1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-14
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durch erhaltung einiger accidental-stücke, gerechtigkeiten und prætensionen ausserhalb landes.
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S. 129 (Forts.)   ⇦ S. 129 (Anfang)
§. 14 §. 14. Treffen auch gleich etliche regalien, gerechtigkeiten, oder stücke an land und leuten, gesamte belehnungen, anwartungen, rechtfertigungen, bundsgenossenschafften, und dergleichen, nicht eigentlich des landes-herrn fürstenthum oder lande an, gehören aber gleichwohl sonst dem landes-herrn gantz oder zum theil zu, wie denn solcher exempel viel sind, daß die teutschen fürsten und herren ausserhalb ihrer erblande unterschiedliche angelegenheiten, herrlichkeiten und einkünffte, oder doch anwartung und erbschaffts-rechte haben: So gehöret doch auch zu dem ersten punct der landes-regierung, daß der herr, und seine räthe auch an diesen hoheiten Scan 149
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  und gerechtsamen ihre sorgfalt und fleiß anwenden, und dahin sehen, daß solche ihnen nicht schwer gemacht, verderbet oder entzogen werden, sondern daß er deren allen in gebührender übung bleibe, oder die deswegen habende rechtfertigung ausübe, den verlag darzu verordne, diener darzu bestelle und was sich sonst hierinnen gebühren will, in acht nehme, sintemahl solche vorzüge, herrlichkeiten, mittel und regalien die der herr anderswo hat, seinen respect und hohen stand im lande desto mehr befestigen und zieren.*
  * Ein fehler ist also, wenn ministri zur Veräusserung solcher ausser dem fürstenthum liegenden stücke oder rechte rathen, und solches mit dem Vorwand der entlegenheiten, aufzuwendenden kosten, welche die einnahme überstiegen, u.d.g. beschönen wollen. Denn in Teutschland schadet die entlegenheit an regierung der land und leute gar wenig, und ist daher die politische regul von natürlicher zusammenhangung der länder et imperio intra fines coërcendo nicht applicabel. Vielmehr bleibt dabey, daß ausserhalb des landes-fürsten zustehende einkommen und ehren-rechte dessen stand mehrers zieren, als wodurch er auch von andern privatis, deren etliche geld und gut genug haben, unterschieden ist.

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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries