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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-7-26
Anderer Theil > Cap. 7 > 2. Theil > Familie, Freunde, Diener
Werk Inhalt ⇧ 2. Theil
In ansehen des landes-herrn familie wird zu erhaltung dessen hoheit gesorget:
⇦ Landesherr

S. 165 (Forts.)   ⇦ S. 165 § 25
§ 25 (Forts.) Bißhero haben wir einen landes-herrn, wie er, zu erhaltung seines regiments, sich für seine person in seiner gantzen regierung bey verstand, tugend und leibes-kräfften erhalten, auch, daß seine räthe ihre anschläge zu diesem zweck richten sollen, insgemein betrachtet; Hierbey ist noch übrig, daß wir auch unser besonderes absehen auf seine heyrath oder gemahlin, auf seine fürstliche kinder, denn auf seine freunde, und endlich auf seine diener, wenden, und anzeigen, wie ein herr sich in diesen viererley betrachtungen auch klug, fürsichtig und tugendhafft erweise, daraus denn erscheinen wird, was treuer räthe und diener pflicht und schuldigkeit auch in solchen stücken erfordere.
   
  [1]
  In ansehen des landes-herrn familie wird zu erhaltung dessen hoheit gesorget:
  1. vor eine anständige heyrath, und wie dessen gemahlin zu halten und zu versorgen. §. 26
  2. vor die auferziehung und Versorgung der fürstl. kinder. §. 27-30
  3. wird auch vor dem landes-herrn in ansehen dessen familie gesorget, vor die verhaltung gegen freunde und anverwandten. §. 31.
  4. vor die löbliche bezeigung gegen seine diener. §. 32.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Folgende Übersicht von HIS-Data aus dem Inhalt von Cap. 7 eingefügt.
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Stand: 14. September 2017 © Hans-Walter Pries