1. Th. Cap. II
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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-3
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Von der Maasse der Landes-Fürstlichen Hoheit...
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S. 50 (Forts.) CAP. III. ⇦ S. 50 (Anfang)
  Von der Maasse der Landes-Fürstlichen Hoheit, oder Regierung, welche durch Verordnung der Vorfahren, oder gewisse Verträge, und altes Herkommen, wegen anderer hohen Personen und Stände, mit denen ein Landes-Herr befreundet oder benachtbart ist, verursachet wird.
   
  Innhalt.
  In einigen teutschen fürstenthümern gilt das recht der erstgeburth. §. 1.
  In andern hat die theilung ober eine gesammte regierung unter des ältisten direction statt §. 2.
  bey der theilung werden auch wohl etliche stücke in gemeinschafft behalten. §. 3.
  In andern ländern ist das territorium gemischt, folglich die regierung darnach eingeschräncket. §. 4.
  auch wird die regierung in ansehen des lehn-herrn und der mitbelehnten gemäßiget. §. 5.
   
§. 1 §. 1.
  BEy denen teutschen weltlichen fürstenthumern und landen ist dieser merckliche unterschied
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  wohl in acht zu nehmen, daß bey vielen, wenn der landes-herr etliche söhne und erben verläst, dennoch keine theilung vorgehet, sondern die regierung der länder in gesammt behalten wird, und allezeit dem Erstgebohrnen allein zukommet, dergestalt, daß er seinen brüdern und deren nachkommen, entweder ein blosses geld zum jährlichen unterhalt, oder etwas an ämtern und herrschafften zu nutzen eingiebet,* und sie also vom lande abtheilet und findet, sich aber alle landes-fürstl. Hoheit darüber vorbehält, oder doch nur etliche wenige stücke, welche die regierung an sich selbst nicht angehen, noch beeinträchtigen, ihnen verstattet, alsdenn insonderheit bey den Churfürstenthümern, und denen darzu eigentlich gehörigen landen, durch die reichs-satzungen es also verordnet, in andern aber, durch herkommen, oder gewisse pacta und privilegia, also gebräuchlich ist.
  * Das erstere wird insgemein eine apenage oder apanagium, das letztere aber paragium geheissen, von welcher aus Frankreich hergeleiteten distinction, der gelehrte herr Hertius sich beklaget, daß solche in die teutsche rechts-lehre unrecht eingemischet worden, und desfals des hr. Schilters meynung weitläufftig wiederleget hat. Beyde gelehrte mànner haben nachgehends ihre vorfechter gefunden, deren streit wir itzo nicht ausmachen wollen. Doch scheinet, daß in erst-belobten hr. Hertii tractat de commentitia paragii et apanagii distinctione viele Gelahrtheit enthalten, welcher also weiters nachgesehen werden kan.
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§. 2 §. 2. In etlichen fürstenthümern, land- und herrschafften aber pflegt der erstgebohrne keinen Vortheil, wegen der erst-geburt zu haben, kan auch die länder, wider seiner brüder willen, nicht beysammen behalten, sondern ist zu theilen schuldig,* oder es wird die regierung des landes insgesammt mit einander durch gemeinen schluß und willen, und durch gesamte diener in sämtlicher herren, und eines jeden insonderheit nahmen geführet, oder, da gleich etwan dem ältesten nebenst dem vorsitz, die direction der justitz, und anderer täglichen gemeinen sachen in der herren brüder nahmen gegönnet, werden doch alle wichtige regiments- und stats-sachen von allen zugleich vorgenommen und angeordnet.
  * Wie sehr aber (anderer in addit. §. 24. bemerckten ursachen nicht zu gedencken) das ansehen, macht und würde der hohen häuser durch solche theilungen geschwächet werden, lieget am tage, und braucht daher keines weitern beweises, sondern nur eines wohlgemeinten wunsches, daß bey denen noch übrigen fürstlichen und gräfflichen Häusern das primogenitur-recht gleichfalls eingeführet werden möchte.
  Nicht weniger aber pflegen öffters die jüngeren herren brüdere mit dem ältesten, sich also freundlich zu vergleichen, daß das land nicht allezeit wieder getheilet werde, sondern wenn es nicht gar groß und weitläufftig ist, und nicht ein jeder herr ein eignes im reich benahmtes fürstenthum, oder so viel, als das einem solchen gleich zu schätzen wäre, zu
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  seinem antheil bekommen kann: Und bey solchem zustande pfleget man dem ältesten herrn die regierung in seinem und der herren brüder namen zu führen,** auf gewisse maasse und weise nachzulassen, einmahl weiter und mehr als das andermahl, wie es die umstände der zeit, auch das alter und die gelegenheit der andern herren erfordert. Mehrentheils aber wird es also gemässiget, daß der älteste herr eine Direction, das ist, die erste umbfrage in der berathschlagung, und auf die geschlossene sachen, die anstalt der Execution hat, doch allenthalben seiner herren brüder nahmen mit gedencken, und in wichtigen dingen, ohne der andern herren wissen und willen nichts vornehmen dürffe, darneben ihm zur ergetzung seiner mühwaltung, und verlag etlicher gemeiner kosten, ein gewisses aus den gesammten einkommen zum voraus gefolget, das übrige aber gleich eingetheilt wird, allermassen solches aus den verträgen, erb-statuten und herkommen jedes landes umständlich abzunehmen, und daraus die art und form des regiments eigentlich zu schliessen. Man findet auch exempel, daß die lande mit aller hoheit, jedoch nicht in gleiche theile, sondern nur Örterung- oder Mutschierungsweise*** gesondert werden, welches aber mehrentheils nur ein interims-werck ist.
  ** Ein nahmhafftes exempel haben wir in dem fürstl. Sachsen-gothaischen Hause nach dem tode Ernesti Pii zu sehen gehabt, wiewohl solche einrichtung nicht lange gedauret, sondern die fürstl. herren
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  brüdere aus vielen vorgekommenen ursachen bald davon abgegangen sind.
  *** Es soll dieses wort von muyten, mutare, und schieren scindere, herkommen, und bedeutet nichts anders, als wenn zwey oder mehr gebrüdere ober vettern sich mit einander vergleichen, daß sie in regierung der ererbten lande alle 2, 3, 4 oder mehr jahre umwechseln wollen, dessen ein exempel Gerardus de Rhoo von den vormündern Alberti V. aus der Österreichischen, und Georg Fabricius von hertzog Johann Friedrich II. und hertzog Johann Wilhelm aus der Sächsischen historie anführen: sic inter se conveniunt, sagt der letzte, ut quilibet eam (hereditariam ditionem) per decennium gubernet, initio a natu maximo Joanne Friderico II. facto. woraus erhellet, daß Springsfeld und andere diese Muthschierung vor eine art der apenage gantz irrig halten.
§. 3 §. 3. Auf eine andere aber geringere weise wird auch die landes-regierung gemäßiget, wenn auch nach beschehener theilung in gewisse fürstenthümer und lande etliche Stücke ausgesetzt, und insgemein behalten werden, in welchen hernach kein theil-haber allein und für sich etwas anordnen darff, sondern es ist der älteste schuldig, die andern deswegen um rath zu fragen, und nach der meinung, der sie sich mit einander zu vergleichen haben, in der sache in aller der andern nahmen, wenn es ihme also eingeräumet, zu verfahren: Oder es werden die anordnungen in allen solchen gesammten sachen, wie sie einmüthig von allen beschlossen, auch von einem jeden Herrn insonderheit, und nahmentlich gethan. Und bestehen sol-
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  che ausgesetzte gesammte dinge zum theil auf einen gewissen antheil und lande, die man nicht füglich hat theilen können, zum theil aber in etlichen sonderbahren regalien und gerechtigkeiten, als zum exempel in bergwercken, müntze, universitäten, beschreibung der Land-Stände, stelle und stimm auf Reichstägen, und dergleichen mehr.*
  * Ingleichen in gemeinschafftlichen prætensionen, führung gemeiner processe, u.d.g. wovon jedes hausses pacta und recesse nachricht geben.
§. 4 §. 4. Andere mäßigungen und vermischungen entstehen daher, daß an manchem ort ein gewisser benachbarter fürst, oder andere obrigkeit, die dem landes-herrn nicht unterworffen, auch eben so viel als der landes-herr, oder doch etliche rechte und gerechtigkeiten hat; dahero ein herr in demselbigen ort weiter nicht verfahren darff, als wie es das alte herkommen, oder die aufgerichteten verträge, Einungen und Burg-Frieden in solchen gemeinschaffts-orten oder Gan-Erbschafften, wie sie genennet werden,* ausweisen.
  * Und zwar aus mißbrauch des nahmens; angesehen die gan-erbschafften sonsten gewisse zur gemeinen sicherheit und defension, auch gemeinschafftl. succession errichtete einungen und pacta genennet worden; deren zu den alten zeiten sehr viele in Teutschland gewesen, wie die von den publicisten hin und wieder erzehlet werden: deme die gan-erbschafft Dundorff, Rauenstein und Schaumberg noch beyzufügen sind, wie ich aus alten Schaumbergischen briefen wahrgenom-
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  men, in welchen sie sich nennen: Wir ein gemein geschlecht von Schaumberg, gahn-erben des burggraffthums dundorff und burgfriedens zu rauenstein: Heutiges tages aber nennen sich in denen vermischten Orten der fränckischen und anderer landen ohn unterschied gan-erben die ein und andern orts eigene mit aller voigtey ihnen zustehende unterthanen und lehenschafften haben, welche bedeutung nunmehr der landen gantz usuel worden, in der that aber nichts anders als ein condominium ohne alle weitere würckung importiret.
§. 5 §. 5. Weiln auch die meisten fürstenthümer, land- und herrschafften dem Heil. Reich, oder an dessen statt einem andern stand lehenbahr sind, daß daran nicht allein der lehens-herr seinem heimfall, sondern auch die vettern und agnaten, die von demjenigen, der solches lehen am ersten empfangen, herstammen, oder mit dem besitzer in gesamter hand und mitbelehnschafft stehen, ihre erbfolge haben, so folget daraus, daß ein landes-herr auch so weit gebunden ist, daß er ohne wissen und einwilligung seiner mitbelehnten brüder und vettern, und dann des lehen-herrn, solche seine lande, oder einen ansehnlichen theil davon, oder die landes-fürstliche regalien, gerechtsam- und herrlichkeiten, nicht verkauffen, verschencken, im letzten willen auf andere, als denen es rechtswegen gebühret, verordnen, auch mit bestande nicht verpfänden, wiederlößlich einräumen, oder dergleichen mehr thun kan, was die gebräuchlich lehenrechte verbieten, wiewohl über diesen punct vieler orten sonderbare verträge und erbeinungen verfasset sind, auch sonst bey so ansehlichern land und leuten we-
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  gen ein und andern amtes, gutes, und nutzung durch die landes-herren, ohngeachtet der lehnbarkeit viel freyer, als etwa bey geringen ritter-lehen und gütern verfahren, und solches vieler umstände halben, so genaue nicht gesucht wird.*
  * Und hieher gehört auch die frage: wie ferne ein nachfolger im regiment dergleichen alienata reluiren oder revociren könne, ingleichen wie weit er die Schulden zu bezahlen verbunden?
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries