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Erster Theil. Cap. 4. |
⇦ S. 18 |
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CAP. IV. |
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Von denen Leuten und Einwohnern des Landes, und deroselben Eigenschaften. |
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Innhalt. |
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Von der natürlichen zuneigung der leute viel zu schreiben, ist wegen
der ungewißheit solcher dinge unnöthig. §. 1. |
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nützlicher ist, die einwohner nach ihren unterschiedenen ständen zu
betrachten. §. 2. |
S. 21 |
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von denen prälaten, grafen und herren überhaupt. §. 3. |
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von denen prälaten insonderheit in evangelischen landen. §. 4. |
S. 22 |
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von der grafen und herren landsässerey. §. 5. |
S. 23 |
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von dem adel, sowohl schrift- als amtsassen. §. 6. |
S. 24 |
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vom bürger-stande und städten, auch deren regiments-form und stande.
§. 7. |
S. 25 |
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vom bauren-Stande. §. 8.[1] |
[1] |
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die anzahl der beiden letztern, kann man gleichfals in eine tabelle
verfassen. §. 9. |
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desgleichen die lehnschafften, leibeigenen, juden, u.d.g. §. 10. |
S. 28 |
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Sonderlich ist die höchste person des landes-herrn nach allen stücken
zu betrachten. §. 11. |
S. 29 |
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auch endlich eine verzeichniß aller geist- und weltlichen bedienten
mit anzufügen. §. 12. |
S. 30 |
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§. 1 |
§. 1. |
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Von der ankunfft, art und zuneigungen, tugenden und lastern der einwohner des
landes, pflegt viel bey alten und neuen Scribenten gedacht zu werden, welches
gleichwohl öffters ohne grund, auf ungewisse muthmassung gestellt, und etwan |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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von dem exempel etlicher leute allzugeschwinde auf gantze nationen und völcker
gezogen ist. |
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Darum in diesem capitel derjenige, welcher seines vaterlands einwohner nützlich
beschreiben will, sich mit solchen zweiffelhafftigen Dingen nicht aufzuhalten hat. Und
bezeuget die erfahrung, daß an allen orten gute und böse, geschickte und ungeschickte,
fleißige und faule, kriegerische und verzagte, listige und einfältige leute, durch
einander gefunden werden:* So ist auch in einem kleinen bezirck landes der unterschied
abzunehmen daß in etlichen gegenden desselben mehr oder weniger von jetztbemeldter
beschaffenheit anzutreffen seyn, welches nicht so wohl der natürlichen Art der leute
als etwa ihrer auferziehung und nahrung zu zuschreiben. Findet sich aber in einem lande
durch langwierige aufmerckung, daß die einwohner desselben mehrentheils zu dieser oder
jener geschicklichkeit, kunst und tugend, oder im gegentheil zu einem laster und mangel
für andern geneiget sind, so ist solches in obacht zu nehmen gar fürträglich, wie dann
auch keinem verborgen sein soll, welcher religion oder glaubens-bekäntniß die einwohner
des landes zugethan sind. |
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* Ob zwar dieses nicht ohne, so ist doch
hingegen auch gewiß, daß man nicht von einzelnen personen auf ganze länder zu
schliessen pfleget, sondern man redet nur allemahl von solchen ausnehmenden neigungen,
welcher unter eines landes einwohnern vor andern sich hervor thun. Und ist wohl
freilich nicht zu leugnen, daß solchen falls unter denen leuten ein ziemlicher un- |
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Erster Theil. Cap. 4. |
Scan 41 |
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terscheid anzutreffen, welches ich nicht
allein mit gantzen europäischen nationen, sondern auch mit verschiedener teutschen
provintzen einwohnern deutlich beweisen könte, daferne es das papier und die zeit
leyden wolten. Es ist auch, dergleichen inclinationes der einwohner ein und andern orts
in denen beschreibungen zu berühren, um desto nützlicher, weil landes-regenten und
deren hohe bedienten daraus offtermahls nicht geringe consilia zur regierung und
aufnahme des landes nehmen können. Doch muß freylich alles mit guter vorsicht
geschehen, und gehöret in wahrheit nicht geringe moralische und andere wissenschaft
auch erfahrenheit darzu, welches auch die ursach, daß dergleichen beschreibungen so
schwer und von sonderlicher accuratesse nicht leichte anzutreffen
seyn. |
⇧ Anfang |
§. 2 |
§. 2. Nothwendiger aber ist zu wissen der unterschied der leute im lande, nach
gelegenheit ihres standes, da ist nun, nach gemeinem gebrauch teutschen landes,
bekandt, wie fast aller orten, nechst den hohen standes-personen und
landes-obrigkeiten, diese dreyerley unterschiedene Stände zu finden, daß etliche edelleute,
etliche bürger, etliche bauren seyn. |
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§. 3 |
§. 3. In etlichen landen und fürstenthümern haben die hohe Fürstliche obrigkeiten
auch Prälaten, Grafen und Herren unter sich, in etlichen hingegen sind nicht allein
diese, sondern auch die edelleute von der landes-fürstlichen hoheit, ungeachtet sie
mitten im lande wohnen, befreyet.* Derowegen muß allhier mit unterscheid verfahren
werden, und wofern nun der Landes-Herr völlige |
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Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 42 |
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bothmäßigkeit über alles, was im lande wohnhafft, begütert oder gesessen ist, von
alters her zu üben hat, so ist auch vonnöthen, daß er alle seine unterthanen, ohne
ansehen des standes, wisse und kenne; daher denn umständliche beschreibungen, was für
prälaten, grafen, herren und ritterstandes-personen im lande jedesmahl seyn, wie sie
geschlechts und nahmens wegen heissen, und wo sie wohnen, verfasset werden: Wobey denn
zu mercken, daß so viel die prälaten betrifft, zum theil und in denen landen, da
völlige landsässerey ist, darunter verstanden werden die Dom- und andere Capitel, die
Stifft- und Collegial-kirchen, Äbte und Pröbste der Clöster, welche land-güter und
herrschafften haben, und die Commenthuren der Ritter-Orden, auch wohl die Bischöffe**
selbst, wegen der lande und herrschafften, welche unter der Landes-Fürstlichen
Obrigkeit, und nicht ohne mittel unter dem reich gelegen. |
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* Wie in den fränckischen und schwäbischen
landen zu sehen, und erstrecket sich auch solche befreyung auf deren unterthanen und
lehenschafften, nach der masse, welche bereits
c. II. §. 7. berühret worden. |
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** Ein
exempel dessen hat man bey dem bistum bamberg, in ansehen derer in denen
österreichischen landen gelegenen güter, u.a.m. |
⇧ Anfang |
§. 4 |
§. 4. In denen Fürstenthümern aber, wo die landes-obrigkeiten der Augspurgischen
confeßion, oder der Reformirten religion zugethan sind, pflegen zwar etlicher orten
auch noch der- |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 11 |
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Erster theil. Cap. 4. |
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gleichen prälaten, der andern religion, gefunden zu werden, insgemein aber sind
solche clöster und stiffter zu ämtern der Landes-Fürsten gemacht,* oder schulen
darinnen aufgerichtet und eine gelehrte person, unter dem namen eines abts oder priorn,
denenselben vorgesetzet: Desgleichen werden auch die collegia der Professoren auf hohen
schulen, die zumahl im lande mit gütern und herrschafften begabet sind, unter dem namen
der prälaten verstanden, und vor land-stände gehalten. |
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* Und zwar dieses nicht unrecht, allermassen
vor dem die meisten güter, und einkünffte entweder von dem landes-herrn, oder von
andern guthertzigen leuten zu geistlichen sachen gestifftet, und dadurch die Kirchen
und clöster in solche aufnahme gebracht worden, daß endlich der politische cörper gar
ohnmächtig worden. Wiewohl auch nicht zu leugnen, dass bey und nach der reformation dem
dinge fast zu viel geschehen, und, wie gottseelige leute unserer religion selbst
bedauret, in secularisation der kirchen-güter dermassen excediret worden, daß zuweilen
die mittel zur nöthigen unterhaltung kirchen und schulen gebrechen wollen, wie solches
vielleicht unten beym 2. cap. des 2. theils §. 4.[2] u. 5. berührt werden
wird. |
⇩ [2] |
§. 5 |
§. 5. Die grafen und herren, ob sie gleich sonst ihren stand von dem Römischen
Käyser erlangt, oder auch anderswo graf- und herrschafften haben, darüber sie keinen
Landes-Herrn, sondern allein das Reich zum obern erkennen, werden doch alsdenn auch für
landes-stände und unterthanen |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 14 |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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der teutschen fürsten geachtet,* wenn sie herrschafften besitzen, welche von alters
her der hohen Landes-obrigkeit des orts unterworffen gewesen, und noch sind, es mögen
nun dieselben zugleich von dem Landes-Herrn zu lehen rühren oder nicht. |
⇧ Anfang |
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* Daferne auch etwa dergleichen landsässerey
nicht völlig eingestanden wird, oder sich sonst irrungen ereignen, wie denn dergleichen
exempel nicht unbekant sind, so ist auch dieses in der landes-beschreibung mit zu
berühren sehr dienlich, weil sonst in denen folgenden zeiten nur zwietracht und
anmassungen zu entstehen pflegen. |
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§. 6 |
§. 6. Unter denen vom Adel ist
an denen orten, wo sie der Landes-fürstlichen
obrigkeit unterthänig, und nicht zur befreyten Reichs-ritterschafft gehörig sind, der
unterscheid, daß etliche, und gemeiniglich diejenige, welche zu ihren gütern eigene
unterthanen, und darüber gerichtliche hohe und niedere botmäßigkeit haben,* für
eigentliche stände des landes, Cantzeley, oder Cantzeley-Schrifftsassen, welche dem
Landes-Fürsten allein ohne mittel unterworffen: Andere aber, die zumahl in den
dorffschafften und städten der Landes-Herrschafft gesessen und begütert sind, wenn sie
nicht durch befreyung, oder alt herkommen, den ersten gleich zu achten, Amtssassen, das
ist, solche sind, die zuförderst an des Landes-herrn beamten, oder auch die prälaten
und grafen im lande mit gebot und gehorsam gewiesen, und entweder nicht, oder doch auf
eine andere weise, unter die landes- |
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Erster Theil. Cap. 4. |
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stände gerechnet zu werden pflegen. Und hindert hieran nichts, ob sonst ihre
ritter-güter vom Landes-herrn und dessen cantzeley, oder von den ämtern desselben, oder
von andern landes-ständen, oder auch von auswärtigen fürsten und herren zu lehen
gehen.** |
⇧ Anfang |
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* Dieses kennzeichen ist wohl nicht gar zu
richtig, massen es vieler orten, zumahl in sachsen, viele amtsäßige güter giebet, so
hohe und niedere gerichte haben; dahingegen auch viele schrifftsäßige, denen solche
rechte nicht zustehen, und kömmet es also darinnen, wie mit denen meisten anderen
gerechtsamen auch, in teutschland mehrentheils auf das herkommen an. |
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|
** Wie sich denn
auch viele ritter-güter einiger orten befinden, welche gar kein lehn, sondern eigenthum
sind, und doch deren besitzer zu denen land-ständen und landsassen
gehören. |
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§. 7 |
§. 7. Bey dem Bürger-Stand ist in acht zu nehmen, daß die städte, so nicht unter
dem Römischen Käyser, und dem Reich, ohne mittel, sondern unter denen teutschen Fürsten
und Herren gelegen, theils durch ihre eigene von ihnen selbst erwehlte, vom
Landes-herrn aber bestätigte Räthe und Bürgermeister, in der anzahl und abwechselung wie es
jedes orts gebräuchlich, regieret werden, auch wohl alle gerichtbarkeit solchen
stadt-räthen und obrigkeiten zukommen: Theils aber erwehlen sie zwar auch solche
raths-personen, wird ihnen aber, weil sie die völlige gerichtbarkeit nicht haben, von der
Landes-obrigkeit ein stadt-voigt, stadt-schultheis, oder richter, oder auch |
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Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 46 |
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ein beamter des nechsten fürstl. amts fürgesetzet, und zugeordnet: Theils haben ein
blosses recht, einen rath zu wehlen, diese aber nur etliche wenige geringe fälle zu
entscheiden, und wird das übrige alles durch des Landes-herrn beamte verrichtet: Nach
unterschied des herkommens hält man bißweilen die erste, bißweilen, auch die andere,
und die dritte art solcher städte, und ihre obrigkeiten, für stände oder unmittelbare
unterthanen des Landes-herrn oder für cantzeleysassen: Hingegen findet man auch in
teutschland grosse und mächtige städte, welche dem Reich nicht ohne mittel
unterworffen, und doch auch denen fürsten und herren des landes, darinnen sie gelegen,
und wohl vor alters dieselben vor ihre ober-Herren erkant, dennoch nicht, oder doch nur
auf gewisse masse, unterthan sein wollen, darüber etlicher orten gewisse verträge
aufgerichtet, wie fern ihre räthe und stadt-obrigkeiten von dem Landes-herrn sich
regieren oder einreden lassen: Etlicher orten bestehet dieses noch im streit und
ungewißheit, und suchet jedes theil sein vornehmen gegen das andere zu behaupten:* Man
findet auch in etlichen fürstenthümern blosse dorffschafften, deren schultheissen,
vorstehere und gemeinden dennoch nicht unter denen beamten des Landes-herrn, sondern
unter demselben und dessen cantzeley ohne mittel sein wollen, auch wohl auf land-tägen,
neben den jetzt-erzehlten vornehmsten personen und ständen eines landes, mit erfodert
werden: Dahero in beschreibung eines fürstenthums diese und andere mehr unterschiedli-
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Erster Theil. Cap. 4. |
Scan 47 |
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che umstände bey betrachtung der leute und personen im lande, in acht genommen
werden müssen. |
⇧ Anfang |
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* Auch giebt es in einigen landen
dorffschafften, welche weder unmittelbahr der cantzley, noch mittelbahr denen ämtern
des landes-herrn unterworffen, sondern reichs-freye dörffer seyn wollen, dessen man ein
exempel an den dörffern im bißthum würtzburg hat, die vormahls zur Kayserl.
reichs-voigtey Schweinfurth gehöret, welche stadt aber die Schutz- und Schirm samt der
reichs-voigtey gerechtigkeit an das stifft würtzburg, ja noch ein mehrers verkauffet, worüber
es zum prozeß gediehen. Doch werden sie in dem Kayserl. Reichs-hoffraths concluso a.
1716. vor reichs-unterthanen erkant. |
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§. 9 |
§. 9. Sonsten, und so viel die bürger und bauren
absonderlich betrifft, kann man
nicht allein die anzahl der mannschafften, wie sie sich je zuweilen, zu guten und bösen
zeiten befunden, aus* der anzahl der feuer-stätten, der muster-rollen, und der
seelen-register, welche die pfarr-herren halten, gleicher gestalt aufmercken, sondern es ist
auch ferner nützlich zu wissen, was für handwercker oder handels-leute, künstler, und
dergleichen leute, die nicht blosse von ihren gütern sich nehrende hauswirthe,
ackerleute, und taglöhner sind, in jeder stadt und amt zu finden und anzutreffen,
darüber man eine tabell, nach weise der obigen gar leicht entwerffen kan.** |
|
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* den mannschaffts-tabellen. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 48 |
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** und zwar etwan folgender
gestalt: |
⇧ Anfang |
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Im Amt N. sind |
zu N. |
zu N. |
zu N. |
zu N. |
Feuerstätte |
72 |
15 |
68 |
56 |
Einwohner |
69 |
15 |
68 |
48 |
Handelsleut |
1. |
--- |
2 |
--- |
Handwercker |
9. |
1 |
5 |
7 |
Künstler |
1. Uhrmacher |
--- |
1. Orgelmacher |
--- |
Gastwirthe |
2 |
--- |
1 |
--- |
Ackerleute |
48 |
12 |
50 |
30 |
Taglöhner und häcker. |
8. |
2 |
9 |
11 |
|
|
|
man pflegt auch wohl besonders die gattung
der handwercker, ob es schuster, schneider, u.d.g. anzumercken. Ubrigens ist leicht zu
schliessen, daß dergleichen dinge sehr veränderlich, und dahero nöthig, daß die
gemachte amts-beschreibungen jährlich oder alle 2. jahr im ab- und zugang revidiret
werden. |
|
§. 10 |
§. 10. Von der absonderlichen qualität der lehenschafft, damit dem Lands-herrn
nicht alleine seine unterthanen, sondern wohl auswärtige oder befreyete verwandt, kan
gleichergestalt eine designation unter dieses capitel mit beygefüget werden: Wiewohl
davon gehörigen orten absonderlicher bericht geschiehet. Dafern auch in einem lande
leibeigne oder auch juden gefunden werden, |
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Erster Theil. Cap. 4. |
Scan 49 |
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ist nicht undienlich, derselben anzahl und ort des aufenthalts in einem register
oder tabell mit beyzufügen. |
⇧ Anfang |
§. 11 |
§. 11. So ist auch hierbey endlich nicht zu vergessen die höchste person im lande,
nemlich der Landes-Herr selbst, welcher bey diesem ersten theil zum wenigsten so weit
zu betrachten, wie sein name, geschlecht und ehren-titul sey, wie alt er seyn müsse,
wenn er zur regierung treten soll, ob er sein land allein vom reich oder Römischen
Käyser, oder auch von andern Ständen zu lehen trage, ob solches allezeit an eine
manns-person, oder auch an das weibliche geschlecht gedeyen könne; ob er brüder oder vettern
habe, in deren namen er zugleich regiere, oder ob sie solches alle zugleich thun, oder
ob dieselbe gantz davon ausgeschlossen; ob er gemahlin und fürstliche kinder habe; ob
er das land erblich oder als ein geistlicher fürst, durch wahl des capitels, oder auch
nur verwaltungsweise, als ein vormund,* habe, und ob solche vormundschafft wegen naher
anverwandschafft rechts wegen verordnet, oder ihm im testament aufgetragen, oder von
der Römischen Käyserl. Majestät anbefohlen. Item: Ob die vormundschaffts-regierung ihme
allein übergeben, oder ob ihme andere zugeordnet, und er zugleich, oder auf gewisse
masse an etliche räthe oder land-stände gewiesen sey, und was dergleichen persönliche
und sonderbare umstände mehr seyn. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 50 |
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* Gleichwie dergleichen beschaffenheit nur
zeitig und temporaria ist, also kan darauf nicht wohl reflectiret werden, es wäre denn,
daß eben zur zeit der beschreibung sich solche ereigne; wiewohl sie auch alsdenn nur
obenhin als eine mit der person veränderliche sache zu berühren
ist. |
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§. 12 |
§. 12. Hierzu kan auch gefüget werden eine verzeichniß oder tabell aller
herrschaffts-bedienten im lande, so wohl auch bey kirchen und schulen, wie dero aller
amt und verrichtung aus folgendem erscheinen wird. Denn ob sie wohl nicht eigentlich
unterthanen des landes,* sondern vielmehr gleichsam als werckzeuge sind, dadurch die
erblichen unterthanen regieret werden, so sind sie doch der botmäßigkeit der
Landes-herren, jeder nach seiner masse, mit unterworffen, und dienet dero nahmentliche
beschreibung zur ergäntzung dieses ersten theils, welcher, wenn er auf diese und
dergleichen nützliche weise gerichtet ist, zur vorbereitung und grund der folgenden
verrichtungen nützlich zu gebrauchen, darinnen diese allhier erzehlte stücke offters
fürkommen, und nach ihren umständen betrachtet werden.** |
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* Diese frage ist delicat, und hier
auszuführen zu weitläufftig, wie solche einst an einem gewissen ort vorgekommen. |
⇧ Anfang |
|
** Im
übrigen weil dieser erste theil nur ganz kurtz, hingegen die gantze materie von einer
materialischen als politischen beschreibung unten in denen additionibus vom
1. biß 14.
§. etwas weitläufftiger angeführet worden; als werden die übrigen dinge bis dahin
versparet, weil so dann alles besser aneinander kan gehangen
werden. |
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