1. Th. Cap. II
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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-00
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Von dem ersten Haupt-Punct der Regierung
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S. 107 (Forts.) CAP. VII. ⇦ S. 107 (Anfang)
  Von dem ersten Haupt-Punct der Regierung, welcher bestehet in Erhaltung der Landes-Fürstlichen Herrschafftlichen Macht, und hoheit an sich selbsten. In welchen Stücken, und auf was Weise solche der Landes-Fürst vor sich, und durch seine Räthe beobachten und führen lasse.
   
  Innhalt.
  Der erste punct der regierung bestehet in erhaltung des landes-herrn standes und hoheit. pr.
  Welches geschicht entweder ohne oder mit absehen, auf die person des landes-herrn. §. 1.
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  Erstlich werde also ohne absehen auf des herrn person gesorget. §. 2.
  I. für die erhaltung der reinen religion. §. 3.
  II. der landes-fürstlichen hoheit an sich selbst. §. 4. und dieses
  1.) gegen die unterthanen (a) in erforderung der erb-huldigung, (b) der schuldigen unterthänigkeit und gehorsam. (c) des geziemenden respects in worten und wercken. §. 5.
  2.) gegen die auswärtige (a) in erhaltung der gräntze. §. 6.
  (b) in abwendung thätlicher gewalt. §. 7.
  (c) in wiedererlangung der entzogenen stücke. §. 8.
  3.) gegen die, mit welchen man in gemeinschafft sitzet; nach etlichen puncten. §. 9.
  III. wird auch vor des landes-herrn hoheit gesorget in ansehen der im 2, 3, und 4. cap. beschriebener maasse. §. 10. als
  1.) daß der Käyserl. Majestät der respect und gebühr erwiesen, doch auch des landes-herrn rechte nicht gekräncket werden. §. 10.
  2.) daß gegen die gefreundte und bundes-genossen die verträge v. a. m. ge- und erhalten werden. §. 11.
  3.) daß die unterthanen und stände in ihren befugnissen nicht gekräncket oder verachtet werden. §. 12.
  IV. wird des landes-herrn staat und hoheit behauptet durch erhaltung derer regalien und præeminenz-stücken. §. 13.
  V. durch erhaltung einiger accidental-stücke, gerechtigkeiten und prætensionen ausserhalb landes. §. 14.
  VI. durch erhaltung der landes-herrlichen einkünffte. §. 15.
  Zum andern wird die conservation der landes-fürstl. hoheit gesuchet
  mit absehen auf des landes-herrn und der seinigen person und ehre: wohin die pflantzung der tugend bey einem regenten dienet. §. 16.
  Von denen tugenden des verstandes bey einem regenten, der weißheit, klugheit und kunst, und
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  wie solche erlanget auch erhalten werden. §. 17.
  Von den tugenden des gemüths, und zwar der gottesfurcht. §. 18.
  der gerechtigkeit, welche ein teutscher regente auch sonderlich wegen seines versprechens bey der erbhuldigung, denn wegen der hohen reichs-gerichte zu beobachten hat. §. 19.
  Von der gnade und mildigkeit. §. 20.
  Von der rechten bescheidenheit. §. 21.
  Und überhaupt noch von einigen tugenden, als der mäßigkeit, keuschheit, warheit, verschwiegenheit, höfflichkeit, freygebigkeit. §. 22
  auch ist bey einem regenten vor die gaben und übungen des leibes zu sorgen. §. 23.
  und daß die gesundheit durch ordentliches leben, ordentliche arbeits- und ruhe-stunden, und verhütung schädlicher affecten erhalten werde. §. 24
  wohin auch dienen die zuläßige ergetzlichkeiten. §. 25.
  In ansehen des landes-herrn familie wird zu erhaltung dessen hoheit gesorget:
  1. vor eine anständige heyrath, und wie dessen gemahlin zu halten und zu versorgen. §. 26.
  2. vor die auferziehung und versorgung der fürstl. kinder. §.  27.
  sonderlich daß sie geschicklich in verschiedenen wissenschafften zu unterweisen, deren etliche so wohl vor fürstl. printzen als prinzeßinnen erzehlet werden. §. 28.
  Hiernechst auch in anständigen exercitien zu unterrichten, auch geziemende ergetzlichkeiten zuzulassen. §. 29.
  Endlich daß auch an deren versorgung, durch anführung zu regiments-geschäfften, erhaltung der lande und leute und verschaffung einer anständigen heyrath gedacht werde. §. 30.
  3. wird auch vor dem landes-herrn in ansehen dessen familie gesorget, vor die verhaltung gegen freunde und anverwandten. §. 31.
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  4. vor die löbliche bezeigung gegen seine diener. §. 32.
  Wie alle diese wichtigen staats sachen, durch des fürsten eigenes nachdencken, zuziehung vertrauter räthe, deren verschwiegenheit, abfassung geheimer schrifften, einsehung der acten, auch abschickung der gesandten tractiret werden müssen. §. 33.
   
pr. DEn ersten punct der landes-regierung haben wir oben also beschrieben, wie er darinnen bestehe, daß der von Gott verliehene stand die dazu gehörige ehre und macht, und alles dasjenige, was darzu dienet und mittel giebt, in seinem gebührlichen wesen, vor unordnung, abgang und verletzung, zu erhalten, damit der landes-fürst das ansehen und die kräfften habe, den heilsamen zweck in allen ständen zu erreichen, und seine regierung über land und leute nutzbarlich spüren und mercken zu lassen.
§. 1 §. 1. Dieses nun stückweise, und zwar also, wie es sich in den meisten teutschen fürstenthümern und landen, unserm jetzo vorgenommenen zwecke nach, befindet, zu erklären, müssen wir unser absehen richten, Einmal, auf die sonderbare dinge, darinnen die erhaltung der landes-fürstlichen macht und hoheit bestehe, oder auch im gegenspiel, dadurch sie angegriffen und vermindert würde: So dann auch auf etliche arten und weise, die bey verrichtung und behauptung solcher stücke, über die gemeine erinnerungen, die wir in vorhergehendem
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  titul angezogen, vom landes-fürsten, und dessen räthen in acht genommen werden.
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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries