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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-9-0
Anderer Theil > Cap. 9
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Von dem dritten Haupt-Punct der Regierungs-Geschäffte, welcher bestehet in der höchsten Gerichtbarkeit...
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S. 232 (Forts.) CAP. IX.
  Von dem dritten Haupt-Punct der Regierungs- Geschäffte, welcher bestehet in der höchsten Gerichtbarkeit des Landes-Fürsten oder Herrn, in Ertheilung der Justitz, und gebührlicher Aufsicht über die andern Gerichte in seinem Lande.
  Innhalt.
  Von der gerichts-barkeit ingemein, auch deren eintheilung in peinliche und bürgerliche. §. 1.
S. 233 Anderer Theil. Cap. 9.
  Deren nothwendiger endzweck. §. 2.
  Von deren ursprung, und wie solche auf die teutschen reichs-stände, auch ferner auf deren landes-stände kommen. §. 3.
  Es dirigiret solche gerichtbarkeit der landes-herr selbst durch seine räthe: giebet auch gewisse proceß-ordnungen. §. 4.
  Oder richtet gewisse hoff- und land-gerichte auf. §. 5.
  Er lässet auch solche gerichtbarkeit theils durch die beamte verwalten §. 6.
  Von einigen sonderbahren centh- rüge- u.d.g. gerichten. §. 7.
  Was der landes-herr bey seiner gerichtbarkeit in acht zu nehmen habe. §. 8.
  Daß er auch auf die gerichte der landes-stände aufsicht führe, und von solchen apellationes gestatte. §. 9.
  DEmnach bißhero bericht geschehen, wie der landes-fürst seinen stand und hoheit erhalte, auch gesetze und ordnungen mache: So folget nunmehr zum dritten, wie er, krafft solcher seiner landes fürstlichen hoheit und obrigkeit, und nach ausweisung des landes ordnung, satzungen und rechten, die gerichtbarkeiten im lande über seine unterthanen übe, und ihnen das recht wiederfahren und ertheilen lasse.
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Stand: 17. September 2017 © Hans-Walter Pries