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S. 19 (Forts.) |
§. 3. So es nun an diesem stück, das doch öffentliche sachen
belanget, ermangelt, so kan man ermessen wie schwer es seyn wolle, gründliche
historische beschreibung der länder und örter zu erhalten, und solche mit
nothdürfftigen documenten, lehen-brieffen, erbtheilungen, contracten und
verträgen zu belegen, sintemal darzu ein eigener, auch kein unerfahrner noch
angehender, sondern des Landes wolkündiger Mann, der tapffer judiciren kan, was
einen bestand, nutzen und beweißthum habe oder nicht, erfordert wird, und wäre
also darzu kein besser mittel, als, daß grosse Herren, denen sonst wol unnöthig
viel aufgehet, eine redliche besoldung dran wagten, und einen aus dem mittel
ihrer erfahrnen räthe, der zu solchen dingen lust hätte, darzu bestelleten, und
ihme, was zu dergleichen zweck an urkunden dienlich, verschaffeten. Es dürffte
sich des- |
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S. 20 |
Additiones zum 1. T. C. 1. 2. |
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sen weder Herr noch diener schämen, denn einen Herrn machet
eine solche anstalt einen immerwärenden ruhm und danck bey denen nachkommen.
Einen diener aber, ob ihn gleich etliche darüber verachten möchten, und für
einen historicum und grillenstecher hielten, ist eine solche arbeit nicht übel
anständig, und verdienet er damit bey verständigen so viel lobes, als wenn er
bey andern täglichen justitz- hof- oder haußhalts-sachen sich gebrauchen
liesse. Man findet auch zu ietztgedachten justitz- und hof-sachen ehe und mehr
leute, als zu einer solchen arbeit, welche nicht geringe geschickligkeit und
universal-wissenschafft erfordert. |
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