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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-8-1
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... die errichtung guter ordnungen und gesetze
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  §. 1.
  DAmit wir nunmehro zu dem andern haupt-punct der regiments-geschäffte schreiten, welcher bestehet in aufrichtung guter gesetze und ordnungen, dadurch gerechtigkeit, friede und ruhe, samt dem vermögen des landes und der leute, im schwang gebracht, erhalten
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  ten, und also das böse und schädliche abgeschaffet, und das gute und löbliche gehandhabet werde. Da haben wir aus vorhergehendem kürtzlich zu wiederholen, daß die macht und befügnis solche ordnungen aufzurichten, allein einem landes-herrn und regenten zukomme, und ihnen auch obliege, solches, nechst besten verstand und wissen, zu thun: Allermassen solches im 1. und 5. capitel angezeiget worden. Wie er auch bey aufrichtung solcher ordnung die hoheit und satzungen des reichs für augen haben, und sich darnach achten, wie er seine mit-regenten oder theilhabere dazu ziehen, und sich mit ihnen darüber vergleichen, wie er seine land-stände in wichtigen neuen anstalten, oder die mit ihren willen müsten geordnet werden, zu rath fragen solle, das alles ist in vorhergehenden cap. 2. 3. 4. zur nothdurfft berichtet, auch zu wissen, daß solcher punct, die aufrichtung und besserung einer landes- oder policey-ordnung belangende, nebst denen dingen, die wir vorhero beschrieben, von dem landes-fürsten selbst, mit seinen geheimen räthen, oder die er an deroselben statt gebrauchet, berathschlaget werde.
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Stand: 16. September 2017 © Hans-Walter Pries