S. 75 |
Anderer Theil. Cap. 5. |
⇦ S. 74 |
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CAP. V. |
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Von der Administration und Verwaltung des weltlichen Regiments, nach vorher
gesetzter Maasse, wie solche dem Landes-Herrn obliege, und er darzu Räthe und Diener
gebrauche. |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 30 - 32 |
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Innhalt. |
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Connexion dieses mit den vorigen capiteln. pr. |
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daß der landes-herr die regierung in eigener person nützlich verwalte. §. 1. |
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dazu er der beschaffenheit seines landes kundig seyn muß. §. 2. |
S. 77 |
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sonderlich aber 1) die erhaltung oder minderung seiner hoheit in acht haben.
§. 3. |
S. 78 |
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2) auch gute ordnung und gesetze fördern. §. 4. |
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3) ob die justitz gefördert werde, aufsicht führen. §. 5. |
S. 79 |
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4) und daß die hierzu gehörige handhabungs-mittel bey der hand seyn, anordnung
thun. §. 6. |
S. 80 |
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nicht weniger in erlangung der zur regierung benöthigten diener sich bemühe.
§. 7. |
S. 82 |
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bey deren annehmung und bestellung sonderlich 8. umstände zu beobachten. §. 8. |
S. 83 |
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WElcher gestalt die landes-fürstliche regierung in weltlichen sachen in vier
haupt-puncten bestehe, und wie solche wegen unterschiedlicher betrachtungen gemäßiget und
umschräncket sey, haben wir in den vorhergehenden capiteln, zu vernehmen gehabt, darauf
nunmehr zu berichten fället, wie dann solche regierung in allen ihren puncten geführet
werde. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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§. 1 |
§. 1. Hievon ist in diesem capitel insgemein so viel zu zeigen, einmal, daß der
landes-herr das Haupt-werck seiner Regierung, am allermeisten durch seine selbst eigene
person zu verwalten habe, * worzu dann ihn nicht allein die göttliche ordnung, krafft
deren er im stande der obrigkeit lebet, sondern auch das löbliche herkommen, recht und
befugniß seiner land und leute, und des gantzen teutschlandes, verbindet, alsfern er
nicht nothwendiger weise wegen anderswo auch habender land und leute, hoher expedition
in kriegs- und reichs-sachen, und dergleichen, auf eine zeitlang, oder ordentlich,
abwesend seyn muß, welchen falls er dennoch durch einen ansehnlichen statthalter, und
deme zugeordnete räthe, dem lande vorstehen läst, auch wohl je zu zeiten sich selbst
dahin verfüget. Denn es bezeugen die geschichte der lobwürdigsten Teutschen regenten,
wie sich dieselbe von alters her also tapffer, gewissenhafft, treu, und embsig in ihren
hohen beruff des obrigkeitlichen amts erwiesen, daß die unterthanen vermercken und
spühren können, wie ihr angebohrner natürlicher erb-Herr, nicht nur den blossen nahmen
und titul, sondern auch die verrichtung und last des regiments auf sich habe. ** |
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* Daß aber hier eine ausnahme zu machen, wenn
ein landes-herr der regierung selbst nicht vorstehen kan, auch wie bey verschiedenen
inclinationen der regenten klüglich gehandelt werden könne, hat der herr autor in addit.
§. 30.
31. weiters angeführet. |
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** Und scheinet dieses aus der uhralten teutschen |
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Anderer Theil. Cap. 5. |
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freyheit, welche jederzeit eine gelinde regiments-art erfordert hat,
herzufliessen. Was es in folgenden zeiten der fränckischen Könige mit denen ducibus und
comitibus vor bewandniß gehabt, ist gleichfalls bekant, ja die fränckischen Könige
selbst haben in denen historien das lob, daß sie selbst regieret, jederman gerne
gehöret, und also ihr amt wohl verwaltet haben, wie die exempel Dagoberti, Caroli, und
a. m. bezeugen Hesiodus sagt: Hoc uno reges olim sunt fine creati,
Dicere jus populis, injustaque tollere facta. |
⇧ Anfang |
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Hingegen geben die exempel anderer lande, im fall die landes-herren sich ihrer
regierung nicht unterziehen: sondern andern unnöthigen sachen obliegen, und alles an
die diener lassen, oder gar zu lange ausser landes sich aufhalten; daß durch solche
versäumniß ihres beruffs allerhand unordnung, ungerechtigkeit und grosses verderben,
ihre lande und leute betroffen, offt auch die unterthanen aufrührisch worden, und nach
einem andern und besseren regiment verlanget. |
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§. 2 |
§. 2. Es erweiset sich aber diese persönliche bemühung, oder eigentliche amts-
verrichtung vornehmlich hierinnen, daß der landes-fürst einmal insgemein zuförderst
dahin trachtet, die eigentliche beschaffenheit seines landes umständlich zu wissen, und
sich bekant zu machen, das geschehe nun durch eine ausführliche beschreibung alles
dessen, was im lande, an grund und boden, städten und dörffern, leuten, unterthanen und
dienern, gerichten und gerechtigkeiten, ihme oder sei- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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nen landes-ständen, zustehet, oder daß er durch lange erfahrung und augenschein
dieser dinge kundig sey, * und also wisse, wie weit, und worüber sich seine macht und
regierung erstrecke, und wie er darinn gegen das reich, seine gefreundte, und die
unterthanen selbst, wegen gemeiner satzungen, verträge und andere befugniß, wie wir
bißhero in dem nechst vorgehenden capitel angeführet, maasse halten müsse. |
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* Weil aber nicht zu leugnen, daß durch die
letztere art eine zuverläßige wissenschafft zu erwerben gar schwer, so ist wohl die
erstere, zumahl vor einen regenten, die bequemste, und dienet solche zur legung eines
guten grundes, worauf hernach ein regente dasjenige, was er durch den augenschein oder
andere erfahrung befindet, auch was er etwa auf reisen und sonsten angemercket hat,
besser bauen kan. |
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§. 3 |
§. 3. So dann auch, und insonderheit nach anleitung obengesetzter vier Puncten,
(1.) Daß er wahrnimmet, fleißig nachdencket, oder sich öffters durch seine räthe und
diener vortragen, und berichten lässet, was etwan im lande, oder ausserhalb desselben,
vorgehet, dadurch er an seiner fürstl. regierung beeinträchtiget, und an seiner hoheit
und also folglich an rechtmäßiger übung seines obrigkeitlichen amts, nachtheil und
hinderung zu gewarten hätte. |
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§. 4 |
§.4. (2.) Daß er nichts weniger für sich selbst, wenn er des zustandes seines
landes wohl berichtet ist, auch täglich, oder öffters erfähret, wie |
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Anderer Theil. Cap. 5. |
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es darinnen in allen ständen, wohl oder übel, zugehet, mit eifer und treuer
vorsorge beflissen ist, gute ordnung und anstalt zu machen, das übel abzuschaffen, und
den wohlstand und besseres aufnehmen allenthalben zu fördern, zu dem ende er die
gesetze und ordnungen der vorfahren, und die er selbst aufgerichtet, in guten
gedächtniß erhält, * die darüber einlangende berichte zu hören, sich nicht verbrieffen,
öffters darüber bericht einziehen, die überfahrer straffen, und die handhabung
derselben aufs beste fördern lässet. |
⇧ Anfang |
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* Weil aber solcher gesetze und ordnungen
öffters sehr viel seyn, ist es schwer, daß ein regente sich deren bey vorfallender
gelegenheit, zumahl der ordnung nach, sollte erinnern können, weil solche
geschicklichkeit auch wohl gelehrten und täglich geübten leuten fehlen kan. Einiger
massen könte aber diesem Mangel durch eine nach alphabetischer ordnung auf die materien
eingerichtete verzeichniß abgeholffen werden. |
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§. 5 |
§. 5. (3.) Ob wohl zu recht- und gerichts-sachen gewisse Personen erfordert werden,
die in solcher weitläufftigen wissenschafft mit fleiß geübet und erfahren sind, und ein
landes-fürst mit anhörung aller rechts-sachen und entscheidung schwerer rechts-fragen
sich nicht zu beladen hat, so hat er doch hierinnen auch nicht geringe mühe, daß er
nicht allein auch nachdencket, und fleißig erforschet, ob auch in allen gerichten das
recht unpartheyisch und mit verstande ertheilet, und die leute mit bescheid und
rechtmäßiger verordnung gefördert werden, son- |
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Teutschen Fürsten-Staats. |
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ndern daß er auch die wichtigsten sachen, die vor seiner cantzeley hangen, oder
auch andere, darinn er von jemand angelauffen und ersuchet wird, sonderlich, was die
armen betrifft, sich selbst vortragen läst, * darauf nach gepflogenem rath einen
billigen schluß fasset, und demselbigen nachzukommen anbefiehlet. |
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* Merckwürdig ist, was von dem könige in
franckreich angeführet wird, daß alle montage um halbweg zwölffe diejenigen, so
bittschreiben zu überreichen haben, sich in der königlichen antichambre dem Könige
nähern, und ihre supplicata auf einen darzu gesetzten mit grünen sammet bedeckten tisch
hinlegen dürffen: wiewohl da der Commis des staats-secretarii solche zu sich nimmet,
und nachgehends, durch einen derer staats-secretarien, des Königes resolution denen
supplicanten eröffnet wird, so wird freylich die an sich gute absicht in mißbrauch
verwandelt. Besser ist, und der teutschen sanfftmüthigen regiments-art gemässer, daß
ein landes-herr die supplicata selbst zu sich nimmet, sich darauf referiren lässet, und
dann und wann auch selber nachsiehet, ob alles getreulich und sonder affecten
vorgetragen werde, damit denen unterthanen gerechte hülffe allenthalben wiederfahren
und dieselben spühren mögen, daß sie gnade und hülffe von ihren landes-herrn zu
gewarten haben. |
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§. 6 |
§. 6. (4.) Weil auch sein respect und hoheit sich endlich am meisten darinn
erweiset, daß er denenjenigen, welche sich ungehorsam erzeigen, oder die ihm und seinem
lande feindlich zuwider seyn, mit rechtmäßigen mitteln widerstehen, und zu |
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Anderer Theil. Cap. 5. |
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handhabung und Schutz Seiner und der Seinigen, durch äusserliche macht schreiten
kan, so läst sich auch der Lander-herr nicht verdriessen, zu solchem ende befehl zu
ertheilen, auf gute anordnung zu gedencken, bericht einzuholen, die unterthanen in
kriegs-verfassung zu nehmen, * auch in äussersten fällenn bey kriegs-zeiten,
denenselben in eigener Person vorzustehen. |
⇧ Anfang |
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* Von welchen und andern handhabungs-mitteln
unten im 10. cap. umständlicher gehandelt wird. |
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Denn ob es wohl an dem ist, daß ein hoher regent nicht selbst in allen vorher
erzehlten stücken die hand anlege, und alles selbst verrichte, sondern zu dem ende
räthe und diener hat, und besoldet deren einer in diesem, der andere in einem andern
stücke arbeiten muß: So hat er doch über alles die oberste aufsicht, durch fleißiges
nachfragen, nachdencken auf gute Ordnung und anstalten, erforschung verständiger
rathschläge, und schleunige werckstellung dessen, was er schlüßig wird, zu
verführen. |
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Darzu denn in warheit eine grosse wissenschafft, erfahrung, aufrichtigkeit und
großmüthigkeit, samt vielen andern tugenden und qualitäten erheischet werden, davon in
dem wort GOttes und den büchern der politischen scribenten ein ausführlicher bericht zu
finden, * wie auch eine bequemliche art und abfassung geschehen kan, daß ein herr alles
dessen, was in seine hohe verrichtung läufft, ei- |
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Teutschen Fürsten-Staats. |
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nen kurtzen auszug zu einer steten erinnerung und nachricht vor augen habe, ** und
ihm also bey so grosser menge der sachen doch leichtlich nichts entfalle. |
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* Weil auch der herr autor unten im 7. cap. §.
17. seq. ausführlich von solchen tugenden reden wird, so kan dasselbe weiter
nachgeschlagen werden. |
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** Auf gleiche art, als wir solches in vorigen 4. §. von denen
constitutionen und ordnungen des landes erinnert haben. |
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§. 7 |
§. 7. Aus diesem ist nun unschwer abzunehmen, daß der landes-fürst, zu der
verrichtung eines jeden stücks der regierung, gewisser räthe und diener nicht entbehren
könne, allermassen dieselbe in allen ländern und fürstenthümern von der landes-
herrschafft, und erforderung der nothdurfft, bestellet werden, * von welchen nunmehr,
und was in ihre amts-verrichtung läufft, nach der ordnung anführung zu thun ist, und
stehet hierinn nicht eine geringe mühe und vorsichtigkeit des landes-herrn, daß er
nehmlich in erwehlung und bestellung solcher diener, vom höchsten zum niedrigsten wohl
zutreffe, und ob er wohl hierinn seinen freyen willen hat, dennoch mit gutem rath und
reiffer bedachtsamkeit verfahre, sintemahl an getreuen, verständigen und fleißigen
dienern in einem regiment, ein grosses gelegen. |
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* Vor alters zwar scheinet es, daß die
landes-herren so vieler räthe und diener noch nicht gebrauchet haben, als wohl itzo, da sich
in allen affairen die sachen immer je mehr und mehr häuffen, |
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Anderer Theil. Cap. 5. |
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folglich
denen ministris die arbeit immer schwerer machen. Es wird auch an seinem orte berühret
werden, daß die art mit denen land-ständen zu rathschlagen, sonst gebräuchlicher
gewesen, welches jedoch bey jetzigen zustande wegen des mißtrauens so sich zwischen
herrn und stände nicht selten ereignet, verschiedenen absehens, u. a. d. m. sich itzo
nicht mehr in der maasse practiciren lässet. |
⇧ Anfang |
§. 8 |
§. 8. Es sind aber etliche gemeine stücke, die in bestellung aller diener, welche
zumahl zu regiments-sachen nöthig sind, mit grossen nutzen pflegen beobachtet zu
werden. * |
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* Mehrers wird hievon in addit. §. 32. seqq.
angeführet. |
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Als (1.) nehmen die landes-herren nicht leichtlich andere diener an, als die der
religion, welche im lande in übung ist, zugethan sind, und also wegen widriger
glaubens-bekäntniß kein mißtrauen, weder bey dem herrn, noch bey dem lande gegen sich
erwecken. Etlicher orten ist der diener pflicht mit einverleibt, daß, da sie von der im
lande hergebrachten glaubens-bekäntniß wolten abweichen, sie schuldig seyn sollten,
solches dem landes-fürsten, oder demjenigen, den er ihnen vorgesetzet, zu eröffnen, und
ob er sie ferner in diensten leiden wolle oder nicht, verordnung zu gewarten. |
|
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(2.) Werden und sollen keine befördert werden, die nicht zu dem amt, darzu man sie
gebrauchen will, geschickt und tauglich genug erscheinen, und nicht nur als von ihren
freunden und gönnern vor- |
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Teutschen Fürsten-Staats. |
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geschlagen und gelobet, sondern auch durch erforschung anderer, der sachen
verständiger und treuer diener im werck befunden werden, auch ehrliches nahmens und
herkommens, und mit keiner wissentlichen schand-that und übeln leumuth beflecket,
sondern erbares lebens und wandels sind. |
⇧ Anfang |
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(3.) Wo man solche personen haben kan, die im lande gebohren, gezogen, oder mit
ihrem meisten vermögen darinn gesessen sind, pflegt man dieselben, wenn sie sonst
geschickt sind, vor fremden und ausländischen zu gebrauchen, weil vermuthlich die
landes-kinder und eingesessene, mit mehrerer liebe und zuneigung, als andere, im lande
dienen. ** |
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** Ob es besser sey, landes-kinder oder fremde
in wichtigen bedienungen (denn mit geringen hat es nicht viel bedeutens) zu gebrauchen,
ist eine sonderliche frage, welche pro und contra ihre gründe hat. Nur etwas davon zu
berühren, so scheinet es mit denen fremden von guter geschicklichkeit fast sicherer
gethan zu seyn, weil diese nicht allein die wissenschafft von des landes beschaffenheit
leicht erlangen können, sondern auch bey ihnen das in n. 1. berührte eigene interesse
nicht so leicht zu besorgen. Es werden auch dieselben mit eben so viel liebe und
zuneigung als die eingesessenen dienen, wo sie anders nur wohl und ehrlich gehalten
werden, dann hierauf eigentlich das band der liebe beruhet, und wo dieses nicht ist, da
werden einheimische noch eher schwürig und abwendig gemacht; So ist auch bey jenen
einem regenten die freyere wahl vorbehalten, welche bey diesen offt durch verschiedene
absehen gehindert ist: Anderer Ursachen, so nicht wohl zu berühren, nicht zu gedencken.
Doch will ich dieses nur |
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Anderer Theil. Cap. 5. |
Scan 105 |
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von denen teutschen fürstenthümern untereinander
verstanden haben; denn leute von verschiedenen nationen in dienste zu nehmen, ist weder
allemahl rathsam noch der gesetze halber thunlich. Ich will auch endlich eingestehen,
daß es nicht viel verschlagen könne, ob ein hertzog von hollstein einen dithmarser,
oder sachsen, oder francken in dienste habe, wenn nur der diener selbst mit rechter
frömmigkeit, geschicklichkeit und wahrer tugend begabet ist. |
⇧ Anfang |
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(4.) Ein jedweder wird um mehrer und besserer versicherung willen, mit einem
körperlichen Eyde, zu Gott dem Allmächtigen zu schweren, beleget, daß er dem
landes-herrn, treu, hold, gehorsam und gewärtig, auch in seinem dienst treu, fleissig, und
verschwiegen seyn wolle. |
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|
(5.) Bey annehmung und erhaltung eines dieners wird auch dahin gesehen, daß er sich
mit einer leidlichen, und gewöhnlichen besoldung begnügen läst, damit, durch grosse
kostbare und ungewöhnliche besoldung, andere nicht zu neid erwecket, noch die
fürstliche einkünfften zu sehr beschweret werden. *** |
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*** Hertzog Bogislaus in pommern sagte zu
seinen erben: er habe es mit bedienten von allerley stande probiret, und endlich keine
besser als die schreiber (wodurch er die gelehrten verstand) befunden , weil diese wohl
zu gebrauchen, und mit einem leidlichen sold zufrieden wären. Es sey aber ferne, daß
man dieses dem adelichen und höheren stande zum nachtheil wolte geredet haben; der ich
vielmehr zugebe, daß wo bey solchen personen die geschicklichkeit darzu kömmet, sie im
gemeinen wesen unvergleichlich viel gutes stifften können. Wiewohl es trifft bey so |
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Teutschen Fürsten-Staats. |
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grosser menge des adels und unter 100. exempeln kaum eines recht zu , dessen
ursachen mir aus der erfahrung bekannt, und theils in obangezogenen 32. §. addit.
berühret werden. |
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(6.) Zu einem amt und dienst-verrichtung werden diejenigen nicht mit nutz
angenommen, welche in einem oder andern stück, so in ihre amts-verrichtung läufft, ein
eigenes interesse, ihrer güter, oder anderer gerechtsamen wegen, die sie im lande haben
mögen, zu suchen, oder zu bedencken hätten, damit sie nicht durch anlaß des amts, ihrer
herrschafft zu schaden, oder zu ihrem nutzen, handeln oder in solchen sachen
kaltsinnig, und ohne genugsamen eyfer sich finden lassen. |
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(7.) Nimmt man, sonderlich zu etwas hohen diensten, nicht gern solche Personen, die
einer andern herrschafft, mit deren man etwa strittig oder benachbart ist, mit
pflichten verwandt, oder unter derselben begütert ist. |
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(8.) Weil die dienst-verrichtung beym regiment nicht einerley, sondern mancherley,
und eine der andern nachgeordnet und untergeben ist, oder etliche personen, als
collegen, neben einander bestellt werden müssen, so wird jedweder diener zu gehörigem
respect gegen die, welche ihm, nechst dem landes-herrn vorgesetzet sind, und zu guter
verträglichkeit mit seinen zugeordneten, angewiesen, auch wohl ehe und zuvor einer
angenommen wird, diejenige, unter oder neben welche er kommen soll, zu vorhero seiner
Person halben, und ob sie dabey etwas zu bedencken haben, ver- |
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Anderer Theil. Cap. 5. |
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nommen, damit in guter einträchtigkeit und gesammten fleiß, die ämter verrichtet
werden, zu welchem ende auch wohl denen collegen, und einander zu- und nachgeordneten,
eingebunden wird, daß sie einander selbst, bey verspührten mängeln, christlich und
freundlich zu dem, was sich gebühret, und ihre dienste erfordert, ermahnen, endlich
aber, wenn keine besserung zu hoffen, es anderweit dem vorgesetzten, oder dem
landes-herrn selbst, anzeigen sollen. |
⇧ Anfang |
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Die ämter und dienste aber, dadurch der landes-herr seine weltliche Regierung
bestellet, sind zum theil zu allen obigen stücken der Regierung insgemein verordnet,
etliche aber betreffen nur etliche gewisse puncten deroselben, wie nunmehr folgen
soll. |
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Forts. S. 87 ⇨ |