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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-8-8
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Wie solche Nahrung gefördert werde
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  §. 8. Was aber die nahrung und vermögen der unterthanen, daß dieselbe in gutem schwang und aufnehmen erhalten werde, anlanget, da pfleget der landes-herr, als gesetzgeber, selbst sein absehen auf vielerley umstände zu richten, fürnemlich aber den zustand seiner land und leute, wie solcher nach anleitung des ersten theils dieses wercks beschrieben, für augen zu haben, und bestehet insgemein darinnen: Daß 1. keinem unterthanen die nothdurfft zu seinen lebens-mitteln ausser son- Scan 237
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  derbarer straffe und verhängniß Gottes, und sein selbst-verschulden, mangele, sondern er seine nahrung in guter ordnung, und ohne ungebührliche hinderung, durch fleißige arbeit und rechten brauch des seinigen haben möge. * 2. Daß der überfluß oder sonderbare gaben des landes, wohl in acht genommen, angewendet, und nützlich vertrieben werde, damit auch von andern orten, was nöthig und nützlich ist, ins land komme.
  * Hiervon hat der herr autor in den addit. §. 42[1] ziemlich weitläufftig gehandelt, woselbst noch ein und anderes zu erwegen seyn wird.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: 40
HIS-Data 5226-2-8-8: Teutscher Fürsten-Staat: 2. Theil: Cap. 8: §. 8 HIS-Data Home
Stand: 17. September 2017 © Hans-Walter Pries