicht zu zu widerrathen. Aber zu fleißiger betrachtung, in annehmung eines jungen oder neuen raths, dienet es, daß ein Herr, wo müglich, keinen annehme, aus dem er mit der zeit und jahren nicht getrauete, seiner qualitäten halben, mit nutz und ehren, einen cantzler oder directorem zu machen.
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Stand: 28. August 2017 © Hans-Walter Pries