§. 13 |
§. 13. Nachdem auch einem landes-herrn, krafft seiner hohen landes-obrigkeit, auch
käyserlichen belehnung, und alten herkommens, sonderbare vorzüge und præeminentien
zukommen, die theils zu seinem respect und ehren-stande dienen, theils auch ihme
einkünffte und mittel zu seinem und des regiments unterhaltung bringen, von welchen in
dem dritten theil dieses berichts gehandelt werden soll, so sind zwar darzu, wie wir
daselbst hören werden, gewisse bediente und beamte verordnet, gleichwohl aber liegt dem
landes-herrn, und seinen geheimen rathe ob, über dieselben regalien eine oberste
aufsicht zu führen, und nicht zu gestatten, daß sich ein stand oder unterthan des
landes, ohne sonderbares recht und vergünstigung des herrn, oder seiner vorfahren,
derselben selbst gegen andere anmasse, oder sich davon, nach gelegenheit, ausziehe und
frey mache, sondern wider solches beginnen müssen anordnungen gemacht, oder dem,
welcher auf des landes-fürsten befehl nicht pariren, sondern klage anfangen wolle, der
gebühr nach begegnet werden. |
Scan 148 |
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Insgemein gehöret hieher die beobachtung aller gerechtsame und regalien, welche die
ämter des landes-herrn, wieder die stände des landes, oder sonderlich unterthanen, oder
diese hinwieder gegen die ämter prætendiren, daß nemlich solche gründlich erwogen, und
in güte oder gebührliche wege rechtens aufgehoben, und unnöthiger streit, irrung, daher
entspringende spiltung der zeit und kosten, samt verbitterung der gemüther
abgeschnitten, und vermieden werde. |
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Wann auch ein benachbarter, oder höherer, nicht die gantze landes-fürstliche
hoheit, sondern nur ein deroselben sonst ordentlich anhangend regal oder
præeminentz-stück, dem landes-herrn streitig machte, und ihn darinn wider das herkommen
beunruhigte, so werden die wege gebrauchet,und rathsam erwogen, welche kurtz vorher im
andern und dritten haupt-punct dieses capitels angezeiget worden. |
S. 129 (Forts.) ⇨ |