HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-50
Additiones > §. 50
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Noch einige erinnerungen beym kammerwesen überhaupt
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S. 270 (Forts.) §. 50.[1]
  Es könte sonst bey diesem III. Theil noch unterschiedliches nicht unnützlich gehandelt und erinnert werden, müssen es aber so wohl der zeit als des raums wegen hiebey bewenden lassen, und nur noch überhaupt ein und anders schließlich berühren.
  1. Von dem müntzregal der Stände C. 3. sect. 2. ist besonders noch dieses ad §. 2. zu erinnern, daß zu denen daselbst nahmhafft gemachten immediat-städten noch mehrere hier und dar gezehlet werden, weil aber einige darunter, welche wegen mißbrauchs der müntzgerechtigkeit diese aus Käys. Maj. und des Reichs gerechtesten erkäntniß verlohren, so haben wir lieber einige auslassen wollen, als die wir weder Allerhöchst-gedachten Käys. Maj., noch denen hohen u. andern Reichsständen nur mit einem wort zu beleidigen im geringsten nicht gemeinet seyn. Was aber die ad §. 3. berührte müntzstädte betrifft, so dienet ferner zu wissen, daß solche nicht allein durch die Reichsgesetze anbefohlen, sondern auch nachher würcklich in den Creysen etliche ernennet worden, als da sind im Obersächs. Creyse, Leipzig, Berlin, Stettin und Saalfeld, die zu Freyberg ist schon anno 1556. nach Dreßden verleget worden; im Schwäbischen Creyse, Stuttgard, Baaden, Augspurg und Tetnangen im Montfortischen, der R. a. zu Augspurg d.a. 1500. gedencket noch der Statt Hall; Im Fränckischen Creyse, Würtzburg, Schwabach, Werthheim und Nürnberg; Im Beyerischen Creyse, München, Saltzburg, Regenspurg: Im Niedersächs. Creyse, Lübeck, Magdeburg, Brehmen, Braunschweig, und 1672. Hamburg, Wißmar, jetzo Rostock; Im Rhein- und Westphälis. Creyse, Münster, Cleve, Düsseldorff, Paderborn, Minden, Cöln, Achen, Dortmund, Luttich, Oßnabrüg;
S. 271 Von einigen regal- u. Cam. nutzungen. §. 50.
  Wenigst hat es niemahls an vielen Käyserl. und des Reichs mandatis gefehlet, sondern es sind allemal die gesetze mit vieler vorsicht und rigeur geschärffet worden; wie denn das Käyserl. proclama d.a. 1571. wieder einen gewissen Creyß bereits scharffe auflage der müntz-städte halben ergehen lassen, auch noch neuerer zeiten die müntz-edicta d.a. 1676, 1680, 1689, ingleichen die recesse der 3. correspondirenden Creyse, d.a. 1677, 1680, 1705 und 1709, nicht minder die Fränckischen Creyß-schlüsse d.a. 1692, 1708, 1714, 1732 und 1736. sammt was einer sondern Kayserl. commission wegen vorgegangen, nicht unbekant sind. Zu wünschen wäre, daß der von einigen correspondirenden Müntz-Creysen, als da sind der Fränckische, Bayerische und Schwäbische, item der Westphälische und beyde Rheinische, etc. gehabte vorschlag von conformität der Reichs-müntzen zum effect gedeyen möchte, weil doch die verschiedenen müntzen vor Teutschland ein grosser übelstand und schaden sind.
  2. Es ist sonst bey gelegenheit des in besagten III. Cap. sect. 6. erwehntes glaß-machens noch zu gedencken, daß sehr vieles holtz darzu gehöre, wo nun dasselbe nicht im überfluß vorhanden, so lasse man lieber das glaß-brennen gar unterwegens. Unterdessen, wo man es haben kan, ist es ein vortrefliches und edles, zugleich auch sehr einträgliches werck, da nehmlich aus blosser aschen, potaschen und sand, durch die glaß- oder hütten-meister, stuhlarbeiter, und vorbläser mittelst des feuers eine so reine materie in den schmeltzofen und schmeltztiegeln bereitet, durch die pfeiffen geblasen, ferner auf den stuhl, durch die hefft-zwack und pfal-eisen, scheeren und boden-eisen, formiret, solchen in dem ober-trog, geripten und knöpffigten formen zuweilen eine sondere gestalt gegeben, nachher in den kühl-ofen und kühl-hafen abgekühlet, und sodenn noch auf einen rade geschliffen wird; Von schlechtern glaß-materie ohne potaschen arbeiten die flaschen- und Bouteillen-macher, andere arbeit haben die Schürer, Scheit-
S. 272 Additiones zum III. T.
  dürrer, materien-macher, glaß-einfasserin, einträger und holtzspälter, woraus zu sehen, daß freylich ein grosser aufwand dabey vonnöthen, der aber durch die ausbeute übrig ersetzet wird.
  3 Bey der 8.[2] sect. dieses cap. pag. 489. wäre auch wohl etwas mehr von den Steuer-revisionen zu handeln gewesen, es ist auch droben in den addit. §. 10. p. 69. etwas davon berühret worden. Von dem übrigen noch etwas überhaupt zu gedencken, so wäre von dem quanto der steuer-proportion etwan zu erwegen, ob es besser, daß solches hoch, zu 4 biß 5 von hunderten, oder wie vor alters, gantz leidlich mit ½ biß 1. von hunderten gesetzet würde. Meines erachtens möchte das letztere vorträglicher seyn, denn man ja dennoch bey unvermeidlicher noth die termine multipliciren kan, und behält die sache dennoch einen gelinden nahmen, welches in kauffen und verkauffen die leute immer mehr anlocket, folglich dem Herrn ratione der lehn-wahre oder hand-lohns weit vorträglicher, dahingegen durch hohe anschläge die kauffer der güther abgeschrecket werden. Denn bey verkauffung der güther wird wohl niemand fragen, wie viel steuer-termine jährlich gefallen müssen, denn solches ist veränderlich, wohl aber, wie hoch das hauß oder acker in der steuer liege. Sonst sind in einem Steuer-anschlage so wohl die steuerbahre als freye güther zu beschreiben, den unterschleiff zu verhüten; die possessores der wüsten felder zum anbau anzuhalten; Bey der viehesteuer, wovon doch das zug-viehe ausgenommen ist, wäre wohl nicht unthunlich, wenn jedem guthe nach beschaffenheit der fütterung eine gewisse zahl zugeeignet würde, so wohl die tägliche ungewißheit wegen des ab- und zuganges bey der einnahme zu verhüthen, als auch die haußväter zu desto besseren fleiß und vergattung der güther dadurch per indirectum anzuhalten. Andere noch darbey zu merckende umstände müssen wir übergehen, und sagen daher ⇩ [2]
  GOTT allein die Ehre.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Der Text des Paragrafen stammt auf Grund des Satzbildes der Vorlage von Biechling.
  [2] korrigiert aus: 10
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Stand: 14. September 2017 © Hans-Walter Pries