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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-8-7
Anderer Theil > Cap. 8 > §. 7
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Auch sehen gute ordnungen auf die erhalt- und vermehrung der leute und deren nahrung
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S. 215 (Forts.)   ⇦ S. 215 §. 6
  §. 7. Der dritte punct, welcher durch gute ordnung gefördert werden muß, ist nun die erhaltung und vermehrung der leute und ihres vermögens. Was die leute betrifft, welche wir allhie nur ihrer anzahl halben, und weil durch ihre menge alle nahrung und vermögen gesuchet und er- Scan 235
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  langet wird, betrachten, gehet der zweck der gesetze dahin,* daß der leute und unterthanen viel, und dieselben auch gesund, und also zu ihrer verrichtung tauglich und geschickt seyn mögen.
  Nechst der seelen-wohlfarth ist nichts edlers einem jedwedern menschen als die gesundheit, und gute leibes-constitution, so ist auch in einem regiment kein besserer schatz, als die menge vieler leute und unterthanen, die an leibes- und gemüths-gaben wohl beschaffen sind, zu solchem zweck dienet nun nicht allein, daß bey dem geistlichen regiment der ehestand in seinem rechten wesen erhalten, auch durch weltliche gesetze alle darwider streitende laster gestraffet und abgeschaffet werden, sondern was auch zu erhaltung der auf die welt kommenden jugend, in den gesetzen und ordnungen vieler länder und fürstenthümer geordnet zu finden, zum exempel; Von hebammen und wehemüttern, von versorgung der unmündigen jungen leute, denen die eltern absterben, durch die vormünder, von bestellung gelehrter und erfahrner ärtzte und balbirer, der man sich in fürfallenden leibes-schwachheiten und gebrechen mit rath und nutz bedienen könne, von guter ordnung und fürsichtigkeit zu zeit einreissender pestilentz, und sonst anderer ansteckender kranckheit, von abschaffung oder mäßigem gebrauch etlicher der gesundheit schädlichen dinge, als etwan in etlichen landen der mißbrauch wegen der brandteweine und tobacks zu achten, von erhaltung reines wassers, und guter lufft,
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  durch sauberung der gassen und höfe, von verschaffung tüchtiger nahrungs-mittel, und vermeidung dessen, was dißfalls der gesundheit zuwider, als sonderlich untüchtigen fleisch-verkauffs, übelgebackenen brods, verfälschten, nichtswürdigen geträncks, von erhaltung armer und nothdürfftiger leute, theils durch hospitalien und almosen, darvon bey den geistlichen regiments-sachen mehrere nachricht folgen wird, theils auch durch sonderbare pfleg-häuser, darinnen diejenigen, die nicht arbeiten können, ihren unterhalt haben mögen, und dergleichen mehr, dessen man sich aus den gedruckten vielfältigen landes- und policey-ordnungen erholen kan.
  * Alle gesetze, wie gut und köstlich die auch seyn, wollen die sache alleine nicht ausmachen: Ich will aber ein ander geheimniß sagen: Ubi Libertas ibi populus, ubi populus ibi divitiæ; denn wenn man einem ehrlichen manne keine freyheit und gelegenheit giebet, etwas redliches zu gewinnen, so wird man fürwahr wenig geschickte leute herbey ziehen.
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Stand: 5. Januar 2017 © Hans-Walter Pries