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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-36
Additiones > §. 36
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Von bestellung geheimder räthe, auch der wahl eines Herrn in der bestellung tüchtiger diener
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S. 165 (Forts.) Ad §. 9. Cap. 6.
  §. 36.
  [1]MAn wird nicht läugnen können, daß die bestellung der Geheimen Räthe in sonderbaren collegiis nicht sehr alt, und darzu nur bey grossen und ansehnlichen Chur- und Fürstenthümen in Teutschland anfangs gebraucht worden sey.* Es leidet es auch die gelegenheit grosser Lande und unruhiger zeiten nicht anderst, und kan ohne schaden der unterthanen, als welche vernünfftig, und nicht als sclaven regieret werden müssen, wie auch ohne versäumung der geschäffte, überhäuffung des Regenten, und vielfältige zerrüttung, nicht abgehen, wenn man alle sachen in einem einigen collegio tractiren will. Zwar wenn der zustand des Reichs in seinem guten und erwünschten flor stünde, und nicht ein so grosses mißtrauen zwischen denen ständen, und voraus zwischen nachbarn eingerissen wäre, auch die justitz zwischen Fürsten und Herren, welche mit einander zu streiten haben, ihren lauff ⇩ [1]

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S. 166 Additiones zum II. T. C. 6. §. 9.
  hätte, so bedörffte man vielleicht dergleichen sonderlichen collegiorum der geheimen räthe so nöthig nicht, sondern hätte bey denen alten collegiis, die man etwa hof-räthe, hohe räthe, ober-räthe und regiments-räthe genennet, wohl bewenden können. Nun aber heut zu tage die meiste zeit über solchen dingen zugebracht wird, wie man sich gegen benachbarten verwahren, die verträge manuteniren oder auslegen, die eingriffe und gefährliche processe abwenden, zusammen schicken, conferiren, pacta aufrichten, alliantzen und hülffe suchen, kriegs-geräthschafften halten, und auf denen langwierigen Reichs-conventen seine meynungen behaupten, oder andern begegnen könne. Worzu noch kömmet die übernehmung Kayserlicher commissionen, Reichs-deputationen, interpositionen, etwan auch handlungen in erbschaffts- und heyraths-sachen, die sich mit vermehrung der hohen Familien auch gemehret; So ist offenbar, daß man nicht allein an den Höfen mehr diener, als vor alters, halten muß, sondern es erfordert auch die hohe nothdurfft, daß die geschäffte separiret werden, und mit confusion derselben, und distraction der räthe, die administration der justitz, welche man den unterthanen schuldig, und woran ihnen am meisten gelegen ist, nebenst beobachtung guter policey nichts in stecken gerathe. Darum ist wol in grossen und austräglichen Landen das beste, daß die personen, welche die also genannte geheime und staats-sachen, behauptung der regalien, und dergleichen, unter handen haben sollen, von denen,
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  [2]welche die justitz administriren, gesondert seyn, und ein collegium dem andern nicht eingreiffe, sondern zu des Regenten und landes besten in wichtigen fällen correspondiren. In mittelmäßigen Landen aber hat es eine grosse difficultät mit bestellung der geheimen räthe, oder mir tractation der geheimen sachen. Denn ein besonder collegium allein auf solche materien zu bestellen, will allzu kostbar fallen; Hingegen ist auch schwer zu practiciren, wenn man aus denen hof- und justitien-räthen nur etliche, und zwar die beste und geschickteste, ohne oder mit dem titul, zu den geheimen sachen auslesen, und sie gleichwol auch bey der justitz lassen will, alldieweil unterschiedliche incommoda schwer alsdenn vermieden werden. Denn wo die also zu geheimen sachen deputirte räthe sich der justitz-sachen gar nichts oder wenig annehmen, so wird die anzahl derer bey den justitz-sachen gelassenen personen zu klein, auch wol dero vermögen zu schwach, und bringet also nicht allein unwillen, sondern auch schaden, wenn wichtige dinge durch diese allein, ohne die andern, expediret werden, der corruption und partheylichkeit zu geschweigen, welche unter wenigen viel ehe, als unter vielen platz findet. Wollen denn die geheimen räthe um alle oder die meisten justitz-sachen auch wissen, so verführet es die andern ebener gestalt, welche darinnen täglich arbeiten, und sie besser gefasset haben, werden also die processen und resolutiones aufgehalten, und allerhand verwirrungen und confusiones verursachet; Also auch, wo die also abgesonderte ge- ⇩ [2]
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  heime räthe von communication der staats-sachen die übrigen hof- oder justitz räthe gar ausschliessen, so giebt es auch bey diesen ein groß mißtrauen und beschwerung, als welche sich für collegen, und nicht geringer, als die andern, achten. Wollen sie aber alles, oder das meiste, in pleno tractiren, so verlieret man nicht allein die zeit und respect, sondern es werden die consilia durch mancherley vota nur schwerer und lautbarer gemacht, zu geschweigen, wie offt Regenten auf diese weise unter dem schein der mehren stimmen entweder ihren eigenen willen schädlich erfüllen, oder übel berathen oder bedient werden, und ist diesen erinnerungen mit einiger ordnung und austheilung der geschäffte und zeiten übel zu begegnen, wie man denn darüber die exempel und praxin reden lassen kan. Viel, ja das meiste, bey solcher sonderung und abtheilung, dependiret von dem humeur des Herrn und der diener, nachdem sie nemlich tugendhafft, aufrichtig, beträglich und moderat, oder im gegentheil, schnell hitzig, argwöhnisch, ambitiös und eigennützig sind. Diejenigen diener, welche dem Herrn und den gemeinen wesen treu, und ihrem eigenen nutzen allenfalls nicht weiter ergeben sind, als so ferner mit der gemeinen wohlfahrt bestehen kan, und darbey fürtreffliche gute qualitäten haben, die können in einem mittelmäßigen Lande nicht wohl bey einerley geschäfften gelassen werden. Denn weil dergleichen Leute rar, und schwer zu bekommen, und zu erhalten, so spüret man dero abwesen in den verrichtun-
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  gen gar bald und mit schaden, und mag sich ein mittelmäßiger Regent glücklich achten, wenn er endlich nur einen oder zween diener von dergleichen tugend und geschicklichkeit haben kan. Eine solche person kan gar viel thun, und die zeit also eintheilen, daß keine wichtige sache weder bey dem geheimen, noch bey dem justitz-rath, ohne ihn abgehandelt werde;** Es ist auch solchenfalls rathsam, daß ein Herr einem solchen rath und bedienten, wenn er ihn wohl kennet und probiret hat, etwas mehr vertraue, und ihm etlicher maßen seine weise lasse, die geschäffte also abzutheilen und fürzunehmen, daß beyder orten nothdürfftiglich auszulangen sey, und welche leute also begabet sind, die wissen auch respect bey denen collegen zu erhalten, und mit denselben also umzugehen, daß sie zufrieden seyn, oder doch heimlichen neid und unwillen, zu schaden der Regenten und Lande, nicht ausüben können.*** Darüm, so viel man in solchen mittelmäßigen orten thun kan, und wo man nicht ursach und mittel hat gantz völlig separirte collegia zu stifften und zu unterhalten, so scheinet, das interesse und staat eines Regenten stehe dißfalls darinnen, daß er auf ein oder zwey subjecta gedencke, deren vorzug und qualitäten die andern räthe kundbarlich agnosciren, und solchen falls wird er die geschäffte wohl mit ziemlichen success abtheilen können, indem die also gesonderten geheime räthe, nach gelegenheit des Landes und der verrichtungen, auch ihrer fähigkeit und hurtigkeit nach, wohl zeit finden werden, aller orten, da es nö- ⇩ **

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  thig, das meiste und wichtigste zu expediren; Findet er aber dergleichen leute nicht, und wäre kein mercklicher unterscheid in den qualitäten, so thäte er vielleicht besser er separirte die collegia und geschäffte ordinarie gäntzlich, nehme ein paar personen bloß zu geheimen und staats- und denn drey oder vier zu den justitz-sachen. Denn wo man mittelmäßigen leuten auferlegen will, an beyden orten die hände zu haben, wird man erfahren, daß es auf oben erzehlte incommoda auslauffen wird. Es ist doch darbey keine ordnung so rigorös, die da verböte, auf den fall der noth, alle räthe zusammen zu ruffen, und entweder eine schwere staats- oder wichtige justitz-sache zu expediren. Dieses sind meine einfältige und unmaßgebliche gedancken von dieser materie, die schwürigkeit aber bestehet doch hauptsächlich darinnen, daß der Herr, in erkäntniß und wahl der diener, die er für vortreflich und gleichsam universal, hält, auch vorgeschlagener massen gebrauchen will, nicht fehle, sonst wird er mit passionirter und übereilter herfürziehung eines ungeschickten oder boßhafftigen mannes seinen gantzen staat verderben, und ergreifft er etwan an statt gründlicher wissenschafft und erfahrung eine wäscherey und maulfertigkeit, an statt stillen und beständigen fleisses eine augendienstliche ungestüme eilfertigkeit, an statt eines tapffern, standhafften, und zu des Herrn wahrer reputation ziehlenden gemüths einen aufgeblasenen hochsprechenden frevelmuth, an statt der reputation und splendoris, oder der
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  generosität und tapfferkeit, eine fliegende hitze und ehrsucht zu übermäßigen und gefährlichen resolutionen und unerschwinglichen eitelen kosten, an statt einer höflichkeit u. gelinden gehorsams eine schändliche schmeicheley, an statt einer sparsamkeit eine spöttische filzerey, an statt einer guten haußwirtschaft und erwerbs eine verdammliche ungerechtigkeit und schinderey, an statt einer vollkommenen treue und alleiniger ergebenheit an den Herrn eine eigennützige knechtschafft; Darum ist am allermeisten an der wahl und bestellung eines dieners gelegen, zumahl einem mittelmäßigen Herrn, der die menge von vortrefflichen leuten nicht erlangen, noch etwa die gebrechen des einen dieners mit den tugenden eines andern ersetzen kan. Man könte wohl einige selten betriegende zeichen vorstellen, worbey der Herr einen schein-frommen halb-geschickten augendiener von einem rechtschaffenen, redlichen und gnugsam qualificirten manne unterscheiden möchte; Es läufft aber allzu gemein und tieff in die politic, und erfordert besondere ausführung, man besehe auch folgendes siebende capitel § 38. und was oben §. 32. in diesen additionen discutiret worden: Insgemein dienet der spruch Christi hieher zu appliciren: An ihren früchten sollet ihr sie erkennen, etc. Ein Regent hat nicht allein zu sehen, wie ein rath in seiner præsentz, und bey währender deliberation, sich erzeiget, sich nach des Herrn willen und affecten richtet einer grossen bedachtsamkeit, oder auch vieler schönen worte, sich gebrauchet,
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  sondern auch, was er im grunde des rechtens und der billigkeit für principia führe, was der expediren und thun könne, wie er anvertraute sachen negotiire und handle, und wie er in seinem privat-leben sich erzeige, worinnen er seine meiste vergnügung suche; Und solches zu erkennen, und falsche berichte von warhafftigen zu unterscheiden, ist die allergröste kunst; Zwar der meisten leute und diener zeugniß, welches nicht durch faction und anstifftung zusammen gekünstelt, sondern nach und nach ungezwungen, und gleichsam von ungefehr, einem Herrn zu ohren kömmet, trieget selten, und heisset mehrentheils vox populi, vox DEI; Zum wenigsten soll es einen Regenten dahin anleiten, daß er die augen fleißiger aufthue,und ohne præjuditz so wohl denjenigen, welchen er andern vorgezogen, als die, welche demselben zuwider sind, betrachte, oder auch mit benachbarten und anverwandten, oder dero vornehmsten ministris, sich zuweilen mit guter gelegenheit vertraulich vernehme.
  Ich habe zwar des allegirens in dieser schrifft mich mit fleiß enthalten, kan aber nicht vorbey einen frantzösischen autorem anzuziehen, der etwa vor einen jahr einen tractat drucken lassen, der wohl lesens würdig; Seine frantzösische worte habe ich, weil zu ende des fürsten-staats etliche blätter ledig waren, daselbst beyfügen lassen,**** den inhalt und meynung teutsch allhier zu erzehlen, so gehet es dahin.
  Es sey kein Herr, der da gerne wolle von sich gesaget oder gegläubet wissen, er halte
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  und hege böse räthe und diener vorsetzlicher weise; sondern wo er dergleichen leute hat, so sey er gewiß der meynung, sie wären fromm und redlich. Damit er sich aber nicht betriege, so soll er auf zwey Stücke achtung geben: Das eine, ob die diener gütig und milde gegen die unterthanen seyn, die gerechtigkeit und gesetze lieben, und denenselben sich selbst, auch mit ihrem ungemach, untergeben, oder nicht. Das andere, ob sie übermäßigen reichthum sammlen, und sich eines grossen prächtigen staats mit überflüßigen exorbitirenden kosten befleißigen, oder nicht. Und dieser beyden stück könne er selbst mit seinen eigenen augen und ohren, theils auch durch relationes und klagen, die ihme fürkommen, gewahr werden; Er solle auch einen jeden, der ihme dergleichen vorbringe, gedultig hören, und nach dem rechten grunde fragen auch gebührlich remediren: Zwar, sagt er, wolten etliche gar nicht billigen, daß ein Herr die klagen über seine diener anhören, oder solche viel achten solle, weil man insgemein dergleichen vornehmen dienern gram, und auf sie neidisch seye: Allein es sey zu besorgen, daß diese, welche also die anbringung der berichte und klagen, und darauf folgende nachforschung des Herrn, hindern wollen, wohl selbst eben die rechtschuldigen seyn, und den Herrn ger verblenden wollen. Ohne sey es zwar nicht,
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  daß auch treue and nützliche diener beneidet und gehasset würden; jedoch wäre nicht möglich, daß wider dieselbe sich so gar eine grosse und gleichsam allgemeine klage erheben könne, allenfalls achteten es auch redliche diener nicht, daß man auf ihr thun und lassen achtung gebe. Er zeiget darbey, daß bey zeiten des letzt-verstorbenen Königes in Franckreich ein königlicher rath einsten in der rath-stuben, als sich ihrer viel über die schmäheschrifften, welche wider einige vornehme bedienten ausgegangen waren, beschwereten, gesaget habe: Wenn wir nicht wollen, daß man forthin wider uns schreiben solle, so lasset uns also redlich handeln, daß niemand ursach darzu habe. Solchen redlichen leuten, die man erkennet hat, daß sie friede und auffnehmen der unterthanen und gerechtigkeit lieben, saget dieser Autor, soll ein Herr grosses ansehen und viel macht geben: Zeucht deswegen an einen alten vornehmen frantzösischen herrn, Seyssel genannt, der solche meynung bekräfftiget, und in seinem buch von der Frantzösischen Monarchia schreibet: Man könne vornehmen räthen und dienern, deren tugend und gutes gemüth man erkennet habe, nicht zu viel autorität geben, sondern sie würden vielmehr dadurch je länger je williger, und hurtiger zu treuen diensten, und hätten bessere folge von den untergebenen, jedoch daß ein Herr auch gleichwohl solche maasse halte, damit er selbst nicht alles an-
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  sehen verliere, sondern sich also erzeige, in vorbehaltung der wichtigsten fälle und geschäffte, und sonsten, daß man mercken könne, wie seine räthe gleichwohl von ihm dependiren, und er dennoch der rechte Herr sey; Anderer gestalt möchte er bey den unterthanen keine liebe noch respect mehr haben, und gebe anlaß, daß etliche in vornehmen ämtern sitzende sich ihrer macht und gewalt mißbrauchten, etc.
  * Hiervon ist bereits im 2. Theil cap. 6. p. 102 und cap. 7. p. 202. gehandelt worden.
  ** Und dieses ist denn auch das einzige mittel, in mäßigen fürstenthümern die geheimde und staats-sachen zu tractiren, findet sich auch schon so viel zeit, daß nach ordentlicher eintheilung der geschäffte alles ziemlicher massen kan abgewartet werden. Nur gehören geschickte leute darzu, und daß man ihnen auch nicht alle kleinigkeiten auf den halß wältze, damit sie die arbeit ausstehen können, auch daß man immer junge geschickte leute nachziehe, durch welche man zweyerley profitiret, 1. daß andern ministern, die das haupt-werck fassen müssen, durch ihnen eine erleichterung wiederfahre; 2. daß auch solche leute von dergleichen minstro allmählig angeführet, und, indem sie demselben durch concipiren, referiren, u. d. g. beybringen, wie in einer affaire nach allen umständen tapfer zu judiciren, habilitiret werden.
  *** Es ist eine böse sache, wenn ministri und diener einen heimlichen neid auf einander haben, oder wohl gar einer des andern unglück suchet. Ich sage, sie ist grund böse! Denn am allermeisten des Herrn interesse darunter leyden muß. Zwar schaden wohl solche leute sich unter einander selber, es ist aber vor nichts gegen den verlust, den ein Herr davon hat, zu rechnen: Manchem heilsamen consilio wird offt
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  nicht nach der warheit, sondern weil etwan einer, dem man wehe thun wolle, solches gegeben, wiedersprochen: Manches dem Herrn schädliches consilium wird hingegen souteniret, wenn man etwan den rathgeber gerne anlauffen lassen möchte Je verderbter nun diese gewöhnliche so genannte hof-politic, je mehr haben fürsten und herren sich hierinnen wahrzunehmen ursach. Sie mögen auch solche gar bald daraus erkennen, wenn ein diener den andern gegen den herrn übel zu gedencken anfänget: Denn niemahln wird dieses aus einer aufrichtigen meynung geschehen, massen nach dieser ein college den andern oder ein vorgesetzter die nachgeordneten bey verführten mängeln zu warnen pfleget. Wer nun solche gradus vorbey gehet, der machet sich gleich verdächtig, und giebet dem herrn gelegenheit, auf die denunciation weiter nachzuforschen, so denn nach befinden den verläumder mit verweiß anzusehen; Wodurch er denn redliche diener sich immer mehr und mehr ihme verbindlich machen und deren eyfer vor sein wahres interesse befördern wird.
  **** Wir haben diese worte hieher zu setzen beliebet und bestehen solche in folgenden.
  EXTRACT
  Aus dem Frantzösischen Tractat Recueil des Maximes veritables et importantes pour l’ institution du Roy, etc. anno 1663. zu Pariß gedruckt, p. 209.[3]
   

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Seite in BSB nicht vollständig gescannt. Fehlstellen wurden aus der Ausgabe 1754 der ULB Sachsen-Anhalt ergänzt.
  [2] Seite in BSB nicht vollständig gescannt. Fehlstellen wurden aus der Ausgabe 1754 der ULB Sachsen-Anhalt ergänzt.
  [3] Der folgende französische Text ist in lateinischer Antiqua gesetzt und wird hier nicht übertragen.
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Stand: 29. August 2017 © Hans-Walter Pries