§. 3 |
§. 3. Wie die Christliche Religion mit predigen des göttlichen worts, und
administration der H. Sacramenten, im lande lauter und unverfälscht erhalten,
geschützet und gehandhabet, und darwieder weder im hauptwerck, noch auch in
äusserlichen kirchen-gebräuchen, und ordnungen, ohne sonderbare erhebliche ursach,
nichts geändert werde. Und wird ein christlicher regent sich gewiß versichern, daß an
beobachtung dieses nothwendigen puncts, und erhaltung des theuren kleinods des
göttlichen worts, alle seine beständige wohlfarth und rechte glückseligkeit, auch in
zeitlichem regiment hange und herfliesse, ohne dieses höchste gut auch alle andere
zeitliche macht und hoheit vergeblich und nichtig sey. * Weil wir aber vom geistlichem
regiment absonderlich hiernechst handeln werden, so lässet man auch die weitere
ausführung dieses stücks, dahin verschoben seyn.** |
Scan 131 |
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* Je gewisser dieses ist, um soviel desto mehr
soll ein fürst zu pflantz- und erhaltung der wahren gottesfurcht vornemlich besorgt
seyn; Denn das Christenthum macht nicht allein gehorsame, sondern auch glückliche
unterthanen, und wo diese sind, da ist auch zugleich die wohlfarth des fürsten. Er muß
aber dieses nicht aus blosser weltlichen absicht, der beförderung zeitlicher
glückseligkeit, sondern vornemlich darum thun, daß er die seelen seiner unterthanen
dereinst Gott zuführen könne, und also vor seine person selbst der wahren gottesfurcht
von hertzen ergeben seyn. Und alsdenn wird er derselben rechten nutzen, nemlich die
glückseligkelt dieses und des künfftigen lebend zu geniessen haben. |
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