S. 129 (Forts.) |
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§. 14 |
§. 14. Treffen auch gleich etliche regalien, gerechtigkeiten, oder stücke an land
und leuten, gesamte belehnungen, anwartungen, rechtfertigungen, bundsgenossenschafften,
und dergleichen, nicht eigentlich des landes-herrn fürstenthum oder lande an, gehören
aber gleichwohl sonst dem landes-herrn gantz oder zum theil zu, wie denn solcher
exempel viel sind, daß die teutschen fürsten und herren ausserhalb ihrer erblande
unterschiedliche angelegenheiten, herrlichkeiten und einkünffte, oder doch anwartung
und erbschaffts-rechte haben: So gehöret doch auch zu dem ersten punct der
landes-regierung, daß der herr, und seine räthe auch an diesen hoheiten |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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und gerechtsamen ihre sorgfalt und fleiß anwenden, und dahin sehen, daß solche
ihnen nicht schwer gemacht, verderbet oder entzogen werden, sondern daß er deren allen
in gebührender übung bleibe, oder die deswegen habende rechtfertigung ausübe, den
verlag darzu verordne, diener darzu bestelle und was sich sonst hierinnen gebühren
will, in acht nehme, sintemahl solche vorzüge, herrlichkeiten, mittel und regalien die
der herr anderswo hat, seinen respect und hohen stand im lande desto mehr befestigen
und zieren.* |
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* Ein fehler ist also, wenn ministri zur
Veräusserung solcher ausser dem fürstenthum liegenden stücke oder rechte rathen, und
solches mit dem Vorwand der entlegenheiten, aufzuwendenden kosten, welche die einnahme
überstiegen, u.d.g. beschönen wollen. Denn in Teutschland schadet die entlegenheit an
regierung der land und leute gar wenig, und ist daher die politische regul von
natürlicher zusammenhangung der länder et imperio intra fines coërcendo nicht
applicabel. Vielmehr bleibt dabey, daß ausserhalb des landes-fürsten zustehende
einkommen und ehren-rechte dessen stand mehrers zieren, als wodurch er auch von andern
privatis, deren etliche geld und gut genug haben, unterschieden
ist. |
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