1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-02
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für die erhaltung der reinen religion.
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S. 111 (Forts.)   ⇦ S. 111: §. 2
§. 3 §. 3. Wie die Christliche Religion mit predigen des göttlichen worts, und administration der H. Sacramenten, im lande lauter und unverfälscht erhalten, geschützet und gehandhabet, und darwieder weder im hauptwerck, noch auch in äusserlichen kirchen-gebräuchen, und ordnungen, ohne sonderbare erhebliche ursach, nichts geändert werde. Und wird ein christlicher regent sich gewiß versichern, daß an beobachtung dieses nothwendigen puncts, und erhaltung des theuren kleinods des göttlichen worts, alle seine beständige wohlfarth und rechte glückseligkeit, auch in zeitlichem regiment hange und herfliesse, ohne dieses höchste gut auch alle andere zeitliche macht und hoheit vergeblich und nichtig sey. * Weil wir aber vom geistlichem regiment absonderlich hiernechst handeln werden, so lässet man auch die weitere ausführung dieses stücks, dahin verschoben seyn.** Scan 131
S. 112 Teutschen Fürsten-Staats
  * Je gewisser dieses ist, um soviel desto mehr soll ein fürst zu pflantz- und erhaltung der wahren gottesfurcht vornemlich besorgt seyn; Denn das Christenthum macht nicht allein gehorsame, sondern auch glückliche unterthanen, und wo diese sind, da ist auch zugleich die wohlfarth des fürsten. Er muß aber dieses nicht aus blosser weltlichen absicht, der beförderung zeitlicher glückseligkeit, sondern vornemlich darum thun, daß er die seelen seiner unterthanen dereinst Gott zuführen könne, und also vor seine person selbst der wahren gottesfurcht von hertzen ergeben seyn. Und alsdenn wird er derselben rechten nutzen, nemlich die glückseligkelt dieses und des künfftigen lebend zu geniessen haben.
  ** Im XI. und folgenden capiteln dieses theils.
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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries