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⇦ S. 270: §. 49 |
S. 270 (Forts.) |
§. 50.[1] |
Scan 1156. -
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Es könte sonst bey diesem III. Theil noch unterschiedliches
nicht unnützlich gehandelt und erinnert werden, müssen es aber so wohl der zeit
als des raums wegen hiebey bewenden lassen, und nur noch überhaupt ein und
anders schließlich berühren. |
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1. Von dem müntzregal der Stände C. 3. sect. 2. ist
besonders noch dieses ad §. 2. zu erinnern, daß zu denen daselbst nahmhafft
gemachten immediat-städten noch mehrere hier und dar gezehlet werden, weil aber
einige darunter, welche wegen mißbrauchs der müntzgerechtigkeit diese aus Käys.
Maj. und des Reichs gerechtesten erkäntniß verlohren, so haben wir lieber
einige auslassen wollen, als die wir weder Allerhöchst-gedachten Käys. Maj.,
noch denen hohen u. andern Reichsständen nur mit einem wort zu beleidigen im
geringsten nicht gemeinet seyn. Was aber die ad §. 3. berührte müntzstädte
betrifft, so dienet ferner zu wissen, daß solche nicht allein durch die
Reichsgesetze anbefohlen, sondern auch nachher würcklich in den Creysen etliche
ernennet worden, als da sind im Obersächs. Creyse, Leipzig, Berlin, Stettin und
Saalfeld, die zu Freyberg ist schon anno 1556. nach Dreßden verleget worden; im
Schwäbischen Creyse, Stuttgard, Baaden, Augspurg und Tetnangen im
Montfortischen, der R. a. zu Augspurg d.a. 1500. gedencket noch der Statt Hall;
Im Fränckischen Creyse, Würtzburg, Schwabach, Werthheim und Nürnberg; Im
Beyerischen Creyse, München, Saltzburg, Regenspurg: Im Niedersächs. Creyse,
Lübeck, Magdeburg, Brehmen, Braunschweig, und 1672. Hamburg, Wißmar, jetzo
Rostock; Im Rhein- und Westphälis. Creyse, Münster, Cleve, Düsseldorff,
Paderborn, Minden, Cöln, Achen, Dortmund, Luttich, Oßnabrüg; |
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S. 271 |
Von einigen regal- u. Cam. nutzungen. §. 50. |
Scan 1157 |
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Wenigst hat es niemahls an vielen Käyserl. und des Reichs
mandatis gefehlet, sondern es sind allemal die gesetze mit vieler vorsicht und
rigeur geschärffet worden; wie denn das Käyserl. proclama d.a. 1571. wieder
einen gewissen Creyß bereits scharffe auflage der müntz-städte halben ergehen
lassen, auch noch neuerer zeiten die müntz-edicta d.a. 1676, 1680, 1689,
ingleichen die recesse der 3. correspondirenden Creyse, d.a. 1677, 1680, 1705
und 1709, nicht minder die Fränckischen Creyß-schlüsse d.a. 1692, 1708, 1714,
1732 und 1736. sammt was einer sondern Kayserl. commission wegen vorgegangen,
nicht unbekant sind. Zu wünschen wäre, daß der von einigen correspondirenden
Müntz-Creysen, als da sind der Fränckische, Bayerische und Schwäbische, item
der Westphälische und beyde Rheinische, etc. gehabte vorschlag von conformität
der Reichs-müntzen zum effect gedeyen möchte, weil doch die verschiedenen
müntzen vor Teutschland ein grosser übelstand und schaden sind. |
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2. Es ist sonst bey gelegenheit des in besagten
III. Cap. sect. 6.
erwehntes glaß-machens noch zu gedencken, daß sehr vieles holtz darzu
gehöre, wo nun dasselbe nicht im überfluß vorhanden, so lasse man lieber das
glaß-brennen gar unterwegens. Unterdessen, wo man es haben kan, ist es ein
vortrefliches und edles, zugleich auch sehr einträgliches werck, da nehmlich
aus blosser aschen, potaschen und sand, durch die glaß- oder hütten-meister,
stuhlarbeiter, und vorbläser mittelst des feuers eine so reine materie in den
schmeltzofen und schmeltztiegeln bereitet, durch die pfeiffen geblasen, ferner
auf den stuhl, durch die hefft-zwack und pfal-eisen, scheeren und boden-eisen,
formiret, solchen in dem ober-trog, geripten und knöpffigten formen zuweilen
eine sondere gestalt gegeben, nachher in den kühl-ofen und kühl-hafen
abgekühlet, und sodenn noch auf einen rade geschliffen wird; Von schlechtern
glaß-materie ohne potaschen arbeiten die flaschen- und Bouteillen-macher,
andere arbeit haben die Schürer, Scheit- |
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S. 272 |
Additiones zum III. T. |
Scan 1158 |
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dürrer, materien-macher, glaß-einfasserin, einträger und
holtzspälter, woraus zu sehen, daß freylich ein grosser aufwand dabey
vonnöthen, der aber durch die ausbeute übrig ersetzet wird. |
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3 Bey der 8.[2] sect. dieses cap. pag. 489. wäre auch wohl
etwas mehr von den Steuer-revisionen zu handeln gewesen, es ist auch droben in
den addit. §. 10. p. 69. etwas davon berühret worden. Von dem übrigen noch
etwas überhaupt zu gedencken, so wäre von dem quanto der steuer-proportion
etwan zu erwegen, ob es besser, daß solches hoch, zu 4 biß 5 von hunderten,
oder wie vor alters, gantz leidlich mit ½ biß 1. von hunderten gesetzet würde.
Meines erachtens möchte das letztere vorträglicher seyn, denn man ja dennoch
bey unvermeidlicher noth die termine multipliciren kan, und behält die sache
dennoch einen gelinden nahmen, welches in kauffen und verkauffen die leute
immer mehr anlocket, folglich dem Herrn ratione der lehn-wahre oder hand-lohns
weit vorträglicher, dahingegen durch hohe anschläge die kauffer der güther
abgeschrecket werden. Denn bey verkauffung der güther wird wohl niemand fragen,
wie viel steuer-termine jährlich gefallen müssen, denn solches ist
veränderlich, wohl aber, wie hoch das hauß oder acker in der steuer liege.
Sonst sind in einem Steuer-anschlage so wohl die steuerbahre als freye güther
zu beschreiben, den unterschleiff zu verhüten; die possessores der wüsten
felder zum anbau anzuhalten; Bey der viehesteuer, wovon doch das zug-viehe
ausgenommen ist, wäre wohl nicht unthunlich, wenn jedem guthe nach
beschaffenheit der fütterung eine gewisse zahl zugeeignet würde, so wohl die
tägliche ungewißheit wegen des ab- und zuganges bey der einnahme zu verhüthen,
als auch die haußväter zu desto besseren fleiß und vergattung der güther
dadurch per indirectum anzuhalten. Andere noch darbey zu merckende umstände
müssen wir übergehen, und sagen daher |
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GOTT allein die Ehre. |
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