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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-9-6
Anderer Theil > Cap. 9 > §. 6
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Er lässet auch solche gerichtbarkeit theils durch die beamte verwalten
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  §. 6. Uber dieses exerciret und führet auch der landes-herr seine eigene, und den ständen oder andern im lande nicht verliehene, oder sonst zukommende gerichtbarkeit, über alle unterthanen seiner städte und ämter, die ihm unmittelbar, und nicht seinen land-ständen, mit pflichten verwand sind, darzu er denn in jedes amt gewisse personen, als haupt- und amt-leute, ober- und unter-voigte, oder fauthe, pfleger, dröste, verweser, amts- schultheissen, amts-schösser, amts-verwalter, oder wie er sie, nach gelegenheit des orts und der person, die man gebrauchet, nennen will, verordnet, welche die gerichtbarkeit, hohe und niedere, bürgerliche und peinliche, so weit man derselben jedes orts berechtiget ist, nach ausweisung der erb- und saal-bücher, und amts-beschreibungen, verwalten müssen. Einem jeden beamten aber, der zu denen gerichts-sachen bestellet, werden auch, nach gelegenheit, gewisse personen zum protocoll und schreiberey, und zu würcklicher vollstreckung der urtheile gehalten, als amts-schreiber, amts- oder land-richter, richter, unter-voigte, kellner oder kastner, stadt- und gerichts-schultzen, gerichts-knechte, amts-boten, auch etlicher orten des landes peinliche executores oder scharff-richter, sich deren auf bedürffenden fall zu gebrauchen. Scan 264
   
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Stand: 7. Januar 2017 © Hans-Walter Pries