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⇦ S. 22: §. 4 |
S. 22 (Forts.) |
§. 5. Wenn nun ein vorschlag desideriret würde, wie eine
solche politische landes-beschreibung einzurichten, so gehet die
unvorgreiffliche meynung dahin, sie müsse wenig von eigen erfundenen worten,
aber viel von documenten in sich haben, woraus man sich am gründlichsten und
besten informiren kan, als da sind: |
Scan 904 |
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Die Käyserliche oder andere lehn-brieffe, über die lande und
herrschafften. |
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Fürstliche testamenta, oder erbvertheilungen, samt ihren
confirmationen, neben-recessen und erleuterungen. |
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Verträge mit den abgetheilten herren, oder auch gesamte
regierungen belangende. |
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Landtags-abschiede, und landesgebrechen und gravaminum
erledigungen, in welchen nicht allein particular fälle, sondern auch wol solche
dinge, welche die regierung und cantzeley betreffen, entschieden zu
befinden. |
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Eine völlige designation aller land-stände. |
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Ein förmlicher proceß der land-täge. |
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Die bestallung der räthe. |
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Cantzeley-ordnungen. |
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Landes-ordnungen ingemein und insonderheit, |
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S. 23 |
Von Politischer Beschreib. etc. §. 5. |
Scan 905 |
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als allerhand policey-puncten, gerichte, gerechtigkeiten,
anstalten und statuta begreiffende. |
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Nachrichten und privilegia wegen der appellationen, wenn
solches nicht aus der landes- oder cantzeley-ordnung schon zu finden. |
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Nachricht von willkührlichen austrägen mit fürsten und
ständen, oder mit den landschafften, wo dergleichen pacta vorhanden. |
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Hoff-gerichts-ordnungen. |
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Der general-musterungen und der heerfolge
beschreibungen. |
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Andere general-ausschreiben und anordnungen, die im gantzen
lande geschehen, und eine beständige disposition nach sich ziehen. |
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Kirchen-ordnungen und agenda. |
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Consistorial-ordnungen; Und der consistorial-räthe
bestallungen. |
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Der pfarrer und superintendenten instructiones, wo deren
vorhanden. |
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Visitations-instructiones und acten. |
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Witthums oder dotations-bücher der Kirchen und schulen. |
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Hoher und niederer schulen ordnungen und stifftungen. |
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Ehe- und ehe-gerichts- hospitäle- und dergleichen
ordnungen. |
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Specification der ämter, städte und herrschafften, samt
denen dazu verordneten bedienten. |
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Zu diesem allen, und was mehr nach unterscheid der lande
pflegt gefunden zu werden, und also zu einem jeden stück insonderheit, gehöret
eine kurtze |
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S. 24 |
Aditiones zum 1. T. C. 1. 2. |
Scan 906 |
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vorrede oder anzeige etlicher umstände, wenn und von wem,
oder mit was sonderbahrer gelegenheit es auffgerichtet und verfasset Item, ob
es noch verbündlich und gebräuchlich, oder, ob es declariret und geändert sey
oder nicht; So können auch die stücke, welche in gedruckten ziemlichen büchern
bestehen, als gantze landes- hof- gerichts- und policey-ordnungen, nur bloß
allegiret; die aber nur geschrieben, und in originali bey den archiven
verwahret zu werden pflegen, ordentlich copiret und vidimiret werden.* Da auch
ein vertrag, ordnung oder abschied, theils generalia und auff das gantze land
oder regierungs-wesen sich schickende, theils aber special-puncta, diesen oder
jenen ort oder person belangende, in sich hält, so kan man, wo es zumal
weitläufftig, und doch füglich zu separiren wäre. die special-stücke davon
lassen, und zu denen amts-und örter-beschreibungen versparen. |
⇩ * |
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Was das cammer- und hoff-wesen belanget, ist dessen
abfassung ebener gestalt aus denen documenten nach anleitung des dritten theils
im Fürsten-Staat leicht zu begreiffen. Es pflegen aber die Regenten dieselben
sachen nicht gerne allen räthen also fort in die hände zu geben**, sondern
allein denen, welche sie darzu absonderlich gebrauchen, und wird davon unten
beym dritten theil noch etwas zu berühren seyn. |
⇩ ** |
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Was auch rechtssachen sind, haben ihre besondere acta, und
können ohne weitere beschreibung daraus ersehen werden. Desgleichen auch, was
rechtfertigungen oder nachbarliche strittigkeiten be- |
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S. 25 |
Von Politischer Beschreib. etc. §. 5. |
Scan 907 |
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trifft, die müssen aus acten erlernet werden, jedoch soll
darüber eine designation bey den rathstuben vorhanden seyn, und aus
weitläufftigen actis sind gründliche kurtze extracten durch die räthe zu
verfertigen, oder auch gegen künfftig besorgende eingriffe, oder schwere
strittigkeiten, informationes und deductiones, in zeiten zu verfassen, sehr
nützlich. |
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* Nachdem aber der verstand und context der beschreibung sehr
zerrissen würde, wenn die vidimirte stücke allemahl so bald bey berührung der
materie, zu deren bestärckung sie dienen sollen, eingerücket würden, so ist um
deßwillen sehr wohl gethan, wenn alle solche stücke zu ende in das letzte
Capitel einer beschreibung geworffen, und in die beschreibung selbst ein jedes
stück nach seinem numero oder rubric allegiret werden, da denn ein jeder, der
es brauchet, nach belieben die eigenen worte des documenti selbst wieder
nachlesen kan. Denn es sind ohnedem dergleichen documenta, als recesse,
verträge, erbtheilungen, testamente, landtags- abschiede, v.d.g. meistens also
beschaffen, daß sie mehr als von einer materie handeln, und darff demnach
nichts, so zur sachen undienlich, hingeschrieben werden. |
⇧ * |
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** Welches nicht allein bey diesen kammer-sachen, sondern
auch wohl bey vorher erzehlten zu einer Politischen beschreibung gehörenden
stücken und documenten zu geschehen pfleget, daß man solche nicht gerne
jedermann unter die hände giebet, sondern aus einigen, zumahl denen Fürstl.
testamenten, Erbtheilungen, Neben-recessen, Abschieden der land-täge, ja auch
wohl zuweilen aus denen completen land-tags-acten ein geheimniß machet, und
eben dadurch guthen theils mit eine solche accurate politische beschreibung
verhindert. Denn diejenigen, so solche dinge unter ihrer direction und
gleichsahm monopolio haben wollen, lassen keine andere zu, und selbst haben sie
doch |
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S. 26 |
Additiones zum 1. T. C. 2. §. 3. |
Scan 908 |
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am wenigsten zeit, diese und dergleichen publica documenta
zu erwegen, geschweige an einer beschreibung hand anzulegen. Daher geschiehet
es denn auch, daß wenn mit einem solchen Staats-bedienten eine veränderung
vorgehet, ein herr nicht allemahl einen seiner affairen erfahrnen mann bey der
hand hat, und also mit grösten schaden wieder lehr-geld geben muß; welche
inconvenientien auf dem fall vorhandener accuraten beschreibungen, oder auch
allmähliger Anweis- und zuziehung geschickter dienere verhüthet werden
können. |
S. 26 §. 6 ⇨ |