S. 41 (Forts.) |
CAP. II. |
⇦ S. 41 (Anfang) |
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Von der Maasse der Landes-Fürstlichen Hoheit, in ansehung Käyserlicher Majestät und
des Reichs. |
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Innhalt. |
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Daß eine teutsche fürstliche hoheit nicht gar absolut sey, sondern auf die Kayserl.
Majestät und das heil. reich ihren unterthänigen respect habe. §. 1. |
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und zwar erstlich, daß er bey erhaltung seines staats, den staat Kayserl. Majest.
vor augen habe. §. 2. |
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andern, bey seinen gesetzen auf die reichs-gesetze sein absehen richte. §. 3. |
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drittens, die Justiz in absehen auf die hohen reichs-gerichte
administrire. §.
4. |
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Vierdtens, die handhabungs mittel nach denen reichs gesetzen mäßige. §. 5. |
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DAmit aber aus dem vorhergehenden capitel nicht die meinung geschöpffet werde, als
ob eine teutsche landes-herrschafft so gar frey, und ohne einige ziel und maasse ihre
hoheit zu gebrauchen hätte, so haben wir uns zu erinnern, wie im ersten theil schon
kürtzlich gemeldet worden, |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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daß wir von solchen landen reden, die im Römischen Reich teutscher nation liegen,
auch von solchen herren und ständen, die von der Käyserl. Maj. als dem höchsten
oberhaupt im Reich mit ihren landen und herrschafften, oder doch mit deroselben
regalien beliehen werden. |
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§. 1[1] |
Daraus folget nun, daß sie auch unter dem Käyser und dem Reich seyen, und mit
empfahung ihrer regalien das Reich, wie im R. A. de Anno 1500.
Tit. der teutsche orden,
geredet wird, erkennen: Also daß dannenhero ein teutscher fürst oder landes-herr, nicht
allein in seinem gewissen gegen Gott den Allmächtigen, seine regierung und handlung zu
verantworten hat, sondern er ist auch schuldig, und mehrentheils mit eydes-pflichten
verbunden, * einem ordentlichen erwehlten regierenden Römischen Käyser und dem Reich,
gebührlichen respect und gehorsam zu leisten, und demjenigen, was Käyserliche Majestät,
und die Chur-Fürsten und Stände des Reichs, altem herkommen nach, geordnet und
geschlossen haben, und noch schliessen werden, für sich, und in seiner landes-regierung
in acht zu nehmen, es wäre denn, daß er eines andern durch gewisse privilegien,
freyheiten und bedingungen befugt wäre. |
[1] |
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* Die formul ist: Ihro Kayserl. Maj. und dem
Heil. Reich treu, hold, gehorsam und gewärtig auch nimmer wissentlich in dem rath zu
seyn, noch einwilligen oder befehlen, da ichtwas wieder I. K. M. oder das Reich
gehandelt werde, in einigen wege, sondern dessen ehr, nutzen und frommen befördern, und
ihn vor schaden warnen etc. |
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Anderer Theil. Cap. 2. |
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Solche schuldigkeit und maasse der landes-fürstl. hoheit, desto besser zu
verstehen, wollen wir dieselbe, nach denen vorhero im
1. capitel gesetzten vier
haupt-puncten der landes-fürstlichen regierung, betrachten und erklären. ** |
⇧ Anfang |
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** etwas weniges davon hat der herr autor
noch in addit. §. 23. mit angeführt. |
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§. 2 |
§. 2. Bey dem Ersten, nehmlich der erhaltung seines fürstlichen standes, ehre,
macht und hoheit, ist er schuldig, zuförderst den respect, ehre und hoheit des
teutschen Reichs, und der Kayserlichen Majestät vor augen zu haben, nicht allein (1)
mit äusserlichen worten und titul, daß er nemlich den Römischen Kayser seinen
allergnädigsten Herrn nennet, und ihme den titul Ihrer Käyserl. Majestät giebet, sich
aber einen unterthänigsten, oder allerunterthänigsten gehorsamsten fürsten des Reichs
heisset und nicht, wie gegen andere, sich Von Gottes Gnaden, und Wir,
sondern nur, Ich
schreibet, und was dergleichen gebührliche ceremonien und höflichkeiten mehr sind. |
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Sondern er ist auch (2) mit seinen pflichten dahin gewiesen, daß er sich, und seine
lande und leute bey dem Röm. Reich, und unter dessen höchsten botmäßigkeit erhalte, und
weder sich selbst davon ausziehe, und eine mehrere freyheit, als sich von alters her,
und rechtswegen gebühret, mit gewalt oder vortheil suche, noch weniger aber einem
andern fürsten im Reich, oder gar einem fremden sich unterwerffe. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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(3.) Da das Römische Reich von äusserlichen feinden oder innerlichen auffrühren,
angefallen und beleidiget würde, ist er schuldig, auf erfordern der Käyserl. Maj. und
des Reichs, oder derjenigen, die darzu durch einhelligen schluß und satzung verordnet
sind, mit etlicher, oder mit aller macht seiner land und leute, oder an dessen statt
mit einem gewissen geld, oder reichs-steuer, vor die freyheit und beschützung des
vaterlandes sich dar zu stellen und hülffe zu leisten. * |
⇧ Anfang |
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* Woraus ferner abzunehmen, was von der so
genannten neutralität eines reichs-standes, welche zumahl in denen letzteren Kriegen
mit Franckreich sich hervor gethan, zu halten sey. Ausser deme auch dar zu thun wäre,
daß dieses wieder das eigene beste derer stände gehandelt; denn wenn man darzu stille
sitzet, wenn ein auswärtiger mächtiger feind die ihm nahe gelegenen länder auffrißt, so
kann es wohl am ende nicht anders denn übel hergehen. Im übrigen hat man im teutschen
reiche den matricular-anschlag an mannschafft und gelde. |
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(4.) Ob wohl andere hohe potentaten, die keinen ober-herrn im lande haben, an
christlichen tugenden, zucht und erbarkeit, auch dasjenige, was andern leuten insgemein
recht oder unrecht ist, oder mit einem wort, an göttliche, natürliche, oder aller
völcker recht auch gebunden sind, kan man doch in den wenigsten fällen, wenn sie
darwieder handeln, in dieser welt sich an ihnen erholen, sondern wer zumahl schwach,
oder ihr unterthan ist, der muß ihre Fehler und gewaltthaten mehrentheils dem gerechten
Gott, zu seiner zeit zu richten, heimstellen. Ein fürst aber des reichs ist schuldig
und |
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Anderer Theil. Cap. 2. |
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verbunden, demjenigen, den er beleidiget, und unrecht thut, und wider recht und
seine freyheit und privilegia, die er etwan rechtmäßig erlanget hat, beschweret, auf
dessen klage, nach gelegenheit und unterscheid der fälle, auch des herkommens, vor des
Reichs hohen Gerichten, oder in andere wege, wie es dißfalls die satzungen vermögen,
zu antworten, und was ihm daselbst endlich zu- oder ab-erkennet wird, zu thun und zu
lassen, also, daß solchergestalt die teutsche landes-herren nicht allein an
obengemeldete, sondern auch die im römischen reich übliche * sonderbare rechte und
gebräuche gewiesen seynd, und darnach gerechtfertiget werden. Doch haben dißfalls die
fürsten und herrn vor andern geringen personen einen vorzug, daß sie auf gewisse weise,
und an gewissen orten, nehmlich nach unterscheid der sachen, vor einem andern fürsten
des reichs, den sie zu einem austräglichen richter erwehlet, oder vor Ihren eigenen
räthen, oder am Käyserl. Hofe, oder Cammer-gericht, in klage genommen werden, auch sie
daselbst gegen andere klagen, damit ihre angelegenheiten zu erhaltung ihres respects
und staats desto wichtiger, und zur gnüge betrachtet, und sie nicht übereilet werden,
wie solches aus des Heil. Reichs-Cammer-Gerichts-Ordnung, und anderen vom zustand und
verfassung des Römischen Reichs ausgegangenen büchern, weitläufftig zu befinden. |
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* Worunter auch die Kayserl. und civil-
rechte in sei- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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ner masse, mit zu zehlen sind, wiewohl in neuern zeiten der bekannte
Fürstenerius, ein anders zumahl in personalibus behaupten wollen, dessen gründe zwar
aus denen reichs-gesetzen, observantz und der täglichen erfahrung noch eine erläuterung
bedürffen. |
⇧ Anfang |
§. 3 |
§. 3. Bey dem andern punct, da wir gesagt,
daß der Landes-fürst macht habe gesetze
und ordnungen zu machen, hat er, wegen des Reichs über Ihn schwebenden botmäßigkeit,
dahin zu sehen, daß solche ordnungen und gesetze nicht wider diejenige gesetze und
ordnungen, welche dem gantzen teutschlande durch Käyserl. Maj. und die sämmtlichen
stände vorgeschrieben, sondern vielmehr denenselben gemäß und nachfolgig seyn, es wäre
denn,* daß er dieselbe auf seiner lande zustand umständlicher und genauer einrichten
wolte, oder es wäre eine sache in den reichs-ordnungen nicht berühret, sondern im
mittel gelassen, oder betreffe eine zweiffelhafftige rechts-frage, die einer erklärung
bedörffte, oder es wäre das gegenspiel durch lange gewonheiten, oder begnadigung des
Käysers, und des Reichs, in seinem fürstenthum und lande jederzeit gebräuchlich
gewesen. ** |
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* Gleichwie die hier folgende exceptionen
der erst gesetzten regul ziemlichen abbruch thun; also ist wohl überhaupt richtig, daß,
ob gleich die gesetze, so des gantzen reichs wohl- und zustand betreffen, von einzelnen
reichs-ständen nicht dürffen abgeschaffet werden, dennoch diesen in denen übrigen
fällen, landes-ordnungen und gesetze zu machen frey stehe, ob auch solche
gleich |
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Anderer Theil. Cap. 2. |
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nicht in allen denen gemeinen reichs-gesetzen gleich seyn möchten.
Zumahlen der hhr. Schützii und Strauchii wiedrige meynungen aus der kammer-gerichts-ordnung
und einigen reichs-abschieden selbst sich wiederlegen. So brauchen auch heut zu tage
die gesetze der reichs-stände keiner Kayserl. confirmation mehr, ob gleich vor alters
dergleichen denn und wenn geschehen seyn mag. |
⇧ Anfang |
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** Daher die disputation des
reichs-abschiedes zu Worms d. a. 1521., von succession der brüdern-kinder in Sachsenland nicht
angenommen worden, ob gleich demselben die clausula derogatoria einverleibet war, als
welche nur auf die künfftigen gesetze der reichs-stände, nicht aber auf das uhralte,
und von denen Römischen Kaysern in denen privilegiis de non appellando stillschweigend
mit approbirte sachsen-recht sich erstrecken konte. |
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Ja er ist (2) schuldig, die ordnungen und gesetze des reichs, welche auf
gebührliche weise, und mit gemeinem schluß*** der stände gemachet worden, in seinem
fürstenthum und landen zu publiciren, auch daß denselben nachgelebet werde,
verschaffung zu thun, und die übertreter zu straffen. Sintemahl auch etlichen
reichs-satzungen eine gewisse straffe, wider die obrigkeiten, die denenselben nachzukommen
säumig sind, einverleibet, welche solchen falls von dem höchsten Reichs-Gericht, oder
Käyserl. Cammer pflegen eingefordert zu werden. |
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*** Und dieses ist der wahre grund, worauf
die verbindungs-krafft derer reichs-schlüsse und gesetze beruhet. Daher man in den
meisten reichs- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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abschieden die worte finden wird: haben wir
uns mit denen ständen, und die stände sich hinwiederum mit uns verglichen. Zwar will
der hr. Thomasius in seiner dissertation d. potest. Princ. legislat. dieses nicht ohne
unterscheid passiren lassen; ich halte aber davor, daß dessen angeführte raison gar
wohl mit dieser meynung conciliiret werden könne, wozu hier der raum zu
kurtz. |
⇧ Anfang |
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§. 4. Bey dem dritten punct,
nemlich der gerichtbarkeit, können und mögen in vielen
landen des reichs diejenige, welche mit denen aussprüchen und urtheilen der
landes-fürsten und ihrer cantzeleyen und hof-gerichte sich nicht begnügen wollen, sondern
vermeinen daß sie dadurch wider recht beschweret werden, in gewisser zeit an das
Käyserliche Cammer-Gericht oder Reichs-Hoff-Rath sich beruffen, und daselbst die sache
noch einsten erkennen lassen. Etliche fürsten und stände aber sind entweder biß auf
eine gewisse hohe summe, deren die sache würdig ist, oder also gäntzlich, durch
käyserliche privilegia und altes herkommen befreyet, daß von ihren urtheilen und
bescheiden zu appelliren niemand zugelassen ist, gleichwohl aber sind sie hingegen
destomehr schuldig, gericht und gerechtigkeit den anruffenden zu ertheilen, und die
streitigen sachen ihrer unterthanen zu verhören, damit nicht im fall sie allzusehr
verzüglich wären, oder das recht gar versagten, sie deßhalben verantwort- oder
abforderung solcher sachen* an höhere örter gewarten müssen. |
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Anderer Theil. Cap. 2. |
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* Womit der hr. autor auf die querelam
denegatæ vel protractæ justitiæ abziehlet, von welcher man nach gemeiner Lehre davor
hält, daß solche, ohngeachtet ein reichs-stand das privilegium de non appellando hat,
dennoch statt habe. Wobey doch meines erachtens der unterscheid zu machen, ob ein
unterthan sich wegen durchgehend verweigerter justitz und ganz ungehörter klage
beschweret, oder wenn es etwan in rechtl. erörterung seiner sachen nicht gleich nach
seinem kopff gegangen, daraus so bald einen fall verweigerter justitz erzwingen will:
letztern falß kan mit guten gründen das gegenspiel, und daß die provocation zu den
höchsten reichs-gerichten nicht statt habe, dargethan werden; welches aber weiter zu
berühren itzo unser vorhaben nicht zulässet. |
⇧ Anfang |
§. 5 |
§. 5. Zum Vierdten, ob wohl, wie unten mit mehrerm erkläret werden soll, ein
Landes-fürst, zu handhabung seiner hoheit, und vollstreckung seines obrigkeitlichen
vorhabens, ein und ander zwangs-mittel, auch gar eine kriegs-verfassung im lande zu
gebrauchen und aufzurichten hat, so ist doch solches in ansehung Käys. Maj. und des
Reichs also gemäßiget, daß er wider dieselbe solche seine Macht und gewalt nicht
wenden, oder auch einen andern fürsten und stand des reichs damit anfallen und
beleidigen darf, wie er denn auch seine beschwerungen, die er wider einen andern seines
gleichen, oder die nachbarn hat, welche gleich und recht leiden können, nicht mit
heer-zug und gewalt, sondern, wie im reich herkömmlich, mit ordentlichem recht zu suchen,
und also den land-frieden im reich, so viel |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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an Ihm ist, und er nicht mit gewalt von einem andern angetastet wird, zu halten
schuldig ist, wie in beschreibung dieses puncts gehöriger orten mit mehrerm erleuterung
geschehen soll.* |
⇧ Anfang |
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* Im X. cap. dieses
theils. |
Forts. S. 50 ⇨ |