S. 131 (Forts.) |
Anderer Theil. Cap.7. |
⇦ S. 131 (Anfang) |
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§. 16. Bißhero haben wir die landes-fürstl. hoheit und macht, in welchen stücken
sie erhalten und bedacht werden muß, samt ihren würckungen und anhängen, absonderlich,
und für sich selbst erwogen, und kein hauptsächliches absehen auf die person des
landes-herrn gehabt, indem diese sterblich ist, und sich öffters ändert, jene aber,
also in menschlichen |
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S. 132 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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sachen zu reden, ihre beständige stetige form und art hat. |
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Weil aber die hoheit und macht der höchsten Person des landes, oder dem
landes-herrn, der je zu zeiten regieret, so gar anhängig und nachfolgig ist, daß ohne dieselbe
er für keinen landes-herrn geachtet werden kan, auch das heil und wohlfarth des landes
hinwiederum nicht wenig an der person des herrn so fern gebunden, daß dessen tod und
abwechselung, oder übele beschaffenheit, ohne grosse gefahr und zerrüttung des
regiments, selten zu geschehen pfleget. So dienet auch zu dem ersten punct der
regierung, zu erhaltung des staats und regiments im lande, alles das, was zu erhaltung
der ehre, aufnehmen und ersprießlichkeit des landes-herrn person und der seinigen,
erfordert wird. Und gehöret also die betrachtung und sorgfalt gleicher gestalt in die
werckstatt einer wohlbestellten rathstuben, oder in vertrauliche einrathung eines und
andern treuen und fürsichtigen raths und dieners. |
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Person des Landesherrn. §§ 16-25 |
S. 132 |
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Familie, Freunde, Diener. §§ 26-32 |
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