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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-03
Additiones > §. 3
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Vom nutzen einer politischen landes-beschreibung
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S. 19 (Forts.) §. 3. So es nun an diesem stück, das doch öffentliche sachen belanget, ermangelt, so kan man ermessen wie schwer es seyn wolle, gründliche historische beschreibung der länder und örter zu erhalten, und solche mit nothdürfftigen documenten, lehen-brieffen, erbtheilungen, contracten und verträgen zu belegen, sintemal darzu ein eigener, auch kein unerfahrner noch angehender, sondern des Landes wolkündiger Mann, der tapffer judiciren kan, was einen bestand, nutzen und beweißthum habe oder nicht, erfordert wird, und wäre also darzu kein besser mittel, als, daß grosse Herren, denen sonst wol unnöthig viel aufgehet, eine redliche besoldung dran wagten, und einen aus dem mittel ihrer erfahrnen räthe, der zu solchen dingen lust hätte, darzu bestelleten, und ihme, was zu dergleichen zweck an urkunden dienlich, verschaffeten. Es dürffte sich des- Scan 901
S. 20 Additiones zum 1. T. C. 1. 2.
  sen weder Herr noch diener schämen, denn einen Herrn machet eine solche anstalt einen immerwärenden ruhm und danck bey denen nachkommen. Einen diener aber, ob ihn gleich etliche darüber verachten möchten, und für einen historicum und grillenstecher hielten, ist eine solche arbeit nicht übel anständig, und verdienet er damit bey verständigen so viel lobes, als wenn er bey andern täglichen justitz- hof- oder haußhalts-sachen sich gebrauchen liesse. Man findet auch zu ietztgedachten justitz- und hof-sachen ehe und mehr leute, als zu einer solchen arbeit, welche nicht geringe geschickligkeit und universal-wissenschafft erfordert.
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Stand: 8. August 2017 © Hans-Walter Pries