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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-10-2
Anderer Theil > Cap. 10 > §. 2
Werk Inhalt ⇧ Cap. 10
Daß solche in der obrigkeitlichen rechtmäßigen gewalt bestehen
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  §. 2. Es bestehen aber solche mittel hauptsächlich, und insgemein, in dem Obrigkeitlichen Zwang, und rechtmäßiger gewalt, welche nach göttlicher und aller völcker ordnung und recht derselben zukömmet, und zu vollstreckung ihres amts unabsonderlich gehöret. Denn ausser dem, wo etwa einer also genannten obrigkeit nur eine blosse ehre und vorzug, oder eine blosse aufrichtung der ordnungen, oder die aussprechung der urtheil, einem andern aber die macht, solche zu exequiren, und darüber zu halten, zukäme, so ist es eine gewisse anzeige, daß die rechte alleinige krafft der Hohen Obrigkeit bey einem solchen magistrat nicht, sondern vielmehr etwa ein prächtiger titul, oder eine sehr gemäßigte und gebundene macht zu finden sey. Scan 280
   
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Stand: 8. Januar 2017 © Hans-Walter Pries