S. 204 (Forts.) |
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⇦ S. 204 §. 1 |
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§. 2. Allhier ist nun ferner absonderlich anzuführen, wohin
doch solche ordnungen in weltlichen sachen gerichtet zu werden pflegen, oder
was sie betreffen. Insgemein zwar ist gedacht, daß dadurch gerechtigkeit,
friede und aufnehmen, oder wohlfarth des landes, und der leute, gesuchet
werde. |
Scan 224 |
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Nun bestehet aber die gerechtigkeit, wie bekannt ist, auf
diesen dreyen haupt-reguln, nehmlich, daß |
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S. 205 |
Anderer Theil. Cap. 8. |
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ein jedweder erbar und züchtig lebe, einem jeden dasjenige,
was ihme gebühret, gebe, und wiederfahren lasse, und niemand beleidige. |
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Der Friede, oder die innerliche ruhe des landes, und
sicherheit von den feinden, fliesset her aus der gerechtigkeit, und die wird
hinwiederum durch friede und ruhe befördert, also, daß diese beyde stücke
freylich, nach der lehre des Königes Davids einander küssen, und eines ohne das
andere nicht wohl bestehet. Endlich das Aufnehmen und die wohlfahrt, gründen
sich zwar fürnehmlich in denen zwey vorhergehenden gaben Gottes, erweisen sich
aber auch absonderlich in guter Nahrung und Vermehrung der leute, und ihres
vermögens, handels und wandels. Der Hauptzweck dessen allen ist die heilsame
erhaltung der policey oder gantzen regiments, in seiner ehre, krafft und
hoheit, und das letzte ziel ist die ehre Gottes, wie wir anderswo auch
vermeldet. |
Forts. S. 205: §. 3 ⇨ |