S. 218 (Forts.) |
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⇦ S. 218 §. 8 |
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§. 9. Der erste punct, die mittel zu
nothdürfftiger nahrung betreffende, wird nun durch unterschiedliche
gute vorsorge behauptet: 1. Bestehet der grund derselben in guter
Auferziehung der Jugend, daß solche in der kindheit von müßiggang,
verzärtelung, schalckhafftigkeit, verschwendung und dergleichen
lastern, abgehalten, auch hingegen zu hauß, und in der schulen, zu
fleiß, arbeit, sparsamkeit, begnügsamkeit, gehorsam, einigkeit,
demuth und liebe guter ordnung, angewiesen, ihnen auch hiernechst
gemeiner unterricht von allerhand nützlichen und nöthigen
lebens-arten, dadurch nahrungs-mittel erworben, oder erhalten werden,
wiederfahre, deßwegen unten mehrere nachricht zu finden. Denn wo das
unterbleibet, und der mensch in der jugend zu nichts gutes und
nützliches gewöhnet wird, ist es hernach im alter schwer und
mißlich, ihn zu einen rechten, fleißigen und anständigen beruff zu
bringen. |
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2. Wird hierzu erheischet eine gute und
fürsichtige anstalt und ordnung über alle handthierung |
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und nahrung im lande, welche darinnen nach
beschaffenheit und natürlicher arthafftigkeit desselben, mit nutz und
zur nothdurfft getrieben werden kann und muß. * Damit ein jedweder
gewerb durch so viel leute, als es nöthig und müglich, geführet,
ihnen die nothdürfftige materialien darzu in bereitschafft gehalten,
und von andern, die es nicht wohl können und gelernet haben, gleiche
bürden und beschwerungen auch nicht tragen, oder sonst andere mittel
und beruff haben, kein eingriff geschehe, auch bevorab die
eigennützige zusammenschlagung wucherischer leute, die eine und
andere handthierung gantz an sich ziehen, und hernach die leute
ihres gefallens, steigern, übersetzen, und von ihrer nahrung
bringen, verhütet werde. Zu diesem ende ist in etlichen
landes-ordnungen die gemeine satzung, daß ein jeder stand bey seiner
hergebrachten nahrung bleiben, der adel zum exempel seiner güter
sich nehren, die bürger der kaufmannschafft, und handwercks, auch
brauens und schenckens sich gebrauchen, ** und der bauersmann dem
ackerbau obliegen soll, doch alles nach maasse des alten herkommens,
und jedes orts gelegenheit. Hiernechst haben auch die meisten
handwercker ihre sonderbare Zunfft- und Handwercks-Reguln, oder
Gilden- und Innungs-Briefe, welche ihnen die obrigkeit aufrichten
lässet oder bestättiget, und wird darinnen, nechst deme, was zu
erlernung und rechtmäßigen übung eines jedwedern handwercks
absonderlich fürfället, insgemein dieses in acht genommen, daß eine
jede handthierungs-zunfft, bey deme, was zu derselben eigentlich
gehöret, gelas- |
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sen, und von andern ihnen kein eintrag geschehe,
eine gute obsicht unter ihnen gestifftet, auch rottung,
selbstthätlichkeit, und anmassung sonderbarer gerichtbarkeit
verhütet werde: Sie aber hingegen ehrlich und fleißig lernen,
billigen preiß halten, und niemand durch vortheilhafftige griffe
übersetzen, auch die handwercks-pursche vom müßiggang, umlauff und
zechen ab- und zu fleißiger arbeit, damit niemand an seiner
nothdurfft verhindert seye, angehalten werden, und was dergleichen
obsichten mehr seyn. Weil auch die innungen aller handwercker nicht
insgemein bekandt, viele auch, und die vornehmsten kauff- und
handels-leute, damit nicht versehen sind, so wird auch in vielen
landes-ordnungen von denen nöthigsten und vornehmsten
handels-leuten, auch handwercken, absonderliche verordnung gethan, wie sie
sich in ihrem handel der billigkeil befleißigen, und tüchtige,
wärhafftige, unverdorbene waaren und arbeit führen, und machen, und
sich sonst in ihrem handwerck erbarlich erweisen sollen, als zum
exempel, von krämern und gewandschneidern, goldschmieden, würtz- und
zucker-krämern, leder- und fellwercks-händlern, fisch-händlern,
höcken, tuch-händlern, färbern, becken, fleischhauern, garn-händlern, müllern, etc. |
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2. Müssen die allermeisten arten der nahrung,
oder die unentbehrlichen stücke, die der mensch am meisten bedarff,
als da sind die feld-früchte, viehe-zucht und gehöltz, eisen-handel,
das gespinst, oder garn- und wollen-handthierung, etc. vor allen
andern in acht genommen, und darauf |
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ordnung gemacht werden, daß, so viel durch
menschliche fürsichtigkeit müglich, an denenselben kein mangel
erscheine, sondern die damit umgehen, und solches zu wegen bringen,
in allwege gefördert werden. Dahin wird nun durch unterschiedliche
gute anstalten in den landes-satzungen gesehen, als wegen des
geträydigs, und gebührlichen schutz und erhaltung des ackerbaues,
daß dasselbe nicht in abnehmen und verwüstung komme, welches
geschicht, wenn der bauers-mann mit neuen beschwerden beleget, oder
auf seine pferde und acker-vieh, oder auch das getrayde, und
dergleichen nothwendige stücke mehr, neuerliche anlagen und aufsätze
gemacht, oder durch wucher und schädlichen auf- und vorkauff, auch
vortheilhafftige darleyhung, auf die früchte, das armuth ausgesogen,
oder auch in den feldern und gärten, dieberey, und verderbung
derselben, durch allerhand mißbrauch, ungebührliche wege, hetzen,
hegung vieles wildprets, und dergleichen schaden gethan wird. |
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Bey der Viehe-Zucht, daß dieselbe sonderlich
denen vergönnet werde, welche darzu, der weide und ackerwercks
halben die bequemsten mittel haben, und nicht, andern leuten zu
schaden, viehe halten dürffen, daß auch die trifften mit viehe nicht
überleget, sondern gebührliche austheilung gemacht, auch zu dessen
besserer ernehrung die hut und weiden nicht gesperret, oder wo
mangel an der weide ist, alte leyten und trifftörter, zu abbruch der
viehe-nutzung, nicht umgerissen, und zu äckern gemacht werden. |
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Wegen des Holtzes, daß sonderlich an denen orten,
wo man dessen keinen überfluß hat, damit aufs beste umgangen,
solches gebührlich geheget, zu seinem rechten wuchs gesparet, auch
von den land-leuten, nicht alleine fruchtbare bäume, sondern auch
andere, die zu feurung dienen, als vieler orten, die weiden-bäume
sind, gepflantzet, also den einwohnern ein steter zugang dieses
unentbehrlichen stücks erhalten, und sie deswegen nicht einsten
gedrungen werden, solche nothdurfft theuer zu kauffen, oder ihre
wohnung und nahrung darüber zu verlassen, davon denn in den
wald-ordnungen hin und wieder ausführliche satzungen zu finden. ** |
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Wegen anderer nothwendigen stücke, als des
Saltzes, wo dasselbige in einem lande durch Gottes segen sich
ereignet, und so gut und wohlfeil, als das fremde, zu haben ist,
erfordert die landes-ordnung, daß solcher handel aufs beste
befördert werde. Also wird auch wegen der Fisch-Bäche, wie dieselben
gebührlich geheget, und in gutem nutz erhalten werden sollen: Wegen
der Obst-Bäume, daß man dieselben hegen und mehren soll: Wegen der
Kleidung, daß den tuchmachern im lande die nothdurfft an wollen
nicht mangeln möge, allerhand nützliche versehung gethan. Dahin
gehen auch die verordnungen auf die nothwendigsten handwecker der
becken, metzger, müller, die mit menschlicher nahrung am meisten
umgehen, davon vorhero schon meldung gethan worden. |
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4. Ist auch zu nothdürfftiger unterhaltung und
nahrung der leute sehr nöthig, daß die gemeine- |
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sten waaren, auch handwercks-arbeiten, nach einer
billigmäßigen proportion, gewürdet, darüber eine richtige
Tax-ordnung aufgerichtet und über dieselbe, durch die händler und
handwercks-leute niemand beschweret werde. Denn ausser deme
geschicht es gar gewöhnlich, daß solche leute in denen stücken,
darinnen man ihrer nicht entbehren kan, sich gantz unbillig und
übermäßig erweisen, und den andern einwohnern die nahrungs-mittel
sehr schwer machen. Insonderheit aber muß zumahl zu den zeiten, da
wegen vorhergehender kriege und sterbens-läufften derer leute nicht
viel zu bekommen sind, auf die taglöhner und dienstboten genaues
aufsehen geführet werden, daß sie bey billigem lohn und fleißiger
arbeit bleiben, denn ohne dieselben werden alle andere
handthierungen und haußhaltung gestopffet und gehindert. |
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5. Gehöret auch zu rechter beförderung handels
und wandels, und erhaltung des vermögens, eine richtige,
billigmäßige Müntz-ordnung und abschaffung alles dessen, wodurch die
müntze verfälschet, verringert, gutes geld durch ungebührliche
steigerung und auswechsel, aus dem lande, und schlimmers hinein
gewechselt: Item, wodurch die metallen zur müntz, als silber und
gold, unnöthig und übermäßig verderbet und mißbrauchet werden, davon
kan man sich in der reichs-müntze, auch policey-ordnung, darüber der
landes-herr auch halten muß, mit mehrerm ersehen. Denn in mangel
guter bequemer müntze, und durch einschleichung losen geldes, fället
zugleich alle handthie- |
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rung des landes, die benachbarten scheuen sich
hinein zu handeln, und die einwohner werden unvermerckt in abfall
ihres vermögens gebracht. |
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6. Ingleichen ist hoch nothwendig die abschaffung
des Wuchers, und allerhand wucherlicher contracten, wie wir auch
schon etwas gedacht. Denn durch solche unbillige handlungen wird der
gemeine mann, der dem lande das meiste gewerbe machet, allgemachsam
ausgesogen, und deren erwerb und vermögen auf etliche wenige
geitzhälse gebracht: Und werden auch aus solchen ursachen, um den
wucher zu verhüten, und die handthierung der unterthanen nicht zu
stopffen, in vielen landen keine juden geduldet, noch ihnen darinnen
zu handeln zugelassen, alldieweil nach bösem gebrauch ihre gantze
nahrung auf wucher bestehet: Oder wo man dieselben von alters her
gedultet, wird durch gewisse maasse und ordnung gesetzet, wie sie
sich mit ihrem handel und wandel verhalten sollen. |
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7. Zu ebenmäßigem zweck zielen auch die
verordnungen rechter Maaße, Gewicht und Ellen, damit im kauffen und
verkauffen, und allerhand anderer handthierung, gleichheit gehalten,
und betrug und vervortheilung desto mehr verhütet werde. |
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8. Fürnehmlich dienet auch zu erhaltung des
landes, und eines jeden vermögens, eine gute anordnung in allerhand
Zehrungen, Gastungen und aufwendungen, welche bey mancherley
begebenheit, in freudigen und leidigen fällen pflegen vorzugehen,
als denn geschicht bey kind-tauffen, |
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hochzeiten, begräbnissen, bey jahrmärckten und
kirmessen, oder kirchweyhen, auch sonst bey gemeinen
zusammensetzungen der gäste, und allerhand zechen. Denn wenn
hierinnen keine gewisse maasse der personen, der speise und
geträncks, und der zeit halben, gehalten wird, so geschiehet aus
übermuth und nachahmung anderer, theils auch aus gewinnsucht, und
sonst aus üppigkeit, solche überfahrung, daß durch unmäßige zehrung
die leute in grosses verderben gerathen; der unordnung, unfläterey
und sündlichen überflusses und anfüllung darbey zu
geschweigen. |
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9. Eine gleichmäßige bewandniß hat es auch mit
der Kleidung, darinnen sich mancher über sein vermögen übernimmet,
und fremde kostbare waaren mit grossen schaden an sich kauffet, oder
je sonst über seinen stand sich sehen lassen will, welchem unheil,
das zugleich einen grossen übelstand und zerrüttung der ehren-stände
mit sich bringet, durch eine feine nützliche Kleider-Ordnung
abgeholffen wird. |
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10. Und ist insgemein in der aufsicht über handel
und wandel, und alle bißhero erzehlte stücke dahin zu trachten, daß
sich die unterthanen, soviel müglich, für fremden waaren zu ihren
kleidungen, speisen, und anderer nothdurfft, hüten, alldieweil
dieselben weit zugeführet, durch viel zölle und auflagen beschweret,
und in grösserm werth, als das inländische, gegeben werden, und doch
öffters geringer, oder doch unwärhaffter art, oder zur speise
ungewöhnlich, ungesund und leckerhafftig sind, daß |
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man ihrer wohl entbehren kan. Und so vielmehr
durch beförderung der handthierung dahin gearbeitet werden, daß
allerhand nothdurfft, im lande selbst gezeuget und bereitet, und
also die mittel darinnen behalten, oder nur zu nöthigen
auswürdischen dingen angewendet werden. *** |
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11. Ingemein müssen auch durch gute ordnung
allerhand schädliche leute, welche mit anderer fleißiger unterthanen
schaden und überlast sich nehren, oder das ihrige ihnen, und ihren
nachkommen, zu schaden, schändlich verthun, abgeschaffet oder
gestraffet, und zur besserung gehalten werden, als da sind,
spitzbuben und spieler, gauckler und narren-spiel-treiber,
lügenhaffte, ungeschickte marck-schreyer und storger, muthwillige
borger und bancorottirer, faullentzer und müßiggänger, starcke
bettler und vaganten, gard-brüder, umlauffende müßige handwercker,
etc. und was des lotterbübischen gesindes mehr ist, so wohl auch
verschwender, und thörichte haußhalter, denen man vormünder und
verwalter ihrer güter setzen, oder sie sonst im zaum halten
muß. |
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12. Weil auch vieler orten die gemeinden der
städte und dörffer unterschiedliche einkünfften und güter haben,
welche die räthe in städten, und auf den dörffern die vorsteher,
einnehmen, und berechnen, darvon zwar ein jeder insonderheit, und
seine haußhaltung und beutel, so mercklich nichts participiret,
gleichwohl aber dessen nicht wenig gebessert ist, alldieweil da von
dem ort, da er wohnet, |
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allerhand nutzen mit gemeinen gebäuden,
abstattung herrschafftlicher gefälle, erhaltung gemeinen kastens,
und diener zu geistlichen und weltlichen dingen, geschaffet werden
kan, worzu sonst, wenn solche güter und einkünfften, nicht wären,
ein jeder eine sonderbare aufwendung thun müste, welches ihme an
seiner nahrung abgienge: So ist die hohe obrigkeit auch in diesem
stück sorgfältig, daß solche gemeine güter recht verwaltet, der
eintrag wohl eingenommen, und ausgegeben, auch gebührlich alle jahr
vor der unmittelbaren obrigkeit berechnet werden, worzu
unterschiedliche gute anstalten in denen landes-ordnungen zu
finden. |
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* Und dieses ist nun aus jedes landes
arthafftigkeit und beschaffenheit zu erlernen, weil sonst dazu keine
special-regeln gegeben werden können. Z.e. wo in einem lande viele
schäffereyen zu finden, als denn verschiedentlich in Teutschland
ist, da kan mit der wollen-arbeit was gutes gestifftet werden. Es
gehöret aber dabey eine aufsicht, daß die wolle von dem landmann an
gehörigen ort zum verkauff gebracht, weder von diesen noch andern
aufkäuffern ausser landes geführet, sondern erst verarbeitet werde,
weil so denn erst viele menschen ihre nahrung davon gehabt. u
d.g.m. |
⇧ * |
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** Es fraget sich also: Ob es einem lande
nützlich, wenn die dorffschafften des brauens sich gebrauchen
dürffen? An denen orten, wo solches zugelassen, pfleget man das
herrschafftliche interesse der tranck-steuren vorzuschützen, welches
dadurch vermehret würde: Ich halte aber diesen nutzen nur pro
temporario, und gegen die andern inconvenientien nicht hinlänglich:
Inmassen dadurch der bauersmann zum sauffen und schwelgen gewöhnet,
von dem fleissigen feld-bau abgehalten, hingegen denen
städten |
⇧ ** |
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die nahrung entzogen wird, welche sonst, wie man
verschiedentlich in Nieder-Sachsen siehet, dermassen zunehmen
würden, daß eine solche stadt mehr als offte ein gantzes mäßiges
fürstenthum eintragen, mithin der obgefürchtete abgang reichlich
ersetzet werden könte. |
⇧ Anfang |
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** Deren vornehmster innhalt darauf ankömmet, daß
die waldung nach umhauung des holtzes zu rechter zeit geräumet, auf
jeden acker etwann 20 oder mehr häge-reyser gelassen, und sonderlich
die jungen schläge vor der hut und trifft insgemein 8. biß 10. jahr
gehäget werden. |
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*** Die ursach bestehet darinnen: Alle wohlfahrt
und beförderung der commercien kömmet auf die menge des baaren
geldes an: Nun wird aber solches bey einführung vieler ausländischen
waaren mit hauffen aus dem lande geschleppet, hingegen wo man sich
solcher waaren, so viel möglich enthalt, und dagegen die
innländischen consumiret, so roulliret das geld im lande und
vermehret sich täglich. In welchen absehen denn auch die n. 11.
erwehnte dinge zu meiden sind. Welche, wenn man sie nebst noch
vielfältigen andern ursachen, so das geld aus dem lande ziehen, als
da sind: Die fremde zumahl Welsche kauffleute, auswärtige kriege,
der Römische hoff in ansehen der teutschen stiffter und præbenden,
das general-reichs-post-amt, die vielen gesandten an ausländischen
höfen, der kleider-pracht, die schlechte müntzen, vielfältige reysen
fürstlicher und anderer standes-personen in fremde lande u.s.w.
recht erweget, so ist kein wunder, daß Teutschland an gelde und
commercien mangel leyden müsse. |
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Forts. S. 228: §. 10 ⇨ |