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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-10-1
Anderer Theil > Cap. 10 > §. 1
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Was dieselben seyn
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  §. 1. Es sind aber solche handhabungs-mittel nichts anderst, als der hohen landes-obrigkeit rechtmäßige anordnungen und thaten, dadurch dasjenige, was zu erhaltung ihres standes und hoheit, zu behauptung ihrer gesetze und ordnungen, und zu vollziehung dessen, was urtheil und recht in bürgerlichen und peinlichen fällen mit sich bringet, vonnöthen ist, angeschaffet, und im werck verrichtet wird, so wohl gegen unterthanen, als andere, die man dißfalls in güte, und ohne solches ernstliches verfahren nicht gewinnen kan. Scan 279
  So wir nun zurück gehen, und uns aus vorhergehenden capiteln erinnern, wie viel nothwendige
S. 260 Teutschen Fürsten-Staats
  und wichtige dinge, in denen dreyen regierungs-puncten, zu erlangung des heilsamen zwecks, bey einem jeden derselben vorgenommen werden müssen gegen unterthanen, und gegen nachbarn, so werden wir nicht zweiffeln, daß auch mittel zur handhabung einem regenten sehr nöthig und unentbehrlich seyn, als die durch seinen gantzen regiments-staat, und alle dessen geschäffte überall erfordert werden.
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Stand: 8. Januar 2017 © Hans-Walter Pries