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§. 1. Daß aber die hohe weltliche obrigkeiten,
welche niemand, als den höchsten GOtt, über sich haben, oder eine
andere weltliche gewalt, auf gewisse maasse, und mit vorbehalt der
vornehmsten obrigkeitlichen botmäßigkeiten, ehren und erkennen, auch
in geistlichen- und kirchen-sachen, nach ihrer maasse, das regiment
zu führen haben, lernen wir aus dem wort GOttes, welches dißfalls
keine ausnahme machet, sondern alles der obrigkeit untergiebet, *
uns auch den zweck oder end-ursache dieser göttlichen ordnung
insgemein anzeiget, daß sie nehmlich, uns zu gute, ihr schwerd und
macht führe. Gleichwie aber der Seelen wohlfahrt das allerhöchste
und beste gut ist, also ist auch kein zweiffel, es sey zu diesem
ende die obrigkeit ihre unterthanen zu befördern auch schuldig,
warum wir denn, nach der lehre des heiligen Apostels, unter andern
bitten sollen, daß wir unter unserer obrigkeit ein geruhiges und
stilles Leben füh- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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ren, in aller Gottseligkeit und Erbarkeit: Dahin
zielen auch die göttliche vermahnungen an die hohen obrigkeiten, daß
sie das göttliche gesetz stets für augen haben, dem HErrn dienen,
ihn küssen, und seiner kirchen pfleger und säugammen seyn sollen.
Darvon haben sie auch den grossen nutzen, daß der Allerhöchste
dieses ihr regiment, dadurch sie GOttes ehre und lehre befördern,
segnet und benedeyet, welches auch die heyden etlicher massen erkant
haben. Ingleichen, daß ihre unterthanen, durch anführung zur
gottesfurcht desto bescheidener, gehorsamer und williger werden zu
allem guten, auch in weltlichen sachen; Allermassen solches aus den
exempeln aller länder, und vielen zeugnissen der gelehrten,
christlichen und heydnischen scribenten, zu erweisen stünde. |
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* Es ist demnach eine ausgemachte sache, daß
dieses recht in geistlichen sachen einem souverainen haupte und deme
gleichzuschätzenden Teutschen Reichs-fürsten, vermöge der
besitzenden majestät oder landes-herrlichen hoheit, nicht aber aus
einem sogenannten episcopal-rechte, in so ferne solches von dem
weltlichen regiment unterschieden seyn soll, zustehe, wie solches
nunmehr, und daß der letztere satz noch nach dem pabstthum schmecke,
sattsam dargethan worden. Noch neulich ist zu Halle ein tractat
unter dem titul: Untersuchung des wahren grundes, aus welchen die
höchste gewalt eines fürsten über die kirche herzuleiten ist: heraus
kommen, wiewohl die sache ohnedem keines grossen beweises
gebrauchet. |
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