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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-04
Additiones > §. 4
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Wie solche insgemein beschaffen seyn müsse
⇦ §. 3 §. 5. ⇨

    ⇦ S. 20: §. 3
S. 20 (Forts.) §. 4. Und dieses ist zu verstehen, wie der eingang des ersten theils ausweiset,von einer materialischen und historischen oder geographischen beschreibung eines landes die politische beschreibung aber wird nach der anleitung des andern theils einzurichten verwiesen; Alldieweil sich aber nicht ein ieder darnach richten möchte, so soll etwas mehr hiervon gemeldet werden. Scan 902
  Und zwar anfänglich, ist diese arbeit einer solchen politischen beschreibung gleicher gestalt niemand anders als einem der vornehmsten und erfahrnesten räthe und diener eines herrn, und keinem anfänger, der erst lernen soll, auffzutragen: Es kan auch ein hurtiger und erfahrner mann, wenn man ihn mit unnöthigen geringen geschäfften nicht überhäuffet, wol so viel zeit darzu finden, und mit halber mühe ehe selbst einen auffsatz zu wege bringen, als eines andern übeleingerichtete arbeit ver-
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  bessern, so verdienet er auch damit eine extraordinaire und gute recompense, welche ihn zu solcher schweren arbeit aufmuntern muß.
  Ferner und für das andere muß solche beschreibung nicht vermenget werden mit den special-beschreibungen der ämter und herrschaften, von welchen §. 5. des andern capitels gehandelt wird, und ferner in den nechst folgenden additionen solle berühret werden.
  Drittens, ist auch nicht nöthig, daß in solcher beschreibung in thesi tractiret werde, was ein jedes regale oder jus an sich selbsten seye. Denn ob wol in dem andern theil dieses buchs dergleichen bericht und ausführung zu finden, so ist doch solches in einer zum gebrauch der regenten und dero verständigen räthe fürgeschlagenen geheimen staats- und landes-beschreibung unnöthig, wolte auch viel zu weitläufftig und verdrüßlich seyn, denn die thesin oder das jus müssen die räthe und diener verstehen, und aus büchern gelernet haben, das factum aber, und welcherley jura in lande sich befinden, das gehöret zur beschreibung, indem es niemand errathen kan, sondern erst lernen und erfahren muß. Denn ob wol ein gelehrter und rechts-sachen kundiger mann, weiß, was landes-fürstliche hoheit, jus primogenturæ, jus episcopale, und dergleichen, nach gemeiner art sey, so kan er doch zum exempel nicht wissen, ob nicht durch besondere verträge hierinnen gewisse maasse und änderung getroffen: Ingleichen kan er besondere anordnungen in rechts- und proceß-sachen, viel weniger die beschaffenheit und depen-
S. 22 Additiones zum 1. T. C. 1. 2.
  dentz der collegiorum und ämter zu hoff und im lande aus gemeinen berichten erlernen, sondern das muß er ex praxi, wie man sagt oder aus erfahrung haben, die manchen gar sauer, oder aus allerhand ursachen verhindert wird, daß es dahero weit besser für die Herrschafft und räthe wäre, wenn man eine abfassung beyhanden hätte
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Stand: 8. August 2017 © Hans-Walter Pries