S. 217 (Forts.) |
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§. 8. Was aber die nahrung und vermögen der
unterthanen, daß dieselbe in gutem schwang und aufnehmen erhalten
werde, anlanget, da pfleget der landes-herr, als gesetzgeber, selbst
sein absehen auf vielerley umstände zu richten, fürnemlich aber den
zustand seiner land und leute, wie solcher nach anleitung des ersten
theils dieses wercks beschrieben, für augen zu haben, und bestehet
insgemein darinnen: Daß 1. keinem unterthanen die nothdurfft zu
seinen lebens-mitteln ausser son- |
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S. 218 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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derbarer straffe und verhängniß Gottes, und sein
selbst-verschulden, mangele, sondern er seine nahrung in guter
ordnung, und ohne ungebührliche hinderung, durch fleißige arbeit und
rechten brauch des seinigen haben möge. * 2. Daß der überfluß oder
sonderbare gaben des landes, wohl in acht genommen, angewendet, und
nützlich vertrieben werde, damit auch von andern orten, was nöthig
und nützlich ist, ins land komme. |
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* Hiervon hat der herr autor in den addit. §. 42[1]
ziemlich weitläufftig gehandelt, woselbst noch ein und anderes zu
erwegen seyn wird. |
Forts. S. 218: §. 9 ⇨ |