HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-44
Additiones > §. 44
Werk Inhalt ⇧ Add.
Andere zur behauptung der landes-regierung gehörige stücke, als behauptung der posses, vestungen, landausschuß u.d.g.
⇦ §. 43 §. 45. ⇨

    ⇦ S. 245: §. 43
S. 245 (Forts.) Beym 10. Capitel des II. T.
  §. 44.
  1. VOn der manutenentz, auch ergreiffung der possession, deren sich heut zu tage, aus bekanten ursachen, die meisten stände an statt der processe, mehr und öffter, als vor dessen, gebrauchen, was darbey für nutzen, auch gefahr und schaden, seye, und wie behutsamlich damit zu verfahren.*
  * Es ist fast nichts gebräuchlicher, zumahl in denen landen, wo die territoria viel durch einander vermenget, aber auch gefährlicher, wie schon droben in dem Cap. selbst gezeiget worden. Zu wünschen wäre, daß nöthige verfassungen darinnen getroffen würden, sonsten dem Vaterlande leicht ein unheil daraus entstehen kan.
  2. Obs gut sey, daß mittelmäßige stände vestungen haben, und wie sie solche am nützlichsten erhalten und gebrauchen können, entweder zu behauptung einer bessern neutralität, oder erlangung einer mächtigen protection, oder einer nützlichen alliance.**
  ** Diese materie ist politica und gebrauchet treflicher erwegung auf beyden seiten. Wolte man gleich die negativam nicht schlechterdings behaupten, so ist doch grosse behutsamkeit nöthig, und geben die geschichte, daß dergleichen vestungen offte zu vieler unruhe anlaß gegeben. Man erwege, was sonst in diesem buche von der nöthigen friedlichen verfassung der Teutschen Stände, ingleichen deren neutralität gesaget worden. Wie weit protectiones und alliancen
S. 246 Additiones zum II. T. C. 11. seqq.
  gesuchet werden können, ist aus ben Reichs-gesetzen ohnedem bekannt.
  3. Von dem rechten und nützlichen gebrauch des ausschusses oder armatur des landvolcks.***
  *** Gut ist es, in einem lande dergleichen verfassungen zu haben, nicht allein zum nothfall, worzu es dech offtmahls nicht hinlänglich, sondern auch gegen böse leute und theils bey der justitz sich solcher zu gebrauchen. Hingegen möchte schädlich fallen, wenn man die unterthanen gar zu sehr in den Krieges-übungen vertieffen, oder ihnen dadurch in ihre nahrung hinderlich fallen wolte. Denn der haußstand kan eher viele abgaben als versäumung der arbeit vertragen, wodurch er gleich zu grunde gerichtet wird.
  4 Eine vortheilhafftige bequeme anleitung für einen Regenten, nach welcher er die haupt-geschäffte, und deren fortgang in allen collegiis seiner räthe abtheilen, und, wo mangel fürfället, denselben bald mercken, und zu remediren trachten könne.****[1]
  **** Dieses könte auf unterschiedliche arth geschehen. Nur eine davon zu gedencken, so wäre dienlich, wenn ein Regent ordentliche registranden über die Staats- justitz- kammer und kirchen-sachen halten, und darinnen die haupt-sachen vor sich eintragen liesse, zu jeden dieser geschäffte gewisse tage aussetzte, so würde er durch hülffe dieses seines verzeichnisses den mangel oder nachlässigkeit in der arbeit bald mercken können.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: ***
HIS-Data 5226-5-44: Teutscher Fürsten-Staat: Additiones: §. 44 HIS-Data Home
Stand: 7. September 2017 © Hans-Walter Pries