S. 165 (Forts.) |
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⇦ S. 165 § 25 |
§ 25 (Forts.) |
Bißhero haben wir einen landes-herrn, wie er, zu
erhaltung seines regiments, sich für seine person in seiner gantzen
regierung bey verstand, tugend und leibes-kräfften erhalten, auch, daß
seine räthe ihre anschläge zu diesem zweck richten sollen, insgemein
betrachtet; Hierbey ist noch übrig, daß wir auch unser besonderes absehen
auf seine heyrath oder gemahlin, auf seine fürstliche kinder, denn auf
seine freunde, und endlich auf seine diener, wenden, und anzeigen, wie ein
herr sich in diesen viererley betrachtungen auch klug, fürsichtig und
tugendhafft erweise, daraus denn erscheinen wird, was treuer räthe und
diener pflicht und schuldigkeit auch in solchen stücken erfordere. |
Scan 185
S. 165 §. 26 ⇨ |
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In ansehen des landes-herrn familie wird zu erhaltung dessen hoheit gesorget: |
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1. vor eine anständige heyrath, und wie dessen gemahlin zu halten und zu versorgen.
§. 26 |
S. 165 |
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2. vor die auferziehung und Versorgung der fürstl. kinder.
§. 27-30 |
S. 170 |
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3. wird auch vor dem landes-herrn in ansehen dessen familie gesorget,
vor die verhaltung gegen freunde und anverwandten.
§. 31. |
S. 183 |
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4. vor die löbliche bezeigung gegen seine diener. §. 32. |
S. 191 |