HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-11-0
Anderer Theil > Cap. 11
Werk Inhalt ⇧ And. Th.
Von dem Landes-Fürstlichen Regiment in geistlichen Sachen
⇦ Cap.10 Cap. 12 ⇨

S. 280   ⇦ S. 280: Cap. 10
  CAP. XI.
  Von dem Landes-Fürstlichen Regiment in geistlichen Sachen, worinnen solches insgemein bestehe, und wie weit sichs erstrecket.
  Innhalt.
  Ein hohes obrigkeitliches regiment erstrecket sich auch über geistliche sachen pr.
  Wie davon die heil. schrifft nachricht giebet. §.  1.
  Daß dieses recht auch denen teutschen fürsten zukomme. §. 2.
  Was unter den geistlichen sachen verstanden werde. §. 3.
  Von denen drey haupt-theilen dieses geistlichen regiments. §. 4. als:
  1) Gesetze und ordnungen in religions-sachen zu geben. §. 5.
  Durch dieselben wird gute ordnung des gottesdienstes auch frömmigkeit u. d. g. gesuchet. §. 6.
  2) Die geistliche gerichtbarkeit zu üben, und worinnen die bestehe. §. 7.
  3) Die kirchen-ämter zu bestellen. §. 8.
S. 281 Anderer Theil. Cap. 11.
  NAchdem wir in denen bißhero gegebenen berichten die beschaffenheit der landes-fürstl. regierung in weltlichen sachen, der länge nach betrachtet, eingangs aber dieses theils andeutung gethan haben, daß das obrigkeitliche hohe regiment in Teutschen landen und fürstenthümern, sonderlich aber in denen, welche der Augspurgischen Confeßion zugethan sind, auch in geistlichen religion- und kirchen-sachen sein amt und verrichtung habe, als werden wir erheischender ordnung nach, nunmehr, solchen andern haupt punct der regierung insgemein auch vornehmen.
HIS-Data 5226-2-11-0: Teutscher Fürsten-Staat: Anderer Theil: Cap. 11 HIS-Data Home
Stand: 2. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries