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⇦ S. 16: §. 1 |
S. 16 (Forts.) |
§. 2. Zum exempel mag dienen, daß nicht fast eine eintzige
land-carte der provincien in Teutschland vorhanden, welche nicht mit vielen, ja
schier |
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S. 17 |
Von den Mängeln der Land-Charten. §. 2. |
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unzehlichen mängeln angefüllet wäre; Nicht nur allein wegen
der Situation, und deren künfftigen einrichtung nach dem Polo, denn dieselben
irrthümer mercket nicht ein jeder, es entspringet auch daher wenig schaden;
Sondern in andern handgreifflichen Stücken, daß viel örter ausgelassen, dörffer
für städte, und städte für dörffer angeschrieben, auch gantz ungeschickte
Nahmen, wie sie etwan der gemeine mann nach seiner bäurischen art, ausspricht,
oder sonst gantz falsch und undeutlich, (der übel-bezeichneten flüsse, gebürge
und wälder, welche mehrentheils nur nach phantasey hinein gemahlet werden, zu
geschweigen,) darein gesetzet und zu befinden. Solte nun nicht ein Regent oder
ein gantzes land ein für allemahl etliche hundert Gülden aufwenden können, daß
eine solche Land-carte oder Tafel mit grund und geschickligkeit, nicht durch
stümpler, sondern durch fleißige und darzu geschickte leute, auch nicht in der
stube und hinter den ofen, sondern in re præsenti, auf dem lande, wie sichs
gebühret, abgefasset, und wo nicht publiciret, doch im Lande zu nothdürfftiger
information behalten würde, und solte man gleich etliche Jahre damit zubringen,
denn es wäre doch endlich besser einmahl und langsam, als niemaln etwas rechtes
zu machen. Jeder Fürst und Herr, edelmann, stadt und commun, weiß ja seine
marckungen und zugehörung, oder hat doch leute, die es wissen, derowegen, wo
Obrigkeitliche handbietung darzu geschiehet, und ein fleißiger mann mit
billich-mäßiger belohnung darzu gebrauchet, und |
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S. 18 |
Additiones zum 1. T. C. 1. 2. |
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auf den augenschein geleitet würde, wäre dieses stück,
welches gleichwol zum fundament der historischen beschreibung vorher dienet,
nicht unmüglich zu erheben. Etliche haben vermeynet, es sey dergleichen
beschreibung schädlich, weil in kriegs-zeiten die feinde, und deren
quartiermeister, sich gar eigentlich darnach richten können. Es scheinet aber
nicht, daß dieses bedencken erheblich sey, denn die land-carten, die man
allbereit hat, so schlecht sie auch seyn, können einen feind, der überhaupt
handelt, und nach einem kleinen ab- und zugang nicht fraget, schon gnugsam
dienen; Er findet auch, wenn er der lande mächtig wird, so viel er zu seinem
zweck bedarff, durch allerhand Mittel, gnugsame Nachricht. Derowegen dienen die
accuraten und eigentlichen land-carten nicht einem feind, denn er muß sich auf
den augenschein, und nicht allein auf brieffe gründen: Sie dienen auch eben
nicht so sehr einem fremden, der auf das grosse und vornehmste siehet, sondern
dem Herrn und Regenten, und den vornehmsten einwohnern und bedienten des
landes. Daraus können sie in kriegs- und friedens-zeiten bey allerhand
fürfallenden geschäfften, da man von gräntzen, von durchzügen, von
zusammenschlagung, theilung oder auswechselung dieser oder jener örter, zu
geistlicher oder weltlicher gerichtbarkeit oder anstalt, von strassen,
schiffarthen, zöllen und geleiten, von durchführung der gefangenen, von jagten
und fischereyen, auch von etlichen umständen in handel und wandel redet und
rathschlaget, sich leichtlich |
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S. 19 |
Von den Mängeln der Land-Charten. §. 2. |
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und ehe informiren, als durch vieler Jahre erfahrung, welche
nicht einem jeden begegnet, wie denn wohl an grossen höfen und in Regierungen
und cantzeleyen leute sitzen, welche von oberzehlten dingen votiren und
statuiren, und doch keine gelegenheit gehabt haben, des landes und des situs
kundig zu werden, dieweil man nicht einen ieden im reisen und verschicken, an
alle orte brauchen, oder ihn im lande spatziren führen kan, die werden denn
offt durch einen referenten, der sich auf den augenschein gründet, und etwan
passioniret ist, oder in den tag hinein ohne gnugsamen grund, redet, und sein
votum vertheidiget, übel verleitet und hintergangen. |
S. 19 §. 3 ⇨ |