S. 132 (Forts.) |
Teutschen Fürsten-Staats |
⇦ S. 132 (Anfang) |
§. 16 (Forts.) |
Nun sind zwar etliche persönliche eigenschafften an einem landes-herrn fast
unveränderlich und nothwendig, deren wir im ersten theil cap. 4. gedacht. Wir sind aber
allhier gemeynet, diejenigen summarisch anzuzeigen, welche sich nach der gelegenheit
und willkühr der personen zu ändern, und entweder für tugenden und anständige dinge,
oder für das gegentheil geachtet zu werden pflegen. |
Scan 152 |
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Wenn die person des landes-fürsten, so wohl an leibes- und gemüths-gaben dermassen
versehen ist, |
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S. 133 |
Anderer Theil. Cap. 7. |
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daß er sich selbst in allen nothwendigen dingen rathen und helffen kan, hat man
Gott höchlich dafür zu dancken, und ein land, sich an einem solchen regenten trefflich
zu erfreuen. Nachdem aber dieselben auch menschen sind, und dahero an leibes-gesundheit
und kräfften, so wohl auch am verstande und tugenden zuweilen mangel leiden, so
erfordert die noth, daß sie in solchen stücken guten rath nicht verschmähen, und dahero
entweder für sich selbst darauf dencken, oder diejenigen, die ihnen hierinn beyräthig
seyn, gerne hören. * Zu welchem ende denn die vernünftige berathschlagung solcher
angelegenheiten mit vertrauten räthen gantz nothwendig. |
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Bey der betrachtung dieses puncts ereignet sich nun weitläufftiger anlaß, von denen
leibes- und gemüths-beschaffenheiten eines löblichen regenten zu reden. Demnach aber
davon in den politischen büchern insgemein ordentliche ausführung zu finden, wollen wir
uns hauptsächlich dahin beziehen, und allhier nur von den tugenden oder gaben des
leibes und gemüths, die einem regenten in seinem amt zu behauptung seines standes und
anschens nothwendig ** und wohlanständig seyn, kürtzlich, und als ferne sie sich auf
die gelegenheit der Teutschen Fürstenthümer und jetzige zeiten deutlich appliciren
lassen, etwas anführen: Insgemein dabey andeutende, daß alle Christl. tugenden, wie die
einem jeden Christen in den heiligen zehen geboten fürgeschrieben, auch sonst in der
sitten-lehre erkläret werden, von sich selbst und voraus verstanden, und einem regenten
recommendiret seyn sollen, alldieweil er ein |
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S. 134 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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mensch, und ein Christ und also gleichmäßiger schuldigkeit, dißfalls, wie andere,
unterworffen ist, ja um so viel desto mehr, weil er in einem hohen stande lebet, und
mit seinem exempel, thun und leben das gantze land entweder bessern oder ärgern
kan. |
⇧ Anfang |
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* Welches nemlich in dem falle höchst
nothwendig, wenn in der jugend bey eines regenten erziehung etwan hindernisse
eingefallen. Am allerbesten aber ist, wenn bey einem herrn von zarter jugend an zu
allen wohl anständigen fürstl. tugenden und also auch hierzu der grund geleget wird,
daß er von seinen getreuen räthen und dienern bescheidenes gutachten und guten rath
gerne höret, auch zu seinem selbst-eigenen besten demselben gerne folget, weil doch
gewiß, daß wer den weg der tugend nicht allemahl beobachtet, sondern sich seinem
eigenen willen als einem ungestümen meer anvertrauet, gar leichte, so wohl am gemüthe
als an dem leibe schiffbruch leiden kan. S. auch die addit. §. 38. |
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** Ein unbenannter
englischer scribente hat die nöthigen tugenden eines regenten gar artig und kurtz in
einer summa verfasset, wenn er schreibet; In omni imperio prima virtus est gubernare se
ipsum, secunda familiam, tertia rempublicam. Qui inferioribus istis officiis
non satis exercitatus, illud civilis prudentiæ culmen nunquam recte consequetur etc.
Wenn nun ein
regente in den beyden erstern sich selbst und seine fürstl. œconomie recht zu
guberniren, wohl geübet ist, so wird er auch dem regiment wohl vorstehen, und in allen
drey stücken dem lande mit guten exempeln vorgehen können. |
S. 134 §. 17 ⇨ |
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[1] |
[1] |
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Von denen tugenden des verstandes bey einem regenten, der weißheit, klugheit und kunst, und wie solche erlanget auch erhalten werden. §. 17 |
S. 134 |
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Von den tugenden des gemüths, und zwar der gottesfurcht. §. 18 |
S. 142 |
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der gerechtigkeit, welche ein teutscher regente auch sonderlich wegen seines versprechens bey der erbhuldigung, denn wegen der hohen reichs-gerichte zu beobachten hat. §. 19 |
S. 145 |
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Von der gnade und mildigkeit. §. 20 |
S 149 |
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Von der rechten bescheidenheit. §. 21 |
S. 151 |
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Und überhaupt noch von einigen tugenden, als der mäßigkeit, keuschheit, warheit, verschwiegenheit, höfflichkeit, freygebigkeit. §. 22 |
S. 155 |
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auch ist bey einem regenten vor die gaben und übungen des leibes zu sorgen. §. 23 |
S. 160 |
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und daß die gesundheit durch ordentliches leben, ordentliche arbeits- und ruhe-stunden, und verhütung schädlicher affecten erhalten werde. §. 24 |
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wohin auch dienen die zuläßige ergetzlichkeiten.
§. 25 |
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