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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-9-4
Anderer Theil > Cap. 9 > §. 4
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Es dirigiret solche gerichtbarkeit der landes- herr selbst durch seine räthe...
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S. 238 (Forts.)   ⇦ S. 238: §. 3
  §. 4. Weil nun dieses zwey unterschiedene puncten seyn, so ist von dem Ersten, nehmlich, der gerichtbarkeit, welche der Landes-Fürst übet, so viel zu wissen, daß solche an und vor sich selbst eine solche sey, und keine andere puncten in sich begreiffe, als die wir vorher angezeiget, nur daß sie wegen vieler umstände, als des richters, der personen, die davor stehen müssen, u. des processes selbsten, sonderlich aber wegen dessen, was wir beym andern punct betrachten werden, so viel grösseres ansehen und vorzug vor andern gerichten im lande hat. Und verstehen wir allhier erstlich die gerichtbarkeit, welche der landes-herr in und durch seinen justitz-rath verwalten lässet; Denn, Erstlich, was den richter betrifft, so dirigiret in eintheilung Scan 258
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  der justitz bey seiner rath-stuben der Landes-Fürst oder Herr so ferne selbst, daß er alle wichtige sachen, wie anderswo schon berichtet, sich selbst vortragen läst, auch alles unter seinem oder seiner cantzeley nahmen ausgefertiget wird. Die Personen, welche gerichtliche verhör halten, und bescheid geben, sind die cantzlar und hof- oder justitien-räthe, von welchen wir oben schon ausführliche meldung gethan, und vertritt unter denselben, der cantzlar, oder wie nach unterschied der lande, diese oberste person genennet wird, der præsident, director, land- oder hof-richter, die stelle des landes-fürsten in allen sachen, denen er selbst nicht beywohnen mag, * und eigentlich zum proceß und gerichts-handlung erfordert werden: Zu aufsetzung der gerichtlichen befehle, bescheide, recessen, resolutionen, etc. Zu abhörung der zeugen, zu protocollirung der partheyen, vorbringen der sätze, und dergleichen werden gebraucht die secretarien, actuarien und cantzelisten, die wir oben beschrieben: So wird auch eine person zum fiscal oder advocato fisci geordnet, daß er auf die verbrecher im lande fleißige aufsicht haben, auf ihre bestraffung oder einbringung und verfügung der schon verordneten straffe klagen, und das richterliche amt anruffen soll. Vor diesem höchsten gerichte im lande müssen stehen und sich verklagen lassen alle Stände des landes, prälaten, grafen, herren, edelleute, räthe und städte, und in etlichen landen auch diejenigen alle, die von dem landes-herrn lehen und anwartung haben,** desgleichen alle hof-bediente und beamte der herr-
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  schafft auf dem lande, welche vom landes-herrn bestellet und verpflichtet, und keiner unter-obrigkeit sonst untergeben werden, welches denn auch also zu verstehen, von allen gütern und deren gerechtsamen, welche vom landes-herrn verliehen, oder sonst keinem unter-gerichte von alters her unterworffen: ***  Ingleichen werden auch vor den rath-stuben ordentlich keine andere, als gewisse vereydete Hof-Advocaten zugelassen, welche mit sonderer instruction auf den proceß der cantzley, und sonst zu andern nützlichen puncten, insonderheit auch, daß sie armen unvermögenden leuten umsonst dienen müssen, angewiesen werden.
  Was den Proceß belanget, ist zwar sonst in gemeinen, und sonderlichen land-rechten, gerichts- und proceß-ordnungen versehen, wie und zu welcher zeit man klagen, antworten, beweiß führen, bescheids gewarten, und execution des urtheils leiden müsse, so wohl in peinlichen als bürgerlichen sachen, an welchen proceß andere unter-gerichte genau gebunden sind, und daraus nicht schreiten dürffen. Weil aber das höchste gerichte im lande von der landes-obrigkeit, durch gnugsame und verständige personen bestellet und verwaltet wird, auch der sachen gar viel daselbst vorfallen, so wird es gemeiniglich darinnen mit solchen proceß oder gerichts-ordnung in etlichen stücken anderst gehalten, kürtzer verfahren, und zur hauptsache und deren entscheidung unverzüglicher geschritten, oder durch sonderbare commissiones, das werck vorgenommen und erlediget, oder davon bericht eingezogen. Da-
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  von können die ausgegangene Proceß- und Cantzley- oder Landes-Ordnungen der Teutschen Fürstenthümer und länder mit mehrerm nachricht geben: Wie wir denn auch im vorhergehenden capitel angezeiget, was das gesetz oder recht sey darnach die gerichte administriret, und urtheil und recht ertheilet wird.
  * Und daraus fliesset denn, daß die appellation von denen fürstl. regierungen an den fürsten selbst, keine statt haben könne.
  ** Welches sonderlich in Sachsen in beständiger observantz, ob auch gleich diejenigen, so güter oder anwartung daran haben, ihre wesentliche wohnung im lande nicht hätten.
  *** Wohin auch die sogenannten cantzley-lehen gehören, ob solche gleich von bauern besessen werden.
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Stand: 17. September 2017 © Hans-Walter Pries