1. Th. Cap. II
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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-1-4
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Von denen Leuten und Einwohnern des Landes, und deroselben Eigenschaften.
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  CAP. IV.
  Von denen Leuten und Einwohnern des Landes, und deroselben Eigenschaften.
  Innhalt.
  Von der natürlichen zuneigung der leute viel zu schreiben, ist wegen der ungewißheit solcher dinge unnöthig. §. 1.
  nützlicher ist, die einwohner nach ihren unterschiedenen ständen zu betrachten. §. 2.
  von denen prälaten, grafen und herren überhaupt. §. 3.
  von denen prälaten insonderheit in evangelischen landen. §. 4.
  von der grafen und herren landsässerey. §. 5.
  von dem adel, sowohl schrift- als amtsassen. §. 6.
  vom bürger-stande und städten, auch deren regiments-form und stande. §. 7.
  vom bauren-Stande. §. 8.[1]
  die anzahl der beiden letztern, kann man gleichfals in eine tabelle verfassen. §. 9.
  desgleichen die lehnschafften, leibeigenen, juden, u.d.g. §. 10.
  Sonderlich ist die höchste person des landes-herrn nach allen stücken zu betrachten. §. 11.
  auch endlich eine verzeichniß aller geist- und weltlichen bedienten mit anzufügen. §. 12.
   
§. 1 §. 1.
  Von der ankunfft, art und zuneigungen, tugenden und lastern der einwohner des landes, pflegt viel bey alten und neuen Scribenten gedacht zu werden, welches gleichwohl öffters ohne grund, auf ungewisse muthmassung gestellt, und etwan
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  von dem exempel etlicher leute allzugeschwinde auf gantze nationen und völcker gezogen ist.
  Darum in diesem capitel derjenige, welcher seines vaterlands einwohner nützlich beschreiben will, sich mit solchen zweiffelhafftigen Dingen nicht aufzuhalten hat. Und bezeuget die erfahrung, daß an allen orten gute und böse, geschickte und ungeschickte, fleißige und faule, kriegerische und verzagte, listige und einfältige leute, durch einander gefunden werden:* So ist auch in einem kleinen bezirck landes der unterschied abzunehmen daß in etlichen gegenden desselben mehr oder weniger von jetztbemeldter beschaffenheit anzutreffen seyn, welches nicht so wohl der natürlichen Art der leute als etwa ihrer auferziehung und nahrung zu zuschreiben. Findet sich aber in einem lande durch langwierige aufmerckung, daß die einwohner desselben mehrentheils zu dieser oder jener geschicklichkeit, kunst und tugend, oder im gegentheil zu einem laster und mangel für andern geneiget sind, so ist solches in obacht zu nehmen gar fürträglich, wie dann auch keinem verborgen sein soll, welcher religion oder glaubens-bekäntniß die einwohner des landes zugethan sind.
  * Ob zwar dieses nicht ohne, so ist doch hingegen auch gewiß, daß man nicht von einzelnen personen auf ganze länder zu schliessen pfleget, sondern man redet nur allemahl von solchen ausnehmenden neigungen, welcher unter eines landes einwohnern vor andern sich hervor thun. Und ist wohl freilich nicht zu leugnen, daß solchen falls unter denen leuten ein ziemlicher un-
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  terscheid anzutreffen, welches ich nicht allein mit gantzen europäischen nationen, sondern auch mit verschiedener teutschen provintzen einwohnern deutlich beweisen könte, daferne es das papier und die zeit leyden wolten. Es ist auch, dergleichen inclinationes der einwohner ein und andern orts in denen beschreibungen zu berühren, um desto nützlicher, weil landes-regenten und deren hohe bedienten daraus offtermahls nicht geringe consilia zur regierung und aufnahme des landes nehmen können. Doch muß freylich alles mit guter vorsicht geschehen, und gehöret in wahrheit nicht geringe moralische und andere wissenschaft auch erfahrenheit darzu, welches auch die ursach, daß dergleichen beschreibungen so schwer und von sonderlicher accuratesse nicht leichte anzutreffen seyn.
§. 2 §. 2. Nothwendiger aber ist zu wissen der unterschied der leute im lande, nach gelegenheit ihres standes, da ist nun, nach gemeinem gebrauch teutschen landes, bekandt, wie fast aller orten, nechst den hohen standes-personen und landes-obrigkeiten, diese dreyerley unterschiedene Stände zu finden, daß etliche edelleute, etliche bürger, etliche bauren seyn.
§. 3 §. 3. In etlichen landen und fürstenthümern haben die hohe Fürstliche obrigkeiten auch Prälaten, Grafen und Herren unter sich, in etlichen hingegen sind nicht allein diese, sondern auch die edelleute von der landes-fürstlichen hoheit, ungeachtet sie mitten im lande wohnen, befreyet.* Derowegen muß allhier mit unterscheid verfahren werden, und wofern nun der Landes-Herr völlige
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  bothmäßigkeit über alles, was im lande wohnhafft, begütert oder gesessen ist, von alters her zu üben hat, so ist auch vonnöthen, daß er alle seine unterthanen, ohne ansehen des standes, wisse und kenne; daher denn umständliche beschreibungen, was für prälaten, grafen, herren und ritterstandes-personen im lande jedesmahl seyn, wie sie geschlechts und nahmens wegen heissen, und wo sie wohnen, verfasset werden: Wobey denn zu mercken, daß so viel die prälaten betrifft, zum theil und in denen landen, da völlige landsässerey ist, darunter verstanden werden die Dom- und andere Capitel, die Stifft- und Collegial-kirchen, Äbte und Pröbste der Clöster, welche land-güter und herrschafften haben, und die Commenthuren der Ritter-Orden, auch wohl die Bischöffe** selbst, wegen der lande und herrschafften, welche unter der Landes-Fürstlichen Obrigkeit, und nicht ohne mittel unter dem reich gelegen.
  * Wie in den fränckischen und schwäbischen landen zu sehen, und erstrecket sich auch solche befreyung auf deren unterthanen und lehenschafften, nach der masse, welche bereits c. II. §. 7. berühret worden.
  ** Ein exempel dessen hat man bey dem bistum bamberg, in ansehen derer in denen österreichischen landen gelegenen güter, u.a.m.
§. 4 §. 4. In denen Fürstenthümern aber, wo die landes-obrigkeiten der Augspurgischen confeßion, oder der Reformirten religion zugethan sind, pflegen zwar etlicher orten auch noch der-
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  gleichen prälaten, der andern religion, gefunden zu werden, insgemein aber sind solche clöster und stiffter zu ämtern der Landes-Fürsten gemacht,* oder schulen darinnen aufgerichtet und eine gelehrte person, unter dem namen eines abts oder priorn, denenselben vorgesetzet: Desgleichen werden auch die collegia der Professoren auf hohen schulen, die zumahl im lande mit gütern und herrschafften begabet sind, unter dem namen der prälaten verstanden, und vor land-stände gehalten.
  * Und zwar dieses nicht unrecht, allermassen vor dem die meisten güter, und einkünffte entweder von dem landes-herrn, oder von andern guthertzigen leuten zu geistlichen sachen gestifftet, und dadurch die Kirchen und clöster in solche aufnahme gebracht worden, daß endlich der politische cörper gar ohnmächtig worden. Wiewohl auch nicht zu leugnen, dass bey und nach der reformation dem dinge fast zu viel geschehen, und, wie gottseelige leute unserer religion selbst bedauret, in secularisation der kirchen-güter dermassen excediret worden, daß zuweilen die mittel zur nöthigen unterhaltung kirchen und schulen gebrechen wollen, wie solches vielleicht unten beym 2. cap. des 2. theils §. 4.[2] u. 5. berührt werden wird.
§. 5 §. 5. Die grafen und herren, ob sie gleich sonst ihren stand von dem Römischen Käyser erlangt, oder auch anderswo graf- und herrschafften haben, darüber sie keinen Landes-Herrn, sondern allein das Reich zum obern erkennen, werden doch alsdenn auch für landes-stände und unterthanen
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  der teutschen fürsten geachtet,* wenn sie herrschafften besitzen, welche von alters her der hohen Landes-obrigkeit des orts unterworffen gewesen, und noch sind, es mögen nun dieselben zugleich von dem Landes-Herrn zu lehen rühren oder nicht.
  * Daferne auch etwa dergleichen landsässerey nicht völlig eingestanden wird, oder sich sonst irrungen ereignen, wie denn dergleichen exempel nicht unbekant sind, so ist auch dieses in der landes-beschreibung mit zu berühren sehr dienlich, weil sonst in denen folgenden zeiten nur zwietracht und anmassungen zu entstehen pflegen.
§. 6 §. 6. Unter denen vom Adel ist an denen orten, wo sie der Landes-fürstlichen obrigkeit unterthänig, und nicht zur befreyten Reichs-ritterschafft gehörig sind, der unterscheid, daß etliche, und gemeiniglich diejenige, welche zu ihren gütern eigene unterthanen, und darüber gerichtliche hohe und niedere botmäßigkeit haben,* für eigentliche stände des landes, Cantzeley, oder Cantzeley-Schrifftsassen, welche dem Landes-Fürsten allein ohne mittel unterworffen: Andere aber, die zumahl in den dorffschafften und städten der Landes-Herrschafft gesessen und begütert sind, wenn sie nicht durch befreyung, oder alt herkommen, den ersten gleich zu achten, Amtssassen, das ist, solche sind, die zuförderst an des Landes-herrn beamten, oder auch die prälaten und grafen im lande mit gebot und gehorsam gewiesen, und entweder nicht, oder doch auf eine andere weise, unter die landes-
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  stände gerechnet zu werden pflegen. Und hindert hieran nichts, ob sonst ihre ritter-güter vom Landes-herrn und dessen cantzeley, oder von den ämtern desselben, oder von andern landes-ständen, oder auch von auswärtigen fürsten und herren zu lehen gehen.**
  * Dieses kennzeichen ist wohl nicht gar zu richtig, massen es vieler orten, zumahl in sachsen, viele amtsäßige güter giebet, so hohe und niedere gerichte haben; dahingegen auch viele schrifftsäßige, denen solche rechte nicht zustehen, und kömmet es also darinnen, wie mit denen meisten anderen gerechtsamen auch, in teutschland mehrentheils auf das herkommen an.
  ** Wie sich denn auch viele ritter-güter einiger orten befinden, welche gar kein lehn, sondern eigenthum sind, und doch deren besitzer zu denen land-ständen und landsassen gehören.
§. 7 §. 7. Bey dem Bürger-Stand ist in acht zu nehmen, daß die städte, so nicht unter dem Römischen Käyser, und dem Reich, ohne mittel, sondern unter denen teutschen Fürsten und Herren gelegen, theils durch ihre eigene von ihnen selbst erwehlte, vom Landes-herrn aber bestätigte Räthe und Bürgermeister, in der anzahl und abwechselung wie es jedes orts gebräuchlich, regieret werden, auch wohl alle gerichtbarkeit solchen stadt-räthen und obrigkeiten zukommen: Theils aber erwehlen sie zwar auch solche raths-personen, wird ihnen aber, weil sie die völlige gerichtbarkeit nicht haben, von der Landes-obrigkeit ein stadt-voigt, stadt-schultheis, oder richter, oder auch
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  ein beamter des nechsten fürstl. amts fürgesetzet, und zugeordnet: Theils haben ein blosses recht, einen rath zu wehlen, diese aber nur etliche wenige geringe fälle zu entscheiden, und wird das übrige alles durch des Landes-herrn beamte verrichtet: Nach unterschied des herkommens hält man bißweilen die erste, bißweilen, auch die andere, und die dritte art solcher städte, und ihre obrigkeiten, für stände oder unmittelbare unterthanen des Landes-herrn oder für cantzeleysassen: Hingegen findet man auch in teutschland grosse und mächtige städte, welche dem Reich nicht ohne mittel unterworffen, und doch auch denen fürsten und herren des landes, darinnen sie gelegen, und wohl vor alters dieselben vor ihre ober-Herren erkant, dennoch nicht, oder doch nur auf gewisse masse, unterthan sein wollen, darüber etlicher orten gewisse verträge aufgerichtet, wie fern ihre räthe und stadt-obrigkeiten von dem Landes-herrn sich regieren oder einreden lassen: Etlicher orten bestehet dieses noch im streit und ungewißheit, und suchet jedes theil sein vornehmen gegen das andere zu behaupten:* Man findet auch in etlichen fürstenthümern blosse dorffschafften, deren schultheissen, vorstehere und gemeinden dennoch nicht unter denen beamten des Landes-herrn, sondern unter demselben und dessen cantzeley ohne mittel sein wollen, auch wohl auf land-tägen, neben den jetzt-erzehlten vornehmsten personen und ständen eines landes, mit erfodert werden: Dahero in beschreibung eines fürstenthums diese und andere mehr unterschiedli-
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  che umstände bey betrachtung der leute und personen im lande, in acht genommen werden müssen.
  * Auch giebt es in einigen landen dorffschafften, welche weder unmittelbahr der cantzley, noch mittelbahr denen ämtern des landes-herrn unterworffen, sondern reichs-freye dörffer seyn wollen, dessen man ein exempel an den dörffern im bißthum würtzburg hat, die vormahls zur Kayserl. reichs-voigtey Schweinfurth gehöret, welche stadt aber die Schutz- und Schirm samt der reichs-voigtey gerechtigkeit an das stifft würtzburg, ja noch ein mehrers verkauffet, worüber es zum prozeß gediehen. Doch werden sie in dem Kayserl. Reichs-hoffraths concluso a. 1716. vor reichs-unterthanen erkant.
§. 9 §. 9. Sonsten, und so viel die bürger und bauren absonderlich betrifft, kann man nicht allein die anzahl der mannschafften, wie sie sich je zuweilen, zu guten und bösen zeiten befunden, aus* der anzahl der feuer-stätten, der muster-rollen, und der seelen-register, welche die pfarr-herren halten, gleicher gestalt aufmercken, sondern es ist auch ferner nützlich zu wissen, was für handwercker oder handels-leute, künstler, und dergleichen leute, die nicht blosse von ihren gütern sich nehrende hauswirthe, ackerleute, und taglöhner sind, in jeder stadt und amt zu finden und anzutreffen, darüber man eine tabell, nach weise der obigen gar leicht entwerffen kan.**
* den mannschaffts-tabellen.
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  ** und zwar etwan folgender gestalt:
 
Im Amt N. sind zu N. zu N. zu N. zu N.
Feuerstätte 72 15 68 56
Einwohner 69 15 68 48
Handelsleut 1. --- 2 ---
Handwercker 9. 1 5 7
Künstler 1. Uhrmacher --- 1. Orgelmacher ---
Gastwirthe 2 --- 1 ---
Ackerleute 48 12 50 30
Taglöhner und häcker. 8. 2 9 11
  man pflegt auch wohl besonders die gattung der handwercker, ob es schuster, schneider, u.d.g. anzumercken. Ubrigens ist leicht zu schliessen, daß dergleichen dinge sehr veränderlich, und dahero nöthig, daß die gemachte amts-beschreibungen jährlich oder alle 2. jahr im ab- und zugang revidiret werden.
§. 10 §. 10. Von der absonderlichen qualität der lehenschafft, damit dem Lands-herrn nicht alleine seine unterthanen, sondern wohl auswärtige oder befreyete verwandt, kan gleichergestalt eine designation unter dieses capitel mit beygefüget werden: Wiewohl davon gehörigen orten absonderlicher bericht geschiehet. Dafern auch in einem lande leibeigne oder auch juden gefunden werden,
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  ist nicht undienlich, derselben anzahl und ort des aufenthalts in einem register oder tabell mit beyzufügen.
§. 11 §. 11. So ist auch hierbey endlich nicht zu vergessen die höchste person im lande, nemlich der Landes-Herr selbst, welcher bey diesem ersten theil zum wenigsten so weit zu betrachten, wie sein name, geschlecht und ehren-titul sey, wie alt er seyn müsse, wenn er zur regierung treten soll, ob er sein land allein vom reich oder Römischen Käyser, oder auch von andern Ständen zu lehen trage, ob solches allezeit an eine manns-person, oder auch an das weibliche geschlecht gedeyen könne; ob er brüder oder vettern habe, in deren namen er zugleich regiere, oder ob sie solches alle zugleich thun, oder ob dieselbe gantz davon ausgeschlossen; ob er gemahlin und fürstliche kinder habe; ob er das land erblich oder als ein geistlicher fürst, durch wahl des capitels, oder auch nur verwaltungsweise, als ein vormund,* habe, und ob solche vormundschafft wegen naher anverwandschafft rechts wegen verordnet, oder ihm im testament aufgetragen, oder von der Römischen Käyserl. Majestät anbefohlen. Item: Ob die vormundschaffts-regierung ihme allein übergeben, oder ob ihme andere zugeordnet, und er zugleich, oder auf gewisse masse an etliche räthe oder land-stände gewiesen sey, und was dergleichen persönliche und sonderbare umstände mehr seyn.
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  * Gleichwie dergleichen beschaffenheit nur zeitig und temporaria ist, also kan darauf nicht wohl reflectiret werden, es wäre denn, daß eben zur zeit der beschreibung sich solche ereigne; wiewohl sie auch alsdenn nur obenhin als eine mit der person veränderliche sache zu berühren ist.
§. 12 §. 12. Hierzu kan auch gefüget werden eine verzeichniß oder tabell aller herrschaffts-bedienten im lande, so wohl auch bey kirchen und schulen, wie dero aller amt und verrichtung aus folgendem erscheinen wird. Denn ob sie wohl nicht eigentlich unterthanen des landes,* sondern vielmehr gleichsam als werckzeuge sind, dadurch die erblichen unterthanen regieret werden, so sind sie doch der botmäßigkeit der Landes-herren, jeder nach seiner masse, mit unterworffen, und dienet dero nahmentliche beschreibung zur ergäntzung dieses ersten theils, welcher, wenn er auf diese und dergleichen nützliche weise gerichtet ist, zur vorbereitung und grund der folgenden verrichtungen nützlich zu gebrauchen, darinnen diese allhier erzehlte stücke offters fürkommen, und nach ihren umständen betrachtet werden.**
  * Diese frage ist delicat, und hier auszuführen zu weitläufftig, wie solche einst an einem gewissen ort vorgekommen.
  ** Im übrigen weil dieser erste theil nur ganz kurtz, hingegen die gantze materie von einer materialischen als politischen beschreibung unten in denen additionibus vom 1. biß 14. §. etwas weitläufftiger angeführet worden; als werden die übrigen dinge bis dahin versparet, weil so dann alles besser aneinander kan gehangen werden.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] fehlt in der Vorlage.
  [2] korrigiert aus: 6

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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries