1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-13
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wird des landes-herrn staat und hoheit behauptet durch erhaltung derer regalien und præeminenz-stücken.
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S. 128 (Forts.)   ⇦ S. 128 (Anfang)
§. 13 §. 13. Nachdem auch einem landes-herrn, krafft seiner hohen landes-obrigkeit, auch käyserlichen belehnung, und alten herkommens, sonderbare vorzüge und præeminentien zukommen, die theils zu seinem respect und ehren-stande dienen, theils auch ihme einkünffte und mittel zu seinem und des regiments unterhaltung bringen, von welchen in dem dritten theil dieses berichts gehandelt werden soll, so sind zwar darzu, wie wir daselbst hören werden, gewisse bediente und beamte verordnet, gleichwohl aber liegt dem landes-herrn, und seinen geheimen rathe ob, über dieselben regalien eine oberste aufsicht zu führen, und nicht zu gestatten, daß sich ein stand oder unterthan des landes, ohne sonderbares recht und vergünstigung des herrn, oder seiner vorfahren, derselben selbst gegen andere anmasse, oder sich davon, nach gelegenheit, ausziehe und frey mache, sondern wider solches beginnen müssen anordnungen gemacht, oder dem, welcher auf des landes-fürsten befehl nicht pariren, sondern klage anfangen wolle, der gebühr nach begegnet werden. Scan 148
S. 129 Anderer Theil. Cap. 7.
  Insgemein gehöret hieher die beobachtung aller gerechtsame und regalien, welche die ämter des landes-herrn, wieder die stände des landes, oder sonderlich unterthanen, oder diese hinwieder gegen die ämter prætendiren, daß nemlich solche gründlich erwogen, und in güte oder gebührliche wege rechtens aufgehoben, und unnöthiger streit, irrung, daher entspringende spiltung der zeit und kosten, samt verbitterung der gemüther abgeschnitten, und vermieden werde.
  Wann auch ein benachbarter, oder höherer, nicht die gantze landes-fürstliche hoheit, sondern nur ein deroselben sonst ordentlich anhangend regal oder præeminentz-stück, dem landes-herrn streitig machte, und ihn darinn wider das herkommen beunruhigte, so werden die wege gebrauchet,und rathsam erwogen, welche kurtz vorher im andern und dritten haupt-punct dieses capitels angezeiget worden.

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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries