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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-10-0
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Von dem vierdten Punct der Regierungs-Geschäffte, nemlich der Handhabung...
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S. 258 Teutschen Fürsten-Staats ⇦ S. 257: Cap. 9
  CAP. X.
  Von dem vierdten Punct der Regierungs-Geschäffte, nemlich der Handhabung, und denen darzu sonderbar erforderten äusserlichen Mitteln, wodurch der Landes-Fürst, nach denen vorher gesetzten dreyen Stücken, seinen Stand und Hoheit, seine Ordnungen und Gesetze, und denn seine Gerichtbarkeit wider die Säumigen, Ungehorsamen, und Gewalt-Ubenden, zu Schutz der Frommen, und Verschaffung dessen, was recht und gebührlich ist, behauptet.
  Innhalt.
  Warum die handhabungs-mittel zum regiment, allhier absonderlich betrachtet werden, pr.
  Was dieselben seyn. §. 1.
  Daß solche in der obrigkeitlichen rechtmäßigen gewalt bestehen. §. 2.
  Diese mittel sind dem regenten unentbehrlich. §.  3.
  Und bestehen einmahl im gerichts-zwange. §.  4.
  Und zu diesen gehöret wiederum die gerichts-folge. §. 5.
  Ingleichen die gefängnisse. §. 6.
  Dieser gerichts-zwang stehet auch denen gerichts-herren im lande in seiner maasse zu. §. 7.
  Darnach gehöret zu diesen handhabungs-mitteln der heeres-zwang. § 8.
  Welchen die unterthanen in person, auch durch ritter-pferde, item mit heer-wagen leisten, und sich in den waffen üben lassen müssen. So gehört auch hieher der vestungs-bau, und allerhand kriegs-bereitschafften §. 9.
  Doch sind diese handhabungs-mittel behutsam zu gebrauchen. §. 10.
  Auch denen Schutzverwandten zu gute. §. 11.
  Und sonderlich denen regiments-geschäfften zum besten anzuwenden. Wozu noch die bestellung ge-
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  treuer diener und correspondenten besorget, visitationes und gerichtliche nachfragen angeordnet werden. §.  12.
  OB es wohl an dem ist, daß dieser punct der handhabung und manutenentz vielmehr ein nothwendig-anhangendes stück der vorigen dreyen regierungs-handlungen ist, also gar, daß dieselben ohne solche äusserliche mittel nicht geübet werden können: So haben wir doch, weil solcher bericht sonst in drey stücke hätte zertheilet werden müssen, solches lieber auf einmahl, in dieses capitel verschieben wollen, um so viel desto mehr, weil zu rechter bereitung und anschaffung dieser dinge der landes-herr mit seinen räthen, sonderbare berathschlagung und vernünfftiges bedencken in viel wege gebrauchen muß, ob man gleich solche mittel nicht allezeit bedarf, und würcklich übet, auch darzu andere leute gebrauchet.
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Stand: 17. September 2017 © Hans-Walter Pries