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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-11-1
Anderer Theil > Cap. 11 > §. 1
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Doch sind diese handhabungs-mittel behutsam zu gebrauchen
§. 2 ⇨

S. 281 (Forts.)   ⇦ S. 281: pr.
  §. 1. Daß aber die hohe weltliche obrigkeiten, welche niemand, als den höchsten GOtt, über sich haben, oder eine andere weltliche gewalt, auf gewisse maasse, und mit vorbehalt der vornehmsten obrigkeitlichen botmäßigkeiten, ehren und erkennen, auch in geistlichen- und kirchen-sachen, nach ihrer maasse, das regiment zu führen haben, lernen wir aus dem wort GOttes, welches dißfalls keine ausnahme machet, sondern alles der obrigkeit untergiebet, *  uns auch den zweck oder end-ursache dieser göttlichen ordnung insgemein anzeiget, daß sie nehmlich, uns zu gute, ihr schwerd und macht führe. Gleichwie aber der Seelen wohlfahrt das allerhöchste und beste gut ist, also ist auch kein zweiffel, es sey zu diesem ende die obrigkeit ihre unterthanen zu befördern auch schuldig, warum wir denn, nach der lehre des heiligen Apostels, unter andern bitten sollen, daß wir unter unserer obrigkeit ein geruhiges und stilles Leben füh- Scan 301
S. 282 Teutschen Fürsten-Staats
  ren, in aller Gottseligkeit und Erbarkeit: Dahin zielen auch die göttliche vermahnungen an die hohen obrigkeiten, daß sie das göttliche gesetz stets für augen haben, dem HErrn dienen, ihn küssen, und seiner kirchen pfleger und säugammen seyn sollen. Darvon haben sie auch den grossen nutzen, daß der Allerhöchste dieses ihr regiment, dadurch sie GOttes ehre und lehre befördern, segnet und benedeyet, welches auch die heyden etlicher massen erkant haben. Ingleichen, daß ihre unterthanen, durch anführung zur gottesfurcht desto bescheidener, gehorsamer und williger werden zu allem guten, auch in weltlichen sachen; Allermassen solches aus den exempeln aller länder, und vielen zeugnissen der gelehrten, christlichen und heydnischen scribenten, zu erweisen stünde.
  * Es ist demnach eine ausgemachte sache, daß dieses recht in geistlichen sachen einem souverainen haupte und deme gleichzuschätzenden Teutschen Reichs-fürsten, vermöge der besitzenden majestät oder landes-herrlichen hoheit, nicht aber aus einem sogenannten episcopal-rechte, in so ferne solches von dem weltlichen regiment unterschieden seyn soll, zustehe, wie solches nunmehr, und daß der letztere satz noch nach dem pabstthum schmecke, sattsam dargethan worden. Noch neulich ist zu Halle ein tractat unter dem titul: Untersuchung des wahren grundes, aus welchen die höchste gewalt eines fürsten über die kirche herzuleiten ist: heraus kommen, wiewohl die sache ohnedem keines grossen beweises gebrauchet.
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Stand: 11. Januar 2017 © Hans-Walter Pries