S. 8 (Forts.) |
CAP. II. |
⇦ S. 8 (Anfang) |
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Von denen ab- und eintheilungen, auch zugehörigen stücken eines landes. |
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Innhalt. |
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Die ab- und eintheilung der fürstenthümer geschiehet entweder nach der natürlichen
gelegenheit, §. 1. |
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oder nach denen gemachten verfassungen. §. 2. |
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gemeineste eintheilung in gewisse ämter. §. 3. |
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Erster Theil. Cap. 2. |
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Eintheilung der ämter. §. 4. |
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Wie ein fürstenthum nach den ämtern und herrschafften in eine tabell zu verfassen. §. 5. |
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Auch jedes amtes zubehör besonders zu beschreiben, und in eine tabell zu bringen §. 6. |
S. 13 |
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Wie es dabey mit den vermengten orten gehalten werde. §. 7. |
S. 16 |
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Daß auch die strassen, brücken und pässe dabey anzumercken. §. 8. |
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§. 1 |
§. 1. |
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DIe meisten, sonderlich aber die grossen lande und fürstenthümer pflegen ihre
sonderbare eintheilungen zu haben, theils nach der natürlichen gelegenheit derselben
wie sie etwan durch gebürge, wälder oder flüsse unterschieden, dahero man einen theil
des landes den obern, den andern den untern oder dis- und jenseit des stroms nennet,
aus welcher situation und sonderung öffters in denen theilungen der länder die
portiones oder erbtheile ihre veranlassung haben, oder sonst die also gleichsam von natur
gemachte theile mit absonderlichen regierungen und bedienten versehen werden. |
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§. 2 |
§. 2. Oder es werden auch die landschafften in gewisse Creyse unterschieden, deren
jeder einen besondern namen und verfassung hat, oder da, zum exempel ein fürstenthum
von etlichen graff- und herrschafften zusammen gewachsen, bleiben öffters solche
herrschafften auch bey ihrem alten nahmen und vorigen gräntzen.* |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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* es pfleget dieses insgemein also gehalten- und obgleich
dergleichen stücke, oder auch nur bloße ämter unter einem herrn zusammen wachsen,
dennoch jedes stückes gräntze genau erhalten zu werden, welches ausser denen besondern ursachen,
die hier nicht benennet werden können, auch darinnen seinen Nutzen hat,
daß bei künfftigen vertheilungen die alten gräntzen allemahl zum grunde gesetzet,
und die bey solchen fällen niemahls aussenbleibende strittigkeiten entschieden werden können. |
⇧ Anfang |
§. 3 |
§. 3. Gemeiniglich aber und nach uhralten teutschen gebrauch sind die teutschen
fürstenthümer in gewisse Ämter ab- und eingetheilet, also daß etliche städte, dörffer
und flecken, entweder wie sie mit einander ererbt, oder erhandelt, oder sonst nach der
gegend und bequemlichkeit zusammen geschlagen und einem beamten zu verwalten
anvertrauet werden. Darbey aber dieser unterschied zu mercken, daß unter solchen ämtern
zwar eigentlich diejenigen örter begriffen sind, welche dem Landes-herrn ohne mittel
zustehen, und darüber er die alleinige oberste und niedere botmäßigkeit hat; im fall
aber, wie in gar vielen fürstenthümern in Teutschland gebräuchlich, auch unter dem
landes-herrn und dessen hoheit andere stände, von Prälaten, Grafen, Herren,
Ritterschafften, und Städten begriffen sind, die ihre unterthanen, und darüber gericht
und gebot haben, pflegt man deroselben herrschafften, schlösser, städte, und dörffer
nicht mit unter die ämter zu rechnen.* |
HIS-Data: dazu Addit. §. 1, §. 6. |
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* Dieses ist zwar in so weit gewiß, wenn dergleichen prälaturen, graff- und
herrschafften gantze besondere districte in sich begreiffen; In so ferne |
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Erster Theil. Cap. 2. |
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sie aber aus hin und wieder zerstreueten einzelnen oder wohl
vermengten dörffern, güthern und unterthanen bestehen, wie denn an vielen orten die
ritterschafftl. auch die obgedachte güther seyn, als daß solche der situation nach zu
diesem oder jenem amte mit gerechnet werden müssen; welches auch endlich der herr autor in addit. §. 8. nachgiebt: und also wird man es auch in der that bei einer
landes-beschreibung nützlich finden. |
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§. 4 |
§. 4. Die ämter und herrschafften aber werden bisweilen wiederum in absonderliche
gerichte, voigteyen und unter-ämter eingetheilet.* In einem jeden amt oder herrschafft
fallen nun folgende merckliche und nahmhaffte stücke vor, als städte, schlösser,
flecken, dorffschafften, weiler, oder kleine dörffer ohne kirchen, eintzele höfe,
nahmhaffte berge, wälder, flüsse, grosse see. |
HIS-Data: dazu Addit. §. 1 |
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* Und zwar ist diese eintheilungs-arth weit älter, als der ämter, und
hat meists von den Judiciis Centenariis den ursprung. |
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§. 5 |
§. 5. Ob nun wohl ein iedes amt und herrschaft seine eigene ausführliche
beschreibung billig haben soll, so kan doch aus derselben zu der
general-landsbeschreibung folgende bequemliche tabell gezogen werden: |
HIS-Data: dazu Addit. §. 9 |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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Tabell |
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über des Landes oder Fürstenthums herrschafftliche ämter. |
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Ämter des fürstenthums N. N. |
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Zugehörungen der ämter als |
Amt
N. |
Amt
N. |
Amt
N. |
Amt
N. |
Amt
N. |
Amt
N. |
Amt
N. |
Voigteyen, gerichte oder unter-ämter. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Städte. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Flecken oder märckte. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Dorffschafften. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Weiler. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Eintzele höfe. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Gebürge. Förste oder |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
wälder. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Flüsse. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
See. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
N. |
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S. 13 |
Erster Theil. Cap. 2. |
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Auff diese maasse kan nun auch eine tabell über die prälaturen und abteyen,
graffschafften, herrschafften, und adeliche gerichte verfertiget werden. In solche
tabell kan man ordentlich die namen der städte, dörffer, flecken, oder da derer zu viel
und der raum zu enge fallen wollte, die anzahl derselben setzen, und sich auf die
special-tabellen beziehen, daraus der Landes-herr und ein jeder, dem es gebühret,*
gleichsam mit einem anblick alle örter des landes sich bekannt machen kan. |
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* Ein grosser fehler ist es, wenn diejenigen, so am ruder sitzen, oft nicht wissen, ob ein dorff
inner oder ausser landes, in diesem oder jenem amt liege. |
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§. 6 |
§. 6. Ferner und weiters kan diese beschreibung noch eigentlicher geschehen und
ergäntzet werden, wenn man die ämter und herrschafften absonderlich fürnimmt und
auszeichnet, wie viel in jeder stadt, flecken, oder dorff, feuerstätten, pfarr-kirchen,
schulen, hospitalien, und dergleichen häuser, rath-häuser, kauff-häuser,
gemeind-häuser, adeliche höfe, frey-höffe, brau-höfe, mahl-mühlen, hämmer, und andere
mühlwercke sich befinden. Welches sich auch in eine tabell auf folgende weise fassen
lässet.* |
⇧ Anfang |
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* und zwar ist es gleich viel, sie mögen nach dem bei dem 3 §.
gemachten unterschied aus besondern districten oder zerstreueten güthern und
unterthanen bestehen; denn beydes könte etwan in folgende tabelle verfasset
werden. |
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S. 14 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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Tabell |
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über die abtey N. |
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welche besitzet |
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Das closter N.
worzu gehören |
Die herrlichkeit
N.
deren zubehör |
Das gut N. |
Marcktflecken
N. |
- |
- |
Dorff N. |
Dorff N. disseits des grabens |
Untergericht zu N. |
20. unterthanen zu N. |
8. unterthanen
zu N. |
Lehns-voigtey über 8. güther zu N. |
Zehend zu N. |
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⅓ zehend zu N. |
- |
Der see N. |
hohe und niedere jagd zu N. |
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* zu der in diesem §. entworffenen tabell können noch ferner die
thore, vornehmste gassen, ja auch zumal an örtern, so nicht wasserreich, die brunnen
gebracht werden, wiewohl, wo der raum zu enge fallen sollte, solches in jedes orts
special-tabelle, samt andern etwan noch merckwürdigen sachen geworffen wird, wie ich
solches verschiedentlich observiret habe. |
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S. 15 |
Erster Theil. Cap. 2. |
Scan 35 |
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Tabell über die zugehörungen der ämter oder herrschafften, städte oder dörffer des
amts oder herrschafft N. N. |
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Darinn befinden sich |
Stadt
N. |
Flecken
N. |
Dorff
N. |
Weiler
N. |
Feuerstätten. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Herrschafftgebäude |
N. |
N. |
N. |
N. |
Pfarr- oder andere kirchen |
N. |
N. |
N. |
N. |
Clöster oder collegia. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Schulen. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Hospitalien. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Siechen-häuser und dergleichen. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Rath-häuser. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Gemeind- gilden- oder kauff-häuser. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Adeliche sitze. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Frey-höfe. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Brau-höfe. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Mahl-mühlen. |
N. |
N. |
N. |
N. |
Andere mühlen. |
N. |
N. |
N. |
N. |
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S. 16 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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§. 7 |
§. 7. Wofern nun die dörffer und örter der Herrschafft gantz und alleine zuständig,
oder doch also unter dero hoheit begriffen sind, werden deroselben zugehörungen alle,
wo sie aber gemenget sind, nur diejenigen specificiret und in die tabelle eingetragen,
welche der Herrschafft an den orten zustehen, nur daß gleichwol in der ausführlichen
beschreibung jedes amts die andern Herrschafften und dero unterthanen in solchen
vermengten orten * auch gemeldet werden. |
⇧ Anfang |
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* solcher vermengten orte giebt es eigentlich zweyerley arten: die
erste ist, wenn andere herrschafften an einen ort würckliche unterthanen haben, doch
aber das territorium oder die ober-botmäßigkeit dem einen alleine zustehet; die andere
ist, wenn jede herrschafft an einen vermengten orte gleiches recht und an dem
territorio und condominio einen antheil hat, welches auch in den landen zu Francken
Ganerbschafften genennet werden, wiewohl diese benennung unrichtig, als vielleicht an
seinem ort mehrers ausgeführet werden wird. Inzwischen pfleget man bey der erstern art
alle zu einem amte gehörige städte und dörffer zu beschreiben, dabey aber anderer
herrschaften mit thür und angel beschlossene unterthanen mit namhafft zu machen. Wo
aber die letztere gattung sich findet; ist freylich anders und also zu verfahren, wie
der herr autor in dem §. selbst von denen gemengten orten mit wenigen angezeiget hat:
Welches aber in eine tabelle zu bringen der raum verhindert, doch wird ein jeder aus
obigen sich leicht helfen können. |
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§. 8 |
§. 8. Endlich kan man auch bey diesem capitel nicht übergehen die beschreibung der
Land- oder |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 10 |
S. 17 |
Erster Theil. Cap. 3. |
Scan 37 |
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Heer-Strassen, welche im lande dafür gehalten werden, wodurch sie gehen und wohin
sie tragen; nichts weniger die brücken oder führte über die ströme, und andere vornehme
pässe des landes, die man leichtlich sperren, und damit den feind abhalten, oder sonst
unzuläßige durchzüge und commercien verwehren, oder flüchtige darauf anhalten kan. |
Forts. S. 17 ⇨ |
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⇧ Anfang |