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S 125 (Forts.) |
§. 12. Wie der landes-fürst seine hoheit insgemein im gantzen lande, und über alle
dessen einwohner üben und behaupten soll, ist schon angezeiget; Weil wir aber etliche
freyheiten und befügnisse, deren sich die unterthanen zu gebrauchen haben, und darwider
nicht beschweret werden dürffen, im 4. cap. beschrieben, so erfordert auch das landes-
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keitliche amt, und läufft in die verrichtung seiner räthe, daß sie solches Recht
der Landschafft auch für augen haben, * die sachen, die hohe landes-regierung
betreffend, darinnen die landes-stände entweder nothwendig, oder um besserer
werckstellung willen zu beschreiben, und zu rath zu ziehen sind, nicht für sich allein
angreiffen, sondern auf die anstellung eines land-tages, und gebührliche proposition
und handlung mit denen ständen gedencken, massen solches ausführlich in obgemeldten
capiteln zu finden. Und thun hierinn die lands-herren öffters und lieber ein übriges,
daß sie nemlich die land-stände zu rathe fragen, als daß sie vor sich selbst verfahren,
ob sie gleich dessen befugt oder berechtiget sind, denn durch solche berathschlagung
und land-tags-schlüsse, gewinnen sie die gemüther der unterthanen, geben ihnen ihr
gutes vorhaben, und die darzu bewegende ursachen desto deutlicher zu vernehmen, und
verbinden dieselbige zu desto willigerm gehorsam, kan ihnen auch destoweniger verarget
werden, wenn sie über solchen schlüssen eifferig halten, und die überfahrer desto
schärffer ansehen, jedoch muß dabey auch eine maasse gehalten, und nicht dasienige erst
in weitläufftige überlegung gebracht, und ruchtbar gemacht werden, was einer
geschwinden, eilsamen und unvermerckten anordnung bedarff, oder eine kleinmüthigkeit
und mißtrauen anzeiget, wenn man erst in solchen fällen rath und einwilligung begehren
wolle, darinn die vernunfft und die rechte des landes schon klare maasse geben. |
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Anderer Theil. Cap. 7. |
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* Wir
haben schon an seinem orte berühret, durch was vor veranlassung die menschen sich in
bürgerliche gesellschafften zusammen gethan und Republiquen errichtet haben, und daß
solches aus dem willen und vergleich der einzelnen hauß-väter uhrsprünglich herrühre.
Woraus denn ferner folget, daß diejenige regiments-art, in welcher ein souverain mit
seinen unterthanen und ständen über die wichtigsten angelegenheiten des landes
berathschlaget, die natürlichste und ordentlichste seye. Zwar weiß ich wohl, daß viele
schmeichler hierinnen anderer meynung sind; wie denn unter andern aus dem von einem
anonymo heraus gegebenen discurs von land-ständen,
ingleichen aus des ehemahlig berühmten Kayserl. ministri
Schröders politischen tractat vom
absoluten fürsten-recht
zu ersehen. Alleine, vor itzo zu geschweigen, daß ich nicht sehe, was einem grossen
herrn aus solcher wiedrigen doctrin vor ein vortheil zu wachsen könne, so ist mit
vielen gründen darzuthun, daß solche principia auf schlechten füssen stehen. Nur etwas
weniges davon zu berühren, so ist ja ein jeder souverainer herr und deme gleich
geachterer teutscher landes fürst alle pacta und vergleiche, also auch die darauf
ruhende rechte seiner unterthanen, nach dem natürlichen gesetze von welchem kein mensch
in der welt befreyet, zu halten verpflichtet. Ja ein teutscher landes-fürst und regent
hat noch überdem die reichs-fundamental-gesetze, worinnen die jura der land stände und
unterthanen fest gestellet sind, zu betrachten, und dabey wohl zu erwegen, daß wie ihme
selbst höchst beschwerend seyn würde, wenn ein mächtiger Kayser der landes fürstl.
hoheit durch eine angemaste arbitrarische regierung derogiren wollte, also auch die
stände seines landes die gröste ursach darüber zu klagen haben würden. Thun demnach
vertraute ministri nicht wohl, die ihren herrn zu solchen dingen verleiten: Und weil
sie eines theils demselben darunter übel vorstehen auch |
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öffters in den grösten schaden bringen, andern theils auch die armen
unterthanen kräncken, so ist es kein wunder, wenn GOtt darnach mit einer realen predigt
kömmt und verhänget, daß ein solcher Peryllus in seinem eigenen inventirten ochsen
verbrennen muß. Ohne ist ja wohl nicht, daß man denen ständen nichts über die gebühr
einräumen, noch es von dem consiliio deliberativo, zum decisivo kommen lassen soll;
Aber auch alles über einen hauffen werffen wollen, ist noch weniger zu rathen, auch an
sich unnöthig, da ein fürst, nachdem er selbst geschicklichkeit zu regieren besitzet,
oder geschickte diener hat, ohnedem mit guter art thun kan, was er
will. |
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