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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-8-2
Anderer Theil > Cap. 8 > §. 2
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Deren endzweck ist die Gerechtigkeit, wohlfarth des landes und die ehre GOttes
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S. 204 (Forts.)   ⇦ S. 204 §. 1
  §. 2. Allhier ist nun ferner absonderlich anzuführen, wohin doch solche ordnungen in weltlichen sachen gerichtet zu werden pflegen, oder was sie betreffen. Insgemein zwar ist gedacht, daß dadurch gerechtigkeit, friede und aufnehmen, oder wohlfarth des landes, und der leute, gesuchet werde. Scan 224
  Nun bestehet aber die gerechtigkeit, wie bekannt ist, auf diesen dreyen haupt-reguln, nehmlich, daß
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  ein jedweder erbar und züchtig lebe, einem jeden dasjenige, was ihme gebühret, gebe, und wiederfahren lasse, und niemand beleidige.
  Der Friede, oder die innerliche ruhe des landes, und sicherheit von den feinden, fliesset her aus der gerechtigkeit, und die wird hinwiederum durch friede und ruhe befördert, also, daß diese beyde stücke freylich, nach der lehre des Königes Davids einander küssen, und eines ohne das andere nicht wohl bestehet. Endlich das Aufnehmen und die wohlfahrt, gründen sich zwar fürnehmlich in denen zwey vorhergehenden gaben Gottes, erweisen sich aber auch absonderlich in guter Nahrung und Vermehrung der leute, und ihres vermögens, handels und wandels. Der Hauptzweck dessen allen ist die heilsame erhaltung der policey oder gantzen regiments, in seiner ehre, krafft und hoheit, und das letzte ziel ist die ehre Gottes, wie wir anderswo auch vermeldet.
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Stand: 5. Januar 2017 © Hans-Walter Pries