1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-7-16
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Zum andern wird die conservation der landes-fürstl. hoheit gesuchet mit absehen auf des landes-herrn und der seinigen person und ehre
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S. 131 (Forts.) Anderer Theil. Cap.7. ⇦ S. 131 (Anfang)
  §. 16. Bißhero haben wir die landes-fürstl. hoheit und macht, in welchen stücken sie erhalten und bedacht werden muß, samt ihren würckungen und anhängen, absonderlich, und für sich selbst erwogen, und kein hauptsächliches absehen auf die person des landes-herrn gehabt, indem diese sterblich ist, und sich öffters ändert, jene aber, also in menschlichen
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  sachen zu reden, ihre beständige stetige form und art hat.
  Weil aber die hoheit und macht der höchsten Person des landes, oder dem landes-herrn, der je zu zeiten regieret, so gar anhängig und nachfolgig ist, daß ohne dieselbe er für keinen landes-herrn geachtet werden kan, auch das heil und wohlfarth des landes hinwiederum nicht wenig an der person des herrn so fern gebunden, daß dessen tod und abwechselung, oder übele beschaffenheit, ohne grosse gefahr und zerrüttung des regiments, selten zu geschehen pfleget. So dienet auch zu dem ersten punct der regierung, zu erhaltung des staats und regiments im lande, alles das, was zu erhaltung der ehre, aufnehmen und ersprießlichkeit des landes-herrn person und der seinigen, erfordert wird. Und gehöret also die betrachtung und sorgfalt gleicher gestalt in die werckstatt einer wohlbestellten rathstuben, oder in vertrauliche einrathung eines und andern treuen und fürsichtigen raths und dieners.
   
  [1]
  Person des Landesherrn. §§ 16-25
  Familie, Freunde, Diener. §§ 26-32

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Folgende Liste wurde von HIS-Data aus dem Inhalt des 7. Kapitels zusammengestellt.
HIS-Data 5226-2-7-16: Teutscher Fürsten-Staat: Anderer Theil: Cap. VII: 2. Theil HIS-Data Home
Stand: 15. September 2017 © Hans-Walter Pries