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§. 6. Uber dieses exerciret und führet auch der
landes-herr seine eigene, und den ständen oder andern im lande nicht
verliehene, oder sonst zukommende gerichtbarkeit, über alle
unterthanen seiner städte und ämter, die ihm unmittelbar, und nicht
seinen land-ständen, mit pflichten verwand sind, darzu er denn in
jedes amt gewisse personen, als haupt- und amt-leute, ober- und
unter-voigte, oder fauthe, pfleger, dröste, verweser, amts-
schultheissen, amts-schösser, amts-verwalter, oder wie er sie, nach
gelegenheit des orts und der person, die man gebrauchet, nennen
will, verordnet, welche die gerichtbarkeit, hohe und niedere,
bürgerliche und peinliche, so weit man derselben jedes orts
berechtiget ist, nach ausweisung der erb- und saal-bücher, und amts-beschreibungen,
verwalten müssen. Einem jeden beamten aber, der zu
denen gerichts-sachen bestellet, werden auch, nach gelegenheit,
gewisse personen zum protocoll und schreiberey, und zu würcklicher
vollstreckung der urtheile gehalten, als amts-schreiber, amts- oder
land-richter, richter, unter-voigte, kellner oder kastner, stadt-
und gerichts-schultzen, gerichts-knechte, amts-boten, auch etlicher
orten des landes peinliche executores oder scharff-richter, sich
deren auf bedürffenden fall zu gebrauchen. |
Scan 264 |