1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-15
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durch erhaltung der landes-herrlichen einkünffte.
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S. 130 (Forts.) Teutschen Fürsten-Staats ⇦ S. 130 §. 14
§. 15 §. 15. Endlich, ob wohl die einkünffte des landes-herrn an gelde, und andern mitteln, ebener gestalt ihre sonderliche verwaltung haben, davon der dritte theil dieses buchs verfasset ist: So lieget doch an rechter anstalt und behauptung der Fürstl. cammer-nutzung sehr viel, und greiffen die darinn entstehende mängel und unordnungen endlich auch die krafft und regierung selbsten an, darum gehöret auch dieses in reiffe und geheime be- Scan 150
S. 131 Anderer Theil. Cap. 7.
  rathschlagung bey dem ersten punct des regiments, wie nemlich die fürstliche einkünffte, ohne beschwerde der unterthanen, und anderer, aufs beste zu erhalten und zu vermehren, auch neue nutzbarkeiten zu erheben, * wie die beschwerung der fürstl. cammer, als schulden-last, pfandschafften, und verschreibungen, mit nutz und billigkeit davon zu bringen, unnöthige ausgänge einzuziehen, hingegen wie etwan ein vorrath, den Gott beschehret, wohl und sicher anzuwenden, was der landes-herr an andern zu fordern hat, wohl einzubringen, wie güter und stücke des landes, die man nur pfandweise hat in erblichkeit, durch rechtliche und thunliche mittel, zu verwandeln oder los zu werden, und dergleichen.
  * Und dieses pfleget denn bey dem heutigen zustande die vornehmste occupation mit zu seyn, brauchts aber keiner grossen geschicklichkeit und kopff-brechens, wenn man die unterthanen beschweren oder neue anlagen erdencken will. Hergegen wenn jemand von guten anstalten in der policey, verbesserung der handwercker und commercien, guter verwaltung der fürstl. güter, und zumahl von dem edlen einkommen der spahrsamkeit, die auch in addit. §. 37. recommendirt wird, reden will, so findet sich niemand, der der katzen die schelle anzuhängen begehret. Doch beym III. theil hievon ein mehrers.

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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries