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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-1-2
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Von denen ab- und eintheilungen, auch zugehörigen stücken eines landes.
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S. 8 (Forts.) CAP. II. ⇦  S. 8 (Anfang)
  Von denen ab- und eintheilungen, auch zugehörigen stücken eines landes.
  Innhalt.
  Die ab- und eintheilung der fürstenthümer geschiehet entweder nach der natürlichen gelegenheit, §. 1.
  oder nach denen gemachten verfassungen. §. 2.
  gemeineste eintheilung in gewisse ämter. §. 3.
S. 9 Erster Theil. Cap. 2.
  Eintheilung der ämter. §. 4.
  Wie ein fürstenthum nach den ämtern und herrschafften in eine tabell zu verfassen. §. 5.
  Auch jedes amtes zubehör besonders zu beschreiben, und in eine tabell zu bringen §. 6.
  Wie es dabey mit den vermengten orten gehalten werde. §. 7.
  Daß auch die strassen, brücken und pässe dabey anzumercken. §. 8.
   
§. 1 §. 1.
  DIe meisten, sonderlich aber die grossen lande und fürstenthümer pflegen ihre sonderbare eintheilungen zu haben, theils nach der natürlichen gelegenheit derselben wie sie etwan durch gebürge, wälder oder flüsse unterschieden, dahero man einen theil des landes den obern, den andern den untern oder dis- und jenseit des stroms nennet, aus welcher situation und sonderung öffters in denen theilungen der länder die portiones oder erbtheile ihre veranlassung haben, oder sonst die also gleichsam von natur gemachte theile mit absonderlichen regierungen und bedienten versehen werden.
§. 2 §. 2. Oder es werden auch die landschafften in gewisse Creyse unterschieden, deren jeder einen besondern namen und verfassung hat, oder da, zum exempel ein fürstenthum von etlichen graff- und herrschafften zusammen gewachsen, bleiben öffters solche herrschafften auch bey ihrem alten nahmen und vorigen gräntzen.*
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  * es pfleget dieses insgemein also gehalten- und obgleich dergleichen stücke, oder auch nur bloße ämter unter einem herrn zusammen wachsen, dennoch jedes stückes gräntze genau erhalten zu werden, welches ausser denen besondern ursachen, die hier nicht benennet werden können, auch darinnen seinen Nutzen hat, daß bei künfftigen vertheilungen die alten gräntzen allemahl zum grunde gesetzet, und die bey solchen fällen niemahls aussenbleibende strittigkeiten entschieden werden können.
§. 3 §. 3. Gemeiniglich aber und nach uhralten teutschen gebrauch sind die teutschen fürstenthümer in gewisse Ämter ab- und eingetheilet, also daß etliche städte, dörffer und flecken, entweder wie sie mit einander ererbt, oder erhandelt, oder sonst nach der gegend und bequemlichkeit zusammen geschlagen und einem beamten zu verwalten anvertrauet werden. Darbey aber dieser unterschied zu mercken, daß unter solchen ämtern zwar eigentlich diejenigen örter begriffen sind, welche dem Landes-herrn ohne mittel zustehen, und darüber er die alleinige oberste und niedere botmäßigkeit hat; im fall aber, wie in gar vielen fürstenthümern in Teutschland gebräuchlich, auch unter dem landes-herrn und dessen hoheit andere stände, von Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschafften, und Städten begriffen sind, die ihre unterthanen, und darüber gericht und gebot haben, pflegt man deroselben herrschafften, schlösser, städte, und dörffer nicht mit unter die ämter zu rechnen.*
  * Dieses ist zwar in so weit gewiß, wenn dergleichen prälaturen, graff- und herrschafften gantze besondere districte in sich begreiffen; In so ferne
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  sie aber aus hin und wieder zerstreueten einzelnen oder wohl vermengten dörffern, güthern und unterthanen bestehen, wie denn an vielen orten die ritterschafftl. auch die obgedachte güther seyn, als daß solche der situation nach zu diesem oder jenem amte mit gerechnet werden müssen; welches auch endlich der herr autor in addit. §. 8. nachgiebt: und also wird man es auch in der that bei einer landes-beschreibung nützlich finden.
§. 4 §. 4. Die ämter und herrschafften aber werden bisweilen wiederum in absonderliche gerichte, voigteyen und unter-ämter eingetheilet.* In einem jeden amt oder herrschafft fallen nun folgende merckliche und nahmhaffte stücke vor, als städte, schlösser, flecken, dorffschafften, weiler, oder kleine dörffer ohne kirchen, eintzele höfe, nahmhaffte berge, wälder, flüsse, grosse see.
  * Und zwar ist diese eintheilungs-arth weit älter, als der ämter, und hat meists von den Judiciis Centenariis den ursprung.
§. 5 §. 5. Ob nun wohl ein iedes amt und herrschaft seine eigene ausführliche beschreibung billig haben soll, so kan doch aus derselben zu der general-landsbeschreibung folgende bequemliche tabell gezogen werden:
S. 12 Teutschen Fürsten-Staats
  Tabell
  über des Landes oder Fürstenthums herrschafftliche ämter.
  Ämter des fürstenthums N. N.
 
Zugehörungen der ämter als Amt
N.
Amt
N.
Amt
N.
Amt
N.
Amt
N.
Amt
N.
Amt
N.
Voigteyen, gerichte oder unter-ämter. N. N. N. N. N. N. N.
Städte. N. N. N. N. N. N. N.
Flecken oder märckte. N. N. N. N. N. N. N.
Dorffschafften. N. N. N. N. N. N. N.
Weiler. N. N. N. N. N. N. N.
Eintzele höfe. N. N. N. N. N. N. N.
Gebürge. Förste oder N. N. N. N. N. N. N.
wälder. N. N. N. N. N. N. N.
Flüsse. N. N. N. N. N. N. N.
See. N. N. N. N. N. N. N.
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  Auff diese maasse kan nun auch eine tabell über die prälaturen und abteyen, graffschafften, herrschafften, und adeliche gerichte verfertiget werden. In solche tabell kan man ordentlich die namen der städte, dörffer, flecken, oder da derer zu viel und der raum zu enge fallen wollte, die anzahl derselben setzen, und sich auf die special-tabellen beziehen, daraus der Landes-herr und ein jeder, dem es gebühret,* gleichsam mit einem anblick alle örter des landes sich bekannt machen kan.
  * Ein grosser fehler ist es, wenn diejenigen, so am ruder sitzen, oft nicht wissen, ob ein dorff inner oder ausser landes, in diesem oder jenem amt liege.
§. 6 §. 6. Ferner und weiters kan diese beschreibung noch eigentlicher geschehen und ergäntzet werden, wenn man die ämter und herrschafften absonderlich fürnimmt und auszeichnet, wie viel in jeder stadt, flecken, oder dorff, feuerstätten, pfarr-kirchen, schulen, hospitalien, und dergleichen häuser, rath-häuser, kauff-häuser, gemeind-häuser, adeliche höfe, frey-höffe, brau-höfe, mahl-mühlen, hämmer, und andere mühlwercke sich befinden. Welches sich auch in eine tabell auf folgende weise fassen lässet.*
  * und zwar ist es gleich viel, sie mögen nach dem bei dem 3 §.  gemachten unterschied aus besondern districten oder zerstreueten güthern und unterthanen bestehen; denn beydes könte etwan in folgende tabelle verfasset werden.
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  Tabell
  über die abtey N.
  welche besitzet
 
Das closter N.
worzu gehören
Die herrlichkeit
N.
deren zubehör
Das gut N.
Marcktflecken
N.
- -
Dorff N. Dorff N. disseits des grabens Untergericht zu N.
20. unterthanen zu N. 8. unterthanen
zu N.
Lehns-voigtey über 8. güther zu N.
Zehend zu N.   ⅓ zehend zu N.
- Der see N. hohe und niedere jagd zu N.
  * zu der in diesem §. entworffenen tabell können noch ferner die thore, vornehmste gassen, ja auch zumal an örtern, so nicht wasserreich, die brunnen gebracht werden, wiewohl, wo der raum zu enge fallen sollte, solches in jedes orts special-tabelle, samt andern etwan noch merckwürdigen sachen geworffen wird, wie ich solches verschiedentlich observiret habe.
S. 15 Erster Theil. Cap. 2.
  Tabell über die zugehörungen der ämter oder herrschafften, städte oder dörffer des amts oder herrschafft N. N.
 
Darinn befinden sich Stadt
N.
Flecken
N.
Dorff
N.
Weiler
N.
Feuerstätten. N. N. N. N.
Herrschafftgebäude N. N. N. N.
Pfarr- oder andere kirchen N. N. N. N.
Clöster oder collegia. N. N. N. N.
Schulen. N. N. N. N.
Hospitalien. N. N. N. N.
Siechen-häuser und dergleichen. N. N. N. N.
Rath-häuser. N. N. N. N.
Gemeind- gilden- oder kauff-häuser. N. N. N. N.
Adeliche sitze. N. N. N. N.
Frey-höfe. N. N. N. N.
Brau-höfe. N. N. N. N.
Mahl-mühlen. N. N. N. N.
Andere mühlen. N. N. N. N.
S. 16 Teutschen Fürsten-Staats
§. 7 §. 7. Wofern nun die dörffer und örter der Herrschafft gantz und alleine zuständig, oder doch also unter dero hoheit begriffen sind, werden deroselben zugehörungen alle, wo sie aber gemenget sind, nur diejenigen specificiret und in die tabelle eingetragen, welche der Herrschafft an den orten zustehen, nur daß gleichwol in der ausführlichen beschreibung jedes amts die andern Herrschafften und dero unterthanen in solchen vermengten orten * auch gemeldet werden.
  * solcher vermengten orte giebt es eigentlich zweyerley arten: die erste ist, wenn andere herrschafften an einen ort würckliche unterthanen haben, doch aber das territorium oder die ober-botmäßigkeit dem einen alleine zustehet; die andere ist, wenn jede herrschafft an einen vermengten orte gleiches recht und an dem territorio und condominio einen antheil hat, welches auch in den landen zu Francken Ganerbschafften genennet werden, wiewohl diese benennung unrichtig, als vielleicht an seinem ort mehrers ausgeführet werden wird. Inzwischen pfleget man bey der erstern art alle zu einem amte gehörige städte und dörffer zu beschreiben, dabey aber anderer herrschaften mit thür und angel beschlossene unterthanen mit namhafft zu machen. Wo aber die letztere gattung sich findet; ist freylich anders und also zu verfahren, wie der herr autor in dem §. selbst von denen gemengten orten mit wenigen angezeiget hat: Welches aber in eine tabelle zu bringen der raum verhindert, doch wird ein jeder aus obigen sich leicht helfen können.
§. 8 §. 8. Endlich kan man auch bey diesem capitel nicht übergehen die beschreibung der Land- oder
S. 17 Erster Theil. Cap. 3.
  Heer-Strassen, welche im lande dafür gehalten werden, wodurch sie gehen und wohin sie tragen; nichts weniger die brücken oder führte über die ströme, und andere vornehme pässe des landes, die man leichtlich sperren, und damit den feind abhalten, oder sonst unzuläßige durchzüge und commercien verwehren, oder flüchtige darauf anhalten kan.
   
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries