S. 203 (Forts.) |
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⇦ S. 203 Cap. 8 Inhalt |
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§. 1. |
Scan 223 |
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DAmit wir nunmehro zu dem andern haupt-punct der
regiments-geschäffte schreiten, welcher bestehet in aufrichtung guter gesetze und
ordnungen, dadurch gerechtigkeit, friede und ruhe, samt dem vermögen des landes
und der leute, im schwang gebracht, erhalten |
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S. 204 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 224 |
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ten, und also das böse und schädliche abgeschaffet, und das
gute und löbliche gehandhabet werde. Da haben wir aus vorhergehendem kürtzlich
zu wiederholen, daß die macht und befügnis solche ordnungen aufzurichten,
allein einem landes-herrn und regenten zukomme, und ihnen auch obliege,
solches, nechst besten verstand und wissen, zu thun: Allermassen solches im 1. und 5. capitel angezeiget worden. Wie er auch bey aufrichtung solcher ordnung
die hoheit und satzungen des reichs für augen haben, und sich darnach achten,
wie er seine mit-regenten oder theilhabere dazu ziehen, und sich mit ihnen
darüber vergleichen, wie er seine land-stände in wichtigen neuen anstalten,
oder die mit ihren willen müsten geordnet werden, zu rath fragen solle, das
alles ist in vorhergehenden cap. 2. 3. 4. zur nothdurfft berichtet, auch zu
wissen, daß solcher punct, die aufrichtung und besserung einer landes- oder
policey-ordnung belangende, nebst denen dingen, die wir vorhero beschrieben,
von dem landes-fürsten selbst, mit seinen geheimen räthen, oder die er an
deroselben statt gebrauchet, berathschlaget werde. |
Forts. S. 204: §. 2 ⇨ |