1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-7-16-2
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Zum andern wird die conservation der landes-fürstl. hoheit gesuchet mit absehen auf des landes-herrn ... person
Familie, Freunde, Diener ⇨

S. 132 (Forts.) Teutschen Fürsten-Staats ⇦ S. 132 (Anfang)
§. 16 (Forts.) Nun sind zwar etliche persönliche eigenschafften an einem landes-herrn fast unveränderlich und nothwendig, deren wir im ersten theil cap. 4. gedacht. Wir sind aber allhier gemeynet, diejenigen summarisch anzuzeigen, welche sich nach der gelegenheit und willkühr der personen zu ändern, und entweder für tugenden und anständige dinge, oder für das gegentheil geachtet zu werden pflegen. Scan 152
  Wenn die person des landes-fürsten, so wohl an leibes- und gemüths-gaben dermassen versehen ist,
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  daß er sich selbst in allen nothwendigen dingen rathen und helffen kan, hat man Gott höchlich dafür zu dancken, und ein land, sich an einem solchen regenten trefflich zu erfreuen. Nachdem aber dieselben auch menschen sind, und dahero an leibes-gesundheit und kräfften, so wohl auch am verstande und tugenden zuweilen mangel leiden, so erfordert die noth, daß sie in solchen stücken guten rath nicht verschmähen, und dahero entweder für sich selbst darauf dencken, oder diejenigen, die ihnen hierinn beyräthig seyn, gerne hören. * Zu welchem ende denn die vernünftige berathschlagung solcher angelegenheiten mit vertrauten räthen gantz nothwendig.
  Bey der betrachtung dieses puncts ereignet sich nun weitläufftiger anlaß, von denen leibes- und gemüths-beschaffenheiten eines löblichen regenten zu reden. Demnach aber davon in den politischen büchern insgemein ordentliche ausführung zu finden, wollen wir uns hauptsächlich dahin beziehen, und allhier nur von den tugenden oder gaben des leibes und gemüths, die einem regenten in seinem amt zu behauptung seines standes und anschens nothwendig ** und wohlanständig seyn, kürtzlich, und als ferne sie sich auf die gelegenheit der Teutschen Fürstenthümer und jetzige zeiten deutlich appliciren lassen, etwas anführen: Insgemein dabey andeutende, daß alle Christl. tugenden, wie die einem jeden Christen in den heiligen zehen geboten fürgeschrieben, auch sonst in der sitten-lehre erkläret werden, von sich selbst und voraus verstanden, und einem regenten recommendiret seyn sollen, alldieweil er ein
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  mensch, und ein Christ und also gleichmäßiger schuldigkeit, dißfalls, wie andere, unterworffen ist, ja um so viel desto mehr, weil er in einem hohen stande lebet, und mit seinem exempel, thun und leben das gantze land entweder bessern oder ärgern kan.
  * Welches nemlich in dem falle höchst nothwendig, wenn in der jugend bey eines regenten erziehung etwan hindernisse eingefallen. Am allerbesten aber ist, wenn bey einem herrn von zarter jugend an zu allen wohl anständigen fürstl. tugenden und also auch hierzu der grund geleget wird, daß er von seinen getreuen räthen und dienern bescheidenes gutachten und guten rath gerne höret, auch zu seinem selbst-eigenen besten demselben gerne folget, weil doch gewiß, daß wer den weg der tugend nicht allemahl beobachtet, sondern sich seinem eigenen willen als einem ungestümen meer anvertrauet, gar leichte, so wohl am gemüthe als an dem leibe schiffbruch leiden kan. S. auch die addit. §. 38.
  ** Ein unbenannter englischer scribente hat die nöthigen tugenden eines regenten gar artig und kurtz in einer summa verfasset, wenn er schreibet; In omni imperio prima virtus est gubernare se ipsum, secunda familiam, tertia rempublicam. Qui inferioribus istis officiis non satis exercitatus, illud civilis prudentiæ culmen nunquam recte consequetur etc. Wenn nun ein regente in den beyden erstern sich selbst und seine fürstl. œconomie recht zu guberniren, wohl geübet ist, so wird er auch dem regiment wohl vorstehen, und in allen drey stücken dem lande mit guten exempeln vorgehen können.
   
  [1]
  Von denen tugenden des verstandes bey einem regenten, der weißheit, klugheit und kunst, und wie solche erlanget auch erhalten werden. §. 17
  Von den tugenden des gemüths, und zwar der gottesfurcht. §. 18
  der gerechtigkeit, welche ein teutscher regente auch sonderlich wegen seines versprechens bey der erbhuldigung, denn wegen der hohen reichs-gerichte zu beobachten hat. §. 19
  Von der gnade und mildigkeit. §. 20
  Von der rechten bescheidenheit. §. 21
  Und überhaupt noch von einigen tugenden, als der mäßigkeit, keuschheit, warheit, verschwiegenheit, höfflichkeit, freygebigkeit. §. 22
  auch ist bey einem regenten vor die gaben und übungen des leibes zu sorgen. §. 23
  und daß die gesundheit durch ordentliches leben, ordentliche arbeits- und ruhe-stunden, und verhütung schädlicher affecten erhalten werde. §. 24
  wohin auch dienen die zuläßige ergetzlichkeiten. §. 25

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Folgende Liste wurde von HIS-Data aus dem Inhalt des 7. Kapitels zusammengestellt.
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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries