1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-02
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Erstlich werde also ohne absehen auf des herrn person gesorget.
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S. 111 (Forts.) Anderer Theil. Cap. 7. ⇦ S. 111 (Anfang)
§. 2 §. 2. Das erste theil dieses capitels, nehmlich die special-stücke, worinnen die behauptung des ersten puncts im regiment bestehe, belangend: So ist anfangs, nachdem uns an der seelen-wohlfarth mehr, als an erhaltung des sterblichen leibes, gelegen, allhier zu erinnern, daß auch dem landes-herrn, als weltlichem regenten, und also nach ihm seinem cantzlar und räthen zuförderst, obliege, darauf, neben denen zu den geistlichen sachen verordneten, bedacht zu seyn. Scan 131
   
  [1] [1]
  I. für die erhaltung der reinen religion. §. 3. S. 111
  II. der landes-fürstlichen hoheit an sich selbst. §§ 4-9
  III. wird auch vor des landes-herrn hoheit gesorget in ansehen der im 2, 3, und 4. cap. beschriebener maasse. §§ 10-12.
  IV. wird des landes-herrn staat und hoheit behauptet durch erhaltung derer regalien und præeminenz-stücken. §. 13
  V. durch erhaltung einiger accidental-stücke, gerechtigkeiten und prætensionen ausserhalb landes. §. 14
  VI. durch erhaltung der landes-herrlichen einkünffte. §. 15

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Folgende Liste wurde von HIS-Data aus dem Inhalt des 7. Kapitels zusammengestellt.
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Stand: 2. Januar 2017 © Hans-Walter Pries