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⇦ S. 20: §. 3 |
S. 20 (Forts.) |
§. 4. Und dieses ist zu verstehen, wie der eingang des
ersten theils ausweiset,von einer materialischen und historischen oder
geographischen beschreibung eines landes die politische beschreibung aber wird
nach der anleitung des andern theils einzurichten verwiesen; Alldieweil sich
aber nicht ein ieder darnach richten möchte, so soll etwas mehr hiervon
gemeldet werden. |
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Und zwar anfänglich, ist diese arbeit einer solchen
politischen beschreibung gleicher gestalt niemand anders als einem der
vornehmsten und erfahrnesten räthe und diener eines herrn, und keinem anfänger,
der erst lernen soll, auffzutragen: Es kan auch ein hurtiger und erfahrner
mann, wenn man ihn mit unnöthigen geringen geschäfften nicht überhäuffet, wol
so viel zeit darzu finden, und mit halber mühe ehe selbst einen auffsatz zu
wege bringen, als eines andern übeleingerichtete arbeit ver- |
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S. 21 |
Von Politischer Beschreibung §.4. 5. |
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bessern, so verdienet er auch damit eine extraordinaire und
gute recompense, welche ihn zu solcher schweren arbeit aufmuntern muß. |
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Ferner und für das andere muß solche beschreibung nicht
vermenget werden mit den special-beschreibungen der ämter und herrschaften, von
welchen §. 5. des andern capitels gehandelt wird, und ferner in den nechst
folgenden additionen solle berühret werden. |
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Drittens, ist auch nicht nöthig, daß in solcher beschreibung
in thesi tractiret werde, was ein jedes regale oder jus an sich selbsten seye.
Denn ob wol in dem andern theil dieses buchs dergleichen bericht und ausführung
zu finden, so ist doch solches in einer zum gebrauch der regenten und dero
verständigen räthe fürgeschlagenen geheimen staats- und landes-beschreibung
unnöthig, wolte auch viel zu weitläufftig und verdrüßlich seyn, denn die thesin
oder das jus müssen die räthe und diener verstehen, und aus büchern gelernet
haben, das factum aber, und welcherley jura in lande sich befinden, das gehöret
zur beschreibung, indem es niemand errathen kan, sondern erst lernen und
erfahren muß. Denn ob wol ein gelehrter und rechts-sachen kundiger mann, weiß,
was landes-fürstliche hoheit, jus primogenturæ, jus episcopale, und
dergleichen, nach gemeiner art sey, so kan er doch zum exempel nicht wissen, ob
nicht durch besondere verträge hierinnen gewisse maasse und änderung getroffen:
Ingleichen kan er besondere anordnungen in rechts- und proceß-sachen, viel
weniger die beschaffenheit und depen- |
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S. 22 |
Additiones zum 1. T. C. 1. 2. |
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dentz der collegiorum und ämter zu hoff und im lande aus
gemeinen berichten erlernen, sondern das muß er ex praxi, wie man sagt oder aus
erfahrung haben, die manchen gar sauer, oder aus allerhand ursachen verhindert
wird, daß es dahero weit besser für die Herrschafft und räthe wäre, wenn man
eine abfassung beyhanden hätte |
S. 22 §. 5 ⇨ |