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⇦ S. 31 (Anfang) |
S. 31 (Forts.) |
CAP. I. |
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Von der Landes-Fürstlichen Regierung, Hoheit, und Botmäßigkeit insgemein. |
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Innhalt. |
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Fortgang zur politischen beschreibung eines landes. Die landes-regierung ist keine
eigenwillige §. 1. |
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sondern eine rechtliche und wohlbestellte herrschafft §. 2. |
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und erstrecket sich über alle unterthanen. §. 3. |
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sie gründet sich 1) auf die Kayserl. belehnungen 2) auf die Erbhuldigung. §.
4. |
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wird auch insgemein aus des landesherrn vorzug in worten und der that erkannt. §.
5. |
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deren endzweck ist der gemeine wohlstand. §. 6. |
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in geistlichen sowohl §. 7. |
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als weltlichen sachen, wobey er 1. seinen stand erhält. 2. gesetze aufrichtet. 3.
die justiz administriret. 4. obiges zu handhaben gehörige mittel gebrauchet. §. 8. |
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DEmnach in dem vorgehenden ersten theil, oder vielmehr dessen entwurff, anleitung
gegeben |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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worden, welcher gestalt man sich so wohl des landes, von dessen Staat man berichtet
seyn will, als auch der darinnen befindlichen leuten, nach deren nothwendigsten
umständen erkundigen könne; so schreiten wir nunmehr zu dem hauptwerck selbst, da wir
denn zuerst am nöthigsten befinden, zu melden, was denn die landes-regierung sey, und
worinnen sie bestehe. |
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§. 1 |
§. 1. Wir wissen, Gott lob, in teutschen landen von keiner solchen macht, welche
von einem einigen menschen im lande, der sich für den obersten hielte, und die meiste
gewalt mit oder ohne recht hätte, über die andern alle, zu seinem nuz und vortheil,
nach seinem willen und belieben allein, geführet und ausgeübet würde, wie etwa ein herr
über seine leibeigene knechte und mägde zu gebieten pflegt, und ihnen bald dieses, bald
jenes, was ihm in seinem hause nutzen bringet, oder worzu er beliebung trägt,
anschaffet.* |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 15 |
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* Und ob gleich die exempel nicht rar, daß
schmeichelnde diener einem herrn dergleichen principia unter dem vorwand eines
interesse beybringen wollen, so weiset doch die erfahrung, daß solche dinge einen
schlechten ausgang gewinnen. Alle herrschafft von anfang der welt hat ja kein ander
absehen gehabt, als daß der verständigste unter einigen sich zusammen geschlagenen
haus-vätern gleichsam ein gemeiner vorsteher gewesen, unter dessen direction sie sich
vor dem frevel böser leute schützen und in ruhigem wohlstand erhalten könten. Es wird
auch an seinem ort noch vieles davon zu reden seyn, ob die in diesem oder die im
folgenden §. beschriebene regie- |
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Anderer Theil. Cap. 1. |
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rungs-art das wahre interesse am meisten befördere. S.
c. 4. und den
15. §. der addit. |
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§. 2 |
§. 2. Sondern es ist die Landes-fürstliche regierung in denen teutschen
fürstenthümern und landen, wie fast in einer jeden rechtmäßig- und wohlbestellten
policey, nichts anders, als die oberste und höchste botmäßigkeit des ordentlich
regierenden Landes-Fürsten oder Herrn, welche von ihm über die stände und unterthanen
des fürstenthums, auch über das land selbst, und dessen zugehörige sachen, zu erhaltung
und behauptung des gemeinen nutzens und wohlwesens, in geist- und weltlichen stande,
und zu ertheilung des rechtens, gebrauchet verführet wird. |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 19 |
§. 3 |
§. 3. Indem wir aber diese oberste botmäßigkeit der person des Landes-Herrn alleine
zuschreiben, und sie dannenhero Landes-fürstlich oder Landes-herrlich nennen, so setzen
wir dadurch beyseits alle andere personen in einem lande, die wir vorhero im ersten
theil beschrieben haben, ob gleich dieselbe auch mit gewisser herrlichkeit und
botmäßigkeit entweder von dem Landes-Herrn selbst und dessen vorfahren, oder auch von
andern fremden und auswürdischen obrigkeiten, belehnet und begabet sind, als ferne
nehmlich dieselben nach herkommen der lande nicht nur blosse lehen-leute oder im lande
bezircket, sondern zugleich landsäßig und unterthanen sind: Sintemahl solchenfalls
weder einem oder andern insonderheit, wie mächtig und reich er auch wäre, |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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noch denenselben mit einander, dergleichen oberste herrschafft und regierung im
lande zukömmet, sondern sie sind gegen den Landes-herrn insgesamt und insonderheit für
unterthanen zu achten. |
⇧ Anfang |
§. 4 |
§. 4. Dieses gründet sich nun, nechst dem uhralten herkommen, auch in den
meisten orten darinnen, daß (1) dem Landes-herrn in den Käyserl. lehn-brieffen oder
Confirmation der regalien verliehen und gegeben werden, fürstenthümer, graffschafften,
herrschafften, schlösser, städte, dörffer, lande, leute, mannschafften, lehenschafften,
geist- und weltliche, oberst- und niederste gerichte, regalien, zölle, geleite, müntze,
bergwercke, wildbahn, fischereyen, renthen, gefälle, nutzungen, mit allen und jeglichen
obrigkeiten, ehren, würden, freyheiten, herrlichkeiten, und allen zugehörungen, in
welchen sonderlich die wörter, fürstenthum, land und leute, alle und jegliche
obrigkeit, oberste und niederste gerichte, regalien, herrlichkeiten, ehren und würden
zu mercken sind,* welche keiner andern person im lande können zugeeignet werden, (2)
Erkennen solche hoheit und Landes-fürstl. regierung, die andern stände und unterthanen
des landes hohe und niedrige selbst; indem sie dem Landes-Fürsten, nach altem
schuldigem herkommen, wenn er in die regierung tritt, oder wann sie im lande ihr
eigenthum zu verwalten antreten, mit einem leiblichem eyde die unterthänigkeit der
erbhuldigung ** schweren. Unter andern auch gemeiniglich mit diesen oder dergleichen
worten, daß sie ihm wollen getreu, |
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Anderer Theil. Cap. 1. |
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hold, gehorsam und gewertig seyn, und daß sie alles thun und lassen wollen, was
getreuen unterthanen von Gottes und rechtswegen ihrem Erb-herrn und landes-fürsten zu
thun und zu lassen wohl anstehet und gebühret. Da hingegen ein blosser lehenmann
rechtswegen nicht den gehorsam, sondern nur die treue und gewärtigkeit zu lehen-
diensten zu schweren pfleget, oder doch weiter nicht verbunden ist. |
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* Ich habe auch überdem in einigen alten
Kayserl. lehnbriefen das Wort Ehren-Rechte angetroffen, welches meines erachtens die
ehre und vorzug eines regenten vor andere im lande befindliche hohe und niedere
personen deutlich anzeiget. Haben auch sonst die rechts lehrer angemerkt, daß durch
diese und dergleichen formuln die landes Fürstliche Obrigkeit und eminenz verliehen
werde. S. auch die addit. §. 20. |
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** Von dieser wird im 7. cap. §. 5. mehrers vorkommen,
wie denn auch unten in addit. §. 21. davon gehandelt worden. |
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§. 5 |
§. 5. Man verstehet und mercket auch diese hoheit und botmäßigkeit über das gantze
land, und alle dessen stände in denen orten, wo dieselbe alle landsäßig sind,
sonderlich daraus, daß der Landes-Fürst nicht allein einem bürger oder bauren, oder
einem herrn oder edelmann absonderlich, sondern allen insgesamt, mit folgenden oder
dergleichen worten befiehlet: Wir gebieten allen unsern prälaten, grafen, herren, denen
von der ritterschafft, bürgemeistern, richtern und räthen |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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der städte, etc. schultheissen, dorffs-vorstehern, und insgemein allen unterthanen,
wes standes oder würden die seyn. Wenn aber der adel und höhere stände ihre befreyung,
von der landes-fürstl. obrigkeit haben, so werden auch dieselben in solchen
ausschreiben nicht genennet.* So pfleget auch kein land-stand heut zu tage, ob gleich
solches vor alters nicht ungewöhnlich, und etwa mehr ein zeichen der demuth als hoheit
gewesen, den titul, Von GOttes Gnaden** bey seinen nahmen zu setzen, oder wenn er
gleich gräfliches standes ist, sich, wenn er mit seinem landes-Fürsten redet, oder ihme
schreibet, Wir, *** zu heissen, wie der Landes-Fürst von sich zu schreiben pflegt, und
damit seinen höchsten nach Gottes willen habenden regiments stand, und vorzug vor
seinen unterthanen, üblichem gebrauch nach, anzeiget. Andere sonderbare unterschiede
und vorbehaltene stücke und anzeigungen, die wir an gehörigen ort versparen, und allhie
von der landes-fürstlichen hoheit insgemein reden, zu geschweigen. |
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* Dahero in denen landen, wo die
reichs-freye ritterschafft ist, es in denen ausschreiben nur heisset: Entbiethen unsern
amtleuten, voigteyen, Castnern, Kellern, burgermeistern etc. wozu bei denen stifftern,
welche zugehörige Clöster haben, das Wort Prälaten noch gesetzet wird S. ferner die
addit. §. 22. |
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** Wenn dieser titul, oder wie es auch sonst geheissen: dei misericordia,
divina miseratione: zuerst aufkommen, davon findet man bey denen Scribenten
unterschiedliches, welches hier anzu- |
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Anderer Theil. Cap. 1. |
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führen der raum nicht zulässet. Das ist
gewiß, daß die geistlichen Personen sich dessen eher als die weltlichen gebrauchet,
wiewohl er auch mit der Zeit gar gemein worden. Daher Leuberus klaget, daß sogar die
canonici sich dieses tituls angemasset und hätte es wenig gefehlet, daß nicht auch die
burgermeister in den reichs-städten sich desselben bedienet hätten; welches denn um
deßwillen habe berühren wollen, damit die vorige meynung derer, welche diesen titul zum
Beweißthum der von GOtt unmittelbahr herfliessenden hoheit eines Regenten gebrauchen,
offenbahr werden möge. |
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*** Wenn dieses gebräuchlich worden, daß die Regenten sich Wir
geschrieben, ist nicht zu deutlich auszumachen: der herr Mabillon hält dafür, daß
bereits einige Merovingische Könige sich dessen bedienet und der antagonist meines
vaterlandes, Leuberus, will, so viel Teutschland betrifft, daß erst nach dem grossen
interregno die teutschen Kayser ihre diplomata mit dem worte Wir angefangen, welches
voritzo gründlicher zu untersuchen nicht noth ist. |
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§. 6 |
§. 6. Es bestehet aber, wie gedacht, die landes-fürstliche regierung in erzehlung
und behauptung gemeines nutzes und wohlstandes in geist- und weltlichen sachen. |
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Der letzte zweck zwar aller menschlichen handlungen und thaten soll seyn die Ehre Gottes, darzu das menschliche geschlecht fürnemlich erschaffen, insonderheit aber
gebühret denen hohen obrigkeiten, welche Gottes statthalter auf erden sind, dahin zu
sehen, daß ihres höchsten himmlischen Ober-Herrns ehre in allen dingen gesuchet werde,
weil aber eben durch treue und fleißige ausrichtung ih- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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res amts und beruffs, wie derselbe göttlichem wort, und den natürlichen und land-
üblichen rechten gemäß ist, und zu geist- und leiblicher wolfarth zielet, Gott dem
Herrn selbst gehorsam, ehre und dienst geleistet wird, so kan auch aus der beschreibung
dieser ihrer obliegenden landes-fürstlichen regierung der letzte zweck von sich selbst
erscheinen. |
⇧ Anfang |
§. 7 |
§. 7. Insgemein betrifft die regierung, wie gedacht, geist- und weltliche sachen,
der geistlichen zwar haben sich die Landes-herren in vorigen zeiten* wenig oder nichts
annehmen dürffen, sondern dieselbe sind hauptsächlich von der geistlichkeit und
clerisey, nicht allein mit lehren und predigen, auch reichung der Sacramenten, welches
eigentlich denen kirch-dienern zustehet, sondern auch mit der obersten aufsicht auf
kirchen und schulen, und was deren anhängig ist, geführet und bestellet worden. Nachdem
aber vor zweyhundert und etlichen jahren, wie bekant, ein grosser theil teutschlandes
sich zu der evangelischen religion, in der Augspurgischen Confeßion begriffen,
gewendet, und das amt oder die gewalt der bischöffe dißfalls gemäßiget worden, haben
damahls die fürsten und stände dieser ** confeßion, und nunmehr ihre nachfolger, die
regierung in geistlichen sachen, so weit solche einer christlichen obrigkeit zukömmet,
und wie nicht zu verleugnen, in denen ersten und besten zeiten der christlichen
kirchen, von christlichen kaysern und königen auch gebrauchet worden, *** wieder über
sich genommen, von der wir hernach, wenn erst von dem weltlichen regiment, als dem
bekantesten, wird seyn ge- |
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Anderer Theil. Cap. 1. |
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handelt worden, auch weitern unterricht hören werden. **** |
⇧ Anfang |
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* Man muß dieses nicht von denen ältern
zeiten der christlichen kirchen verstehen, als in welchen allerdings die christliche
regenten die oberste auffsicht in kirchen-sachen geführt, kirchen-ceremonien
angerichtet, kirchendiener ab- und eingesetzet, synodos gehalten, u.d.g. wie denn auch
unter den Fränckischen königen biß auf Ludovicum Pium der letzteren bey die 70. von Hertio erzehlet werden. Carolus M. selbst hat viele kirchen-ceremonien reguliret,
massen er nach bericht Sigeberti die evangelia und episteln, und wie die Ann. Franc. berichten, auch die orgeln eingeführet hat, deren die erste Pipino von dem griechisch.
Kayser war geschencket worden, und was d. m. welches bei den scribenten selbiger zeiten
zu sehen. Doch ist nicht ohne, daß Carolus M. zu dieser geistlichen gewalt den grund
geleget: wie denn die allgemeine klage bei denen Politicis, daß die Magni der Kirchen
und republic allemahl den grösten stoß gethan; und hat die gewalt der geistlichen sich
nach und nach also vermehret, daß biß auf die reformation[1] viele Länder und sonderlich
teutschland darüber haben seuffzen müssen. |
[1] |
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** Heut zu tage stehet die regierung in
geistlichen sachen nicht allein denen ständen dieser augspurgischen confession zu,
sondern auch denen reformirten, vermöge des westphälischen friedens, durch welchen der
vormahlige lange zwietracht gestillet worden. Wie denn endlich auch der Hr. autor C. IX. §. 2. dieses recht denen protestirenden ständen beider religionen und §. 5. denen
reformirten mit nahmen eingestehet. |
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*** Von der warheit dieses satzes sind alle
schrifften der sogenannten publicisten voll. Vor allen a- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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ber hat neuerlich der hr. Hertius recht
bündige gründe aus dem alterthum deßfalls dargeleget d. sup. terr. Wohin mich der kürtze
halber bezogen haben will. |
⇧ Anfang |
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**** In dem XI. cap. dieses theils. |
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§. 8 |
§. 8. In weltlichen regiments-sachen aber erweiset sich die landes-fürstliche
hoheit, und daher entspringende regierung, zu dem obigen zweck des gemeinen nutzes und
wohlstandes, in nachfolgenden, also um besserer verständniß willen gesetzten vier haupt-
puncten: |
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Als erstlich, läst ein Landes-herr ihme angelegen seyn, und ist es auch zuförderst
befügt, den stand, den ihme Gott verliehen, die dazu gehörige ehre und macht und alles
dasjenige, was ihme darzu dienet und mittel giebet, in seinem gebührlichen wesen, vor
unordnung, abgang und verletzung zu erhalten, damit er das ansehen und die kräffte
habe, den heilsamen zweck in allen ständen zu erreichen, und seine regierung über land
und leute nutzbarlich spühren und würcken zu lassen. |
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Fürs andere, hat er macht, gute gesetze und ordnungen im lande auffzurichten,
dadurch gerechtigkeit, friede und ruhe, und das vermögen des landes und der leute im
schwange gebracht, erhalten, das böse gestrafft, und das gute befördert werde. |
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Drittens, gehöret auch dem Landes-fürsten die höchste gerichtbarkeit im lande,
nehmlich zwischen seinen unterthanen, welche streitig sind, das recht zu verordnen, und
sonst einem jeden nach befindung der sache und seines verdiensts die gebühr
wiederfahren zu lassen. |
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S. 41 |
Anderer Theil. Cap. 2. |
Scan 61 |
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Vierdtens, wird auch erfodert, die verordnung, anstellung und gebrauch derjenigen
mittel, wordurch die vorigen stücke wider ungehorsame unterthanen, oder auswärtige
feinde und gewaltübende können auf bedürffenden fall ausgerichtet und gehandhabet
werden. |
⇧ Anfang |
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S. 41 Forts. ⇨ |