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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-05
Additiones > §. 5
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Woraus solche zusammen zu tragen
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    ⇦ S. 22: §. 4
S. 22 (Forts.) §. 5. Wenn nun ein vorschlag desideriret würde, wie eine solche politische landes-beschreibung einzurichten, so gehet die unvorgreiffliche meynung dahin, sie müsse wenig von eigen erfundenen worten, aber viel von documenten in sich haben, woraus man sich am gründlichsten und besten informiren kan, als da sind: Scan 904
  Die Käyserliche oder andere lehn-brieffe, über die lande und herrschafften.
  Fürstliche testamenta, oder erbvertheilungen, samt ihren confirmationen, neben-recessen und erleuterungen.
  Verträge mit den abgetheilten herren, oder auch gesamte regierungen belangende.
  Landtags-abschiede, und landesgebrechen und gravaminum erledigungen, in welchen nicht allein particular fälle, sondern auch wol solche dinge, welche die regierung und cantzeley betreffen, entschieden zu befinden.
  Eine völlige designation aller land-stände.
  Ein förmlicher proceß der land-täge.
  Die bestallung der räthe.
  Cantzeley-ordnungen.
  Landes-ordnungen ingemein und insonderheit,
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  als allerhand policey-puncten, gerichte, gerechtigkeiten, anstalten und statuta begreiffende.
  Nachrichten und privilegia wegen der appellationen, wenn solches nicht aus der landes- oder cantzeley-ordnung schon zu finden.
  Nachricht von willkührlichen austrägen mit fürsten und ständen, oder mit den landschafften, wo dergleichen pacta vorhanden.
  Hoff-gerichts-ordnungen.
  Der general-musterungen und der heerfolge beschreibungen.
  Andere general-ausschreiben und anordnungen, die im gantzen lande geschehen, und eine beständige disposition nach sich ziehen.
  Kirchen-ordnungen und agenda.
  Consistorial-ordnungen; Und der consistorial-räthe bestallungen.
  Der pfarrer und superintendenten instructiones, wo deren vorhanden.
  Visitations-instructiones und acten.
  Witthums oder dotations-bücher der Kirchen und schulen.
  Hoher und niederer schulen ordnungen und stifftungen.
  Ehe- und ehe-gerichts- hospitäle- und dergleichen ordnungen.
  Specification der ämter, städte und herrschafften, samt denen dazu verordneten bedienten.
  Zu diesem allen, und was mehr nach unterscheid der lande pflegt gefunden zu werden, und also zu einem jeden stück insonderheit, gehöret eine kurtze
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  vorrede oder anzeige etlicher umstände, wenn und von wem, oder mit was sonderbahrer gelegenheit es auffgerichtet und verfasset Item, ob es noch verbündlich und gebräuchlich, oder, ob es declariret und geändert sey oder nicht; So können auch die stücke, welche in gedruckten ziemlichen büchern bestehen, als gantze landes- hof- gerichts- und policey-ordnungen, nur bloß allegiret; die aber nur geschrieben, und in originali bey den archiven verwahret zu werden pflegen, ordentlich copiret und vidimiret werden.* Da auch ein vertrag, ordnung oder abschied, theils generalia und auff das gantze land oder regierungs-wesen sich schickende, theils aber special-puncta, diesen oder jenen ort oder person belangende, in sich hält, so kan man, wo es zumal weitläufftig, und doch füglich zu separiren wäre. die special-stücke davon lassen, und zu denen amts-und örter-beschreibungen versparen. ⇩ *
  Was das cammer- und hoff-wesen belanget, ist dessen abfassung ebener gestalt aus denen documenten nach anleitung des dritten theils im Fürsten-Staat leicht zu begreiffen. Es pflegen aber die Regenten dieselben sachen nicht gerne allen räthen also fort in die hände zu geben**, sondern allein denen, welche sie darzu absonderlich gebrauchen, und wird davon unten beym dritten theil noch etwas zu berühren seyn.
  Was auch rechtssachen sind, haben ihre besondere acta, und können ohne weitere beschreibung daraus ersehen werden. Desgleichen auch, was rechtfertigungen oder nachbarliche strittigkeiten be-
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  trifft, die müssen aus acten erlernet werden, jedoch soll darüber eine designation bey den rathstuben vorhanden seyn, und aus weitläufftigen actis sind gründliche kurtze extracten durch die räthe zu verfertigen, oder auch gegen künfftig besorgende eingriffe, oder schwere strittigkeiten, informationes und deductiones, in zeiten zu verfassen, sehr nützlich.
  * Nachdem aber der verstand und context der beschreibung sehr zerrissen würde, wenn die vidimirte stücke allemahl so bald bey berührung der materie, zu deren bestärckung sie dienen sollen, eingerücket würden, so ist um deßwillen sehr wohl gethan, wenn alle solche stücke zu ende in das letzte Capitel einer beschreibung geworffen, und in die beschreibung selbst ein jedes stück nach seinem numero oder rubric allegiret werden, da denn ein jeder, der es brauchet, nach belieben die eigenen worte des documenti selbst wieder nachlesen kan. Denn es sind ohnedem dergleichen documenta, als recesse, verträge, erbtheilungen, testamente, landtags- abschiede, v.d.g. meistens also beschaffen, daß sie mehr als von einer materie handeln, und darff demnach nichts, so zur sachen undienlich, hingeschrieben werden.
  ** Welches nicht allein bey diesen kammer-sachen, sondern auch wohl bey vorher erzehlten zu einer Politischen beschreibung gehörenden stücken und documenten zu geschehen pfleget, daß man solche nicht gerne jedermann unter die hände giebet, sondern aus einigen, zumahl denen Fürstl. testamenten, Erbtheilungen, Neben-recessen, Abschieden der land-täge, ja auch wohl zuweilen aus denen completen land-tags-acten ein geheimniß machet, und eben dadurch guthen theils mit eine solche accurate politische beschreibung verhindert. Denn diejenigen, so solche dinge unter ihrer direction und gleichsahm monopolio haben wollen, lassen keine andere zu, und selbst haben sie doch
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  am wenigsten zeit, diese und dergleichen publica documenta zu erwegen, geschweige an einer beschreibung hand anzulegen. Daher geschiehet es denn auch, daß wenn mit einem solchen Staats-bedienten eine veränderung vorgehet, ein herr nicht allemahl einen seiner affairen erfahrnen mann bey der hand hat, und also mit grösten schaden wieder lehr-geld geben muß; welche inconvenientien auf dem fall vorhandener accuraten beschreibungen, oder auch allmähliger Anweis- und zuziehung geschickter dienere verhüthet werden können.
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Stand: 8. August 2017 © Hans-Walter Pries