S. 258 |
Teutschen Fürsten-Staats |
⇦ S. 257: Cap. 9 |
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CAP. X. |
Scan 278 |
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Von dem vierdten Punct der Regierungs-Geschäffte,
nemlich der Handhabung, und denen darzu sonderbar erforderten
äusserlichen Mitteln, wodurch der Landes-Fürst, nach denen vorher
gesetzten dreyen Stücken, seinen Stand und Hoheit, seine Ordnungen
und Gesetze, und denn seine Gerichtbarkeit wider die Säumigen,
Ungehorsamen, und Gewalt-Ubenden, zu Schutz der Frommen, und
Verschaffung dessen, was recht und gebührlich ist, behauptet. |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 44 |
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Innhalt. |
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Warum die handhabungs-mittel zum regiment, allhier
absonderlich betrachtet werden, pr. |
S. 259 |
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Was dieselben seyn. §. 1. |
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Daß solche in der obrigkeitlichen rechtmäßigen
gewalt bestehen. §. 2. |
S. 260 |
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Diese mittel sind dem regenten unentbehrlich. §.
3. |
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Und bestehen einmahl im gerichts-zwange. §.
4. |
S. 262 |
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Und zu diesen gehöret wiederum die gerichts-folge.
§. 5. |
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Ingleichen die gefängnisse. §. 6. |
S. 263 |
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Dieser gerichts-zwang stehet auch denen gerichts-herren
im lande in seiner maasse zu. §. 7. |
S. 264 |
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Darnach gehöret zu diesen handhabungs-mitteln der
heeres-zwang. § 8. |
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Welchen die unterthanen in person, auch durch
ritter-pferde, item mit heer-wagen leisten,
und sich in den waffen üben lassen müssen.
So gehört auch hieher der vestungs-bau, und
allerhand kriegs-bereitschafften
§. 9. |
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Doch sind diese handhabungs-mittel behutsam zu
gebrauchen. §. 10. |
S. 272 |
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Auch denen Schutzverwandten zu gute. §. 11. |
S. 275 |
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Und sonderlich denen regiments-geschäfften zum
besten anzuwenden. Wozu noch die bestellung ge- |
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S. 259 |
Anderer Theil. Cap. 10. |
Scan 279 |
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treuer diener und correspondenten besorget,
visitationes und gerichtliche nachfragen angeordnet werden. §.
12. |
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OB es wohl an dem ist, daß dieser punct der
handhabung und manutenentz vielmehr ein nothwendig-anhangendes
stück der vorigen dreyen regierungs-handlungen ist, also gar, daß
dieselben ohne solche äusserliche mittel nicht geübet werden können:
So haben wir doch, weil solcher bericht sonst in drey stücke hätte
zertheilet werden müssen, solches lieber auf einmahl, in dieses
capitel verschieben wollen, um so viel desto mehr, weil zu rechter
bereitung und anschaffung dieser dinge der landes-herr mit seinen
räthen, sonderbare berathschlagung und vernünfftiges bedencken in
viel wege gebrauchen muß, ob man gleich solche mittel nicht allezeit
bedarf, und würcklich übet, auch darzu andere leute gebrauchet. |
S. 259: §. 1 ⇨ |