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⇦ S. 14: Innhalt |
S. 14 (Forts.) |
Beym
ersten Theil, und in Specie bey dessen Eingang auch Cap. 1. §. 2.
et seqq.
et Cap. 2. §. 3. et 4. |
Scan 896 |
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§. 1 |
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DIe im eingang gedachte Materialische oder Historische
Beschreibung eines Fürstenthums, und also auch eines vornehmen stücks oder amts
desselben, ist zwar mehr, wie man zu reden pfleget, curieus, als nothwendig,
zeiget auch eben keinen sehr grossen und handgreifflichen Nutzen, jedoch wo man
darzu gelangen kan, ist sie nicht zu verachten, noch zu unterlassen. Sie hat
aber ihre sonderbare difficultäten, und zwar vornemlich diese, daß man selten
eine person haben kan, welche dergleichen beschreibung mit gutem grunde, auch
mit rechter art fürnehme. Das siehet man an denen sonst kostbaren, und wie sie
ein einfältiger dafür hält, sehr kunstreichen, äusserlich auch wol-gezierten
büchern, darinnen länder und städte, historischer und geographischer weise
beschrieben werden, wie auch in den allermeisten chronicken; Denn an statt
eines gründlichen berichts, bekömmet der leser mehrentheils ungewisse,
fabelhafftige, oder zur sache nichts dienliche er- |
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von Histor. Beschreib. §. 1. |
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zehlungen. Wo die Autores solten von dem ersten ursprung
oder erster erbauung, mercklicher vornehmen enderung, regierung, verfassung und
policey in geist- und weltlichen, mit anzeig der vornehmsten umstände, handeln:
Bringen sie etwas auf die bahn, so sich darzu am wenigsten schicket, oder reden
von etlichen zufällen, als brand, theurung, sterben, kalten wintern und
dergleichen, oder folgen ohne betrachtung einem gantz falschen bericht, den sie
etwan aus gemeinen zeitungen, oder halbjährigen relationen erschnappet, thun
auch mit sothanen fehlern der Herrschafft derselben orten ohne allen respect,
keinen geringen schimpff und schaden, denn man siehet, daß bey ereignenden
strittigkeiten solche bücher, wenn sie ein jahr 30. oder 40. alt werden, als
historici allegiret werden, und weiß man fein hernach aus alten juristen, deren
etliche vielleicht niemaln einigen historicum gelesen, oder davon ein judicium
fällen können, zeugnis herbey zu ziehen, daß denen historicis zu glauben seye.
Derowegen wäre unter andern wol anständigen stücken, daran es noch in
Teutschland mangelt, dieses nicht ohne nutzen und wohlstand, wenn so wol des
Reichs, und dessen allgemeine vornehmste geschichts-beschreibungen mit
Käyserlicher autorität, durch redliche geschickte fürtrefliche leute
fürgenommen, als auch die particular-beschreibungen der länder und städte,
solchen personen auffgetragen würden, die des wercks mächtig wären. Denn wie
schon gemeldet, ist daran der haupt-mangel, daß sich solcher |
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Additiones zum 1. T. C. 1, §. 2. |
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beschreibung öffters ungelehrte, oder, welches nicht viel
bessers zu achten, halb-gelehrte, auch unerfahrne und faule, schlechte gesellen
anmassen, die keine tüchtige nachricht weder haben noch zu erlangen wissen,
sondern äffen und leyren andern ihren vorgängern nach, schmieren und schreiben,
was jederman schon weiß, oder nicht zu wissen begehret, oder auch im grund
falsch und unrichtig ist. |
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Ferner fehlet es auch daran, daß, wenn gleich ein gelehrter
und erfahrner mann, deme es seine geschäffte, als zwar selten geschiehet,
zuliessen, oder der für sich und ausser ordentlichen Herren-diensten lebete,
sich mit solchen dingen erlustigen, und dem vaterland dienen wolten, iedennoch
gantz schwer ist, zu dem grund und kern der sache, die man beschreiben will, zu
gelangen. Denn an den meisten orten, sind die alten schrifften in schlechter
ordnung, und ist schwer darzu zu kommen. Wenn man auch gleich etwas erlanget,
so sind es eintzele stücke, daraus wol ein und anderer umstand, aber keine
cohærentz der sachen zu vernehmen. Etliche alte und neue händel hält man
öffters ohne noth für heimligkeiten, und leidet lieber, daß davon ohne grund
und falsch, als eigentlich und recht, geschrieben wird. Es fehlet auch endlich
an verlag, denn da wil auch niemand, oder ie selten, ein Herr oder Commun dran,
und wird keine ausgabe für unnöthiger, als diese, gehalten. |
S. 16 §. 2 ⇨ |