§. 15 |
§. 15. Endlich, ob wohl die einkünffte des landes-herrn an gelde, und andern
mitteln, ebener gestalt ihre sonderliche verwaltung haben, davon der dritte theil dieses buchs verfasset ist: So lieget doch an rechter anstalt und behauptung der
Fürstl. cammer-nutzung sehr viel, und greiffen die darinn entstehende mängel und
unordnungen endlich auch die krafft und regierung selbsten an, darum gehöret auch
dieses in reiffe und geheime be- |
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rathschlagung bey dem ersten punct des regiments, wie nemlich die fürstliche
einkünffte, ohne beschwerde der unterthanen, und anderer, aufs beste zu erhalten und zu
vermehren, auch neue nutzbarkeiten zu erheben, * wie die beschwerung der fürstl.
cammer, als schulden-last, pfandschafften, und verschreibungen, mit nutz und billigkeit
davon zu bringen, unnöthige ausgänge einzuziehen, hingegen wie etwan ein vorrath, den
Gott beschehret, wohl und sicher anzuwenden, was der landes-herr an andern zu fordern
hat, wohl einzubringen, wie güter und stücke des landes, die man nur pfandweise hat in
erblichkeit, durch rechtliche und thunliche mittel, zu verwandeln oder los zu werden,
und dergleichen. |
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* Und dieses pfleget denn bey dem heutigen
zustande die vornehmste occupation mit zu seyn, brauchts aber keiner grossen
geschicklichkeit und kopff-brechens, wenn man die unterthanen beschweren oder neue
anlagen erdencken will. Hergegen wenn jemand von guten anstalten in der policey,
verbesserung der handwercker und commercien, guter verwaltung der fürstl. güter, und
zumahl von dem edlen einkommen der spahrsamkeit, die auch in addit. §. 37. recommendirt
wird, reden will, so findet sich niemand, der der katzen die schelle anzuhängen
begehret. Doch beym III. theil hievon ein mehrers. |
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